Norm
ABGB §881Kopf
SZ 46/121
Spruch
Eine Schutzpflicht der Vertragspartner besteht nicht gegenüber jedem außenstehenden Dritten, auf den sich die Erfüllung des Vertrages in irgendeiner Weise auswirkt, sondern nur soweit der andere Vertragspartner erkennbar ein eigenes Interesse an der Vermeidung des eingetretenen Schadens hat
OGH 11. Dezember 1973, 4 Ob 589/73 (LG Salzburg 10 R 94/73; BG Salzburg 9 C 1156/73. (S. auch die unter Nr. 79 veröffentlichte Entscheidung 6 Ob 159/73.)
Text
Der Kläger behauptet, er habe am 8. September 1971 bei der vom Beklagten betriebenen Tankstelle einen Ölwechsel an einem PKW durchführen lassen, welcher der Buchführungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer der Kläger sei, gehöre, aber von dieser ihm zum ständigen Gebrauch überlassen worden sei. Da der Ölwechsel unsachgemaß vorgenommen worden sei, habe der Kläger am 9. September 1971 mit dem Wagen eine Panne gehabt und einen vereinbarten Termin in Wien nicht wahrnehmen können. Dadurch sei ihm ein Schaden von 15.000 S deswegen entstanden, weil die für den Kläger vorgesehenen Leistungen als Steuerberater von seinem Auftraggeber wegen der Versäumung des vereinbarten Termines einem anderen Steuerberater übertragen worden seien. Der Beklagte hafte für das Verschulden des bei ihm beschäftigten Arbeiters, der den Ölwechsel unsachgemäß vorgenommen habe, weil auf Grund der vom Kläger vorgenommenen Bestellung des Ölwechsels Vertragsbeziehungen zum Beklagten bestanden hätten.
Der Beklagte behauptete, daß der Kläger den Vertrag über die Durchführung des Ölwechsels nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Buchführungsgesellschaft mbH, seiner Dienstgeberin, abgeschlossen habe. Nur diese könne eine Haftung nach § 1313a ABGB für ein Verschulden eines Gehilfen des Beklagten geltend machen. Der vom Kläger behauptete Schade sei ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden, an dessen Eintritt überdies den Kläger ein erhebliches Mitverschulden treffe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Durchführung von Beweisen ab. Es ging davon aus, daß "offenbar unbestritten" sei, daß der Kläger als Geschäftsführer der Buchführungsgesellschaft mbH den Wartungsdienst an dem dieser gehörigen PKW durchführen habe lassen. Daraus ergebe sich, daß der vom Kläger behauptete Schaden nur ein sogenannter mittelbarer Schaden, nämlich ein Schaden eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten, gewesen sei. Der Ersatz eines mittelbaren Schadens könne aber nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen verlangt werden. Ein solcher Fall liege nicht vor, so daß das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei.
Über Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Berufungsgericht verwies zunächst darauf, daß die Annahme des Erstgerichtes, es sei unbestritten, daß der Kläger den Wartungsdienst als Geschäftsführer der Buchführungsgesellschaft mbH durchführen habe lassen, aktenwidrig sei. Die Aktenwidrigkeit sei allerdings nicht gerügt worden; diese Frage sei aber auch nicht wesentlich. Habe nämlich der Kläger den Wartungsdienst nicht im eigenen Namen bestellt und sei er somit nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen, so sei er als Besteller des Wartungsdienstes und Fahrer des Wagens, an dem dieser Wartungsdienst durchzuführen war, der vertraglichen Leistung so nahegestanden, daß der Beklagte auch ihm gegenüber für ein Verschulden eines Gehilfen nach § 1313a ABGB hafte und der Kläger auch den eigenen Schaden direkt gegen den Beklagten geltend machen könne. Die Ersatzpflicht des Beklagten sei daher zu bejahen. Es müßten aber noch das behauptete Mitverschulden des Klägers und die Höhe seines Schadens geprüft werden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die Annahme des Erstgerichtes, es sei unbestritten, daß der Kläger den Vertrag über den vorzunehmenden Wartungsdienst nur namens der Buchführungsgesellschaft mbH geschlossen habe und er daher nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen sei, aktenwidrig ist. Der Kläger hat nämlich neben der Behauptung, daß der Wagen der Buchführungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer er sei, gehöre, aber ihm zum ständigen Gebrauch überlassen worden sei, auch noch vorgebracht, daß auf Grund der von ihm vorgenommenen Bestellung Vertragsbeziehungen zum Beklagten bestunden und das schädigende Ereignis in die Rechts- und Interessensphäre des Klägers eingegriffen habe. Der vom Erstgericht trotz dieses Vorbringens gezogene Schluß, es sei "offenbar unbestritten", daß der Kläger als Geschäftsführer der Buchführungsgesellschaft mbH den Wartungsdienst (nur) für diese bestellt habe, wurde entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes vom Kläger in der Berufung - allerdings ohne dies ausdrücklich als Aktenwidrigkeit zu bezeichnen - gerügt. Der Kläger führte darin aus, daß er den Vertrag mit dem Beklagten über die Durchführung des Wartungsdienstes nicht nur als Geschäftsführer der Buchführungsgesellschaft mbH, sondern auch im eigenen Namen geschlossen habe, weil er ein Interesse daran gehabt habe, daß der Wagen, der ihm als Teil des Entgeltes für seine Geschäftsführertätigkeit zum Gebrauch überlassen worden sei, klaglos funktioniere. Diese Behauptung war entgegen der Meinung der Beklagten in seinem Rekurs keine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung, weil das bereits angeführte Klagsvorbringen, auf Grund der vom Kläger vorgenommenen Bestellung hätten Vertragsbeziehungen zum Beklagten bestanden, ohneweiters die Auslegung zuläßt, daß damit (auch) Vertragsbeziehungen des Beklagten zum Kläger gemeint waren. Ohne eine Erörterung dieses Vorbringens durfte jedenfalls vom Erstgericht nicht davon ausgegangen werden, es seien auch vorn Kläger nur Vertragsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der Buchführungsgesellschaft mbH behauptet worden.
Die Frage, ob die Bestellung des Wartungsdienstes nur für die Buchführungsgesellschaft mbH erfolgte und welcher Art die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Buchführungsgesellschaft mbH hinsichtlich des Gebrauches des PKWs durch den Kläger waren, ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch nicht in jedem Fall für die Entscheidung bedeutungslos.
Grundsätzlich macht nämlich eine Vertragsverletzung nur dem Gläubiger gegenüber ersatzpflichtig (SZ 43/236, ZVR 1961/79 u. a.). Der Schuldner haftet grundsätzlich auch nur gegenüber seinem Gläubiger für ein Verschulden seiner Gehilfen bei der Erfüllung des Vertrages nach der Bestimmung des § 1313a ABGB, außerhalb des Vertrages ist die Gehilfenhaftung auf das durch § 1315 ABGB umschriebene Maß beschränkt. (Bydlinski JBl. 1960, 359, JB 50 neu, EvBl. 1970/344, JBl. 1960, 386 u. a.). Der Gläubiger, demgegenüber die Ersatzpflicht und die Haftung für Gehilfen nach § 1313a ABGB besteht, muß allerdings nicht auch der Vertragspartner sein. Das Gesetz kennt Verträge zugunsten Dritter, bei denen auch der Dritte unmittelbar Erfüllung des Vertrages verlangen kann. Ob dies zutrifft, ist aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu beurteilen; im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht dann, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll (§ 881, Abs. 2 ABGB, EvBl. 1960/254, JBl. 1955, 576). Der begünstigte Dritte kann bei Verletzung des Vertrages unter Berufung auf den zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vertrag den Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitt, verlangen (Gschnitzer in Klang[2] IV, 236, EvBl. 1960/254). Ein Vertrag über die Durchführung eines Wartungsdienstes an einem Personenkraftwagen könnte dann, wenn die Bestellung dieses Dienstes vom Eigentümer des Fahrzeuges - oder in dessen Namen - erfolgte, das Fahrzeug aber nicht oder nicht nur von ihm benützt wird, auch dahin auszulegen sein, daß auch der vom Eigentümer verschiedene Benützer des Fahrzeuges einen Anspruch gegen den Unternehmer, bei dem der Wartungsdienst bestellt wird, auf dessen ordnungsgemäße Durchführung erwerben soll. Der Wartungsdienst ist nämlich nicht nur zur Erhaltung des Fahrzeuges, sondern auch dazu erforderlich, es bestimmungsgemäß gebrauchen zu können. Ob im Einzelfall bei der Bestellung des Wartungsdienstes diese Folge beabsichtigt war, kann erst beurteilt werden, wenn der Inhalt des Vertrages, mit dem der Wartungsdienst bestellt wurde und - wenn dieser Vertragsinhalt noch nicht klar genug ist - auch der Inhalt der Grundlage für die Überlassung des Gebrauches des Fahrzeuges an den Kläger festgestellt ist.
Sollte sich nämlich aus dem Inhalt des Vertrages über die Bestellung des Wartungsdienstes ergeben, daß der Kläger weder Vertragspartner des Beklagten noch begünstigter Dritter im Sinn des § 881 Abs. 2 ABGB werden sollte, müßte noch geprüft werden, ob er als außenstehender Dritter dennoch der vertraglichen Leistung so nahestand, daß den Beklagten auch ihm gegenüber eine Sorgfaltspflicht trifft, bei deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht und eine Haftung für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB besteht. Eine solche Sorgfalts- und Schutzpflicht wird von Lehre und Rechtsprechung zugunsten dritter am Vertrag nicht beteiligter Personen dann angenommen, wenn diese bei objektiver Auslegung des Vertrages erkennbar insofern begünstigt erscheinen, als ihr Kontakt mit der Leistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war und derjenige, der sich die Leistung versprechen ließ, ein offensichtliches eigenes Interesse an ihnen hatte (Wilburg ZBl. 1930.648, Gschnitzer in Klang[2] IV, 236, Bydlinski JBl. 1960, 359, insbesondere 363, SZ 43/236, EvBl. 1969/216, EvBl. 1963/377, JBl. 1960, 386 u. a.). Diese Schutzpflicht umfaßt zunächst die Gewährung der gefahrlosen bestimmungsgemäßen Benützung der Sache, also den Schutz vor körperlichen Verletzungen beim Gebrauch der Sache, aber auch den Schutz von Sachen eines Dritten, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war und an denen entweder die Hauptleistung vorzunehmen ist oder an denen offensichtlich ein eigenes Interesse des Vertragspartners besteht oder die der Vertragspartner Kraft eigener Sorgfaltspflicht gegenüber Dritten zu bewahren verpflichtet ist (Bydlinski 364). Danach hat der Unternehmer einer Kraftfahrzeugreparatur bei fehlerhafter Ausführung für seine Gehilfen gemäß § 1313a ABGB gegenüber einem Dritten einzustehen, wenn dieser wegen der Vertragsverletzung einen Unfall erleidet oder als (vom Besteller der Reparatur verschiedener) Eigentümer des Fahrzeuges einen Schaden an diesem erleidet. Ein derartiger Schaden wird aber vom Kläger im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Der Kläger behauptet vielmehr, daß er wegen der mangelhaften Durchführung des Wartungsdienstes und der dadurch herbeigeführten Panne des Fahrzeuges einen Verdienstentgang erlitten habe.
Es ist daher zu prüfen, ob dieser Schaden - immer vorausgesetzt, daß das Beweisverfahren ergeben sollte, daß der Kläger nicht Vertragspartner oder aus dem Vertrag gemäß § 881 Abs. 2 ABGB Berechtigter war, also der Vertrag über die Durchführung des Wartungsdienstes ausschließlich im Namen der Buchführungsgesellschaft mbH geschlossen wurde - noch innerhalb des nach objektiver Auslegung des Vertrages anzunehmenden Schutzbereiches lag. Der Umfang der Schadenersatzpflicht bestimmt sich nämlich ganz allgemein nach Zweck und Ziel der verletzten Norm (Bydlinski 360, 365, JBl. 1959, 414). Der Fall der Verletzung einer allgemeinen Schutzpflicht, wie sie etwa durch die Bestimmung des § 335 StG hinsichtlich des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit festgelegt ist (EvBl. 1963/377, JBl. 1959, 414), scheidet hier aus, weil der vom Kläger geltend gemachte Verdienstentgang nicht auf eine derartige Verletzung zurückgeführt werden kann. Maßgeblich ist daher, ob der Kläger gegen einen Schaden der behaupteten Art durch eine objektive Auslegung des Vertrages zwischen dem Beklagten und der Buchführungsgesellschaft mbH geschützt war. Eine objektive Vertragsauslegung ergibt eine Schutzpflicht der Vertragspartner aber nicht gegenüber jedem außenstehenden Dritten, auf den sich die Erfüllung des Vertrages in irgendeiner Weise auswirkt. Sie besteht vielmehr nur, soweit der andere Vertragspartner erkennbar auch ein offensichtlich eigenes Interesse an der Vermeidung des eingetretenen Schadens hatte. Daß die Buchführungsgesellschaft mbH bei Abschluß des Vertrages über den Wartungsdienst vom Kläger vertreten wurde, ist dann, wenn er nach Inhalt dieses Vertrages trotz des Umstandes, daß er selbst offensichtlich auch ein Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Wartungsdienstes hatte, nicht berechtigt sein sollte, (auch) selbst Erfüllung des Vertrages zu verlangen, ohne rechtliche Bedeutung. Es wäre nämlich dann nur die Buchführungsgesellschaft mbH Gläubiger aus dem Vertrag geworden und der Kläger außenstehender Dritter geblieben. Daraus, daß der Kläger Geschäftsführer der Buchführungsgesellschaft mbH war, kann noch nicht gefolgert werden, daß diese ein eigenes Interesse daran hatte, daß der Kläger auch bei seiner Tätigkeit als Steuerberater, die er neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft ausübt, keinen Verdienstentgang wegen eines Versagens des ihm auch dafür zur Verfügung gestellten PKWs erleide. Ob ein solches Interesse der Buchführungsgesellschaft mbH bestand, kann vielmehr erst nach Feststellung des Inhaltes der von ihr mit dem Kläger hinsichtlich der Überlassung des Fahrzeuges getroffenen Abmachungen beurteilt werden. Dieser Inhalt muß daher festgestellt werden, wenn das weitere Verfahren ergeben sollte, daß der Kläger nach dem mit dem Beklagten über die Durchführung des Wartungsdienstes geschlossenen Vertrages nicht berechtigt war, (auch) selbst Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Im Zweifel, also bei Fehlen eindeutiger Vereinbarungen, wird allerdings diese Berechtigung nach dem Zweck des Wartungsdienstes und deswegen anzunehmen sein, weil der Kläger berechtigt war, das Fahrzeug zu benützen. Da aber der Beklagte ausdrücklich behauptete, der Kläger habe den Wartungsdienst nicht im eigenen Namen, sondern für die Buchführungsgesellschaft mbH geschlossen, während der Kläger - wie bereits erwähnt - vorbrachte, den Vertrag (auch) im eigenen Namen geschlossen zu haben, bedarf es ausreichender Feststellungen darüber, was über die Durchführung des Wartungsdienstes vereinbart wurde und allenfalls - wenn die Vereinbarung dahin ging, daß nur die Buchführungsgesellschaft mbH Erfüllung des Vertrages verlangen könne - auch noch Feststellungen darüber, ob nach Inhalt der zwischen der Buchfuhrungsgesellschaft mbH und dem Kläger getroffenen Vereinbarungen über die Berechtigung zur Benützung des Fahrzeuges erkennbar war, daß diese Gesellschaft ein eigenes Interesse daran hatte, daß der Kläger auch bei der Benützung des Wagens für seine eigenen Zwecke nicht durch eine unsachgemäße Durchführung des Wartungsdienstes behindert werde. Erst nach Klärung dieser Umstände kann beurteilt werden, ob der Beklagte für den vom Kläger behaupteten Schaden ersatzpflichtig ist, ob ihn eine Haftung für seine Gehilfen nach § 1313a ABGB trifft. Die Rechtssache ist daher auch hinsichtlich des Gründes des behaupteten Anspruches noch nicht spruchreif. Es hatte darum im Ergebnis bei der vom Berufungsgericht verfügten Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes zu verbleiben, so daß dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Anmerkung
Z46121Schlagworte
Schutzpflicht bei Erfüllung des Vertrages dritten Personen gegenüber, Vertragserfüllung, Schutzpflicht dritten Personen gegenüberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:0040OB00589.73.1211.000Dokumentnummer
JJT_19731211_OGH0002_0040OB00589_7300000_000