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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GS in O, Deutschland, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. September 2002, Zl. uvs- 2002/20/055-6, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 29. Dezember 2001 um 21.55 Uhr an einem örtlich umschriebenen Parkplatz einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen und sich trotz Aufforderung eines von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, dass er das Fahrzeug in Betrieb genommen und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; die Verweigerung sei an diesem Tag um 21.58 Uhr auf diesem Parkplatz erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zur Klarstellung sei zunächst gesagt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin zu verstehen ist, der Beschwerdeführer habe den PKW (tatsächlich) "in Betrieb genommen" (und nicht etwa in Hinsicht auf eine diesbezügliche bloße "Vermutung").
Die belangte Behörde berief sich insoweit auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 96/02/0232, und führte aus, der gegenständliche Sachverhalt sei "nahezu gleich gelagert" jenem, welcher diesem Erkenntnis zu Grunde gelegen sei. Dem gegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, der Sachverhalt sei "anders" gewesen; dies allerdings zu Unrecht:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis vom 26. Jänner 2001 den Standpunkt vertreten, dass derjenige, welcher bei laufendem Motor den Fahrersitz einnehme, das Fahrzeug (im Sinne des § 5 StVO) "in Betrieb genommen" habe; unerheblich sei daher, ob diese Person selbst oder eine andere den Motor in Gang gesetzt habe).
Die beiden im Beschwerdefall eingeschrittenen Gendarmeriebeamten hatten als Zeugen vor der belangten Behörde u. a. ausgesagt, als sie das gegenständliche Fahrzeug beim ersten Mal beim Vorbeifahren gesehen hätten, sei dessen Motor gelaufen; auf dem Fahrersitz sei eine männliche Person (das ist der Beschwerdeführer) gesessen. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass es auf den von ihm in Abrede gestellten und von diesen Beamten angegebenen Umstand, der Beschwerdeführer habe in der Folge (nach Rückkehr der Beamten zum Fahrzeug, als die Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem Lenkersitz gesessen sei) angegeben, er habe das Fahrzeug gestartet, weil ihm zu kalt gewesen sei, nicht mehr ankommt.
Von daher gesehen geht die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, dem Beweisantrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde stattzugeben, eine meteorologische "Auskunft" zum Beweis dafür einzuholen, dass es zum Tatzeitpunkt nicht geschneit habe (nach der Beschwerde, weil sich daraus Rückschlüsse ergeben hätten, ob die "Belastungszeugen" die Wahrheit gesagt hätten) ebenso ins Leere wie, dass dem dort gestellten Antrag, den Beschwerdeführer selbst (neuerlich) zu laden und ihn sowie seine Ehefrau als Zeugen zu dem Beweisthema zu vernehmen, er habe das Fahrzeug "nicht in Betrieb gesetzt", nicht Folge geleistet worden sei.
Abgesehen von dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 96/02/0232 zum "in Betrieb nehmen" sachverhaltsmäßig Gesagte (siehe oben) wäre aber selbst dann, wenn man diese Beweisanträge auch auf die Bestreitung eines derartigen Sachverhalts hätte verstehen können (vgl. allerdings zum diesbezüglichen Konkretisierungsgebot das hg. Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2004/02/0038, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur) für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil er in der Beschwerde ein solches Verständnis gar nicht behauptet.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. April 2005
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002020311.X00Im RIS seit
09.06.2005