TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/15 2002/12/0130

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
BDG 1979 §14 Abs5 impl;
LBG OÖ 1993 §107 Abs1 idF 1996/083;
LBG OÖ 1993 §107 Abs2;
LBG OÖ 1993 §107 Abs7 idF 1996/083;
LBPG OÖ 1966 §4 Abs3;
LBPG OÖ 1966 §4 Abs4 Z3 idF 1999/094;
PG 1965 §4 Abs3 impl;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Jänner 2002, Zl. PersR-519102/54-2002-RI, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 107 Oö. LBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner durch den angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 31. Jänner 2002 ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine letzte Dienststelle war die Verkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft S., wo er als "Erster Bearbeiter Verkehr" als Beamter der Verwendungsgruppe B tätig war.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 ersuchte der Beschwerdeführer aus (näher dargestellten) gesundheitlichen Gründen um Versetzung in den Ruhestand "wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit".

Daraufhin beauftragte die Personalabteilung die Landessanitätsdirektion mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Dienst- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Hievon wurde der Beschwerdeführer mit dem Beifügen verständigt, er werde gebeten, zu dieser Untersuchung allfällige Befunde beziehungsweise sonstige seine Krankheit betreffende Unterlagen mitzubringen.

Im Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 13. November 2001 wurde unter Bezugnahme auf die amtsärztliche Untersuchung am 6. November 2001 sowie auf die beigebrachten Befunde der physische und psychische Zustand des Beschwerdeführers beurteilt. Es wurde festgestellt, dass er auf Grund seiner Tätigkeiten in der Verkehrsabteilung einerseits im Innendienst, wobei sehr viel Parteienverkehr stattfinde, und andererseits im Außendienst (Verhandlungen mit Vertretern von Gemeinden zu verkehrstechnischen Verbesserungen) einer psychischen Belastung ausgesetzt sei. Diese wirke sich auf die Beschwerden durch den Blutdruck sowie auf die koronare Herzkrankheit des Beschwerdeführers aus. Da auch aus der Familienanamnese ersichtlich sei, dass beide Elternteile bereits im Alter von 57 Jahren an Herzinfarkten erkrankt wären und beim Beschwerdeführer eine koronarangiographisch festgestellte koronare Herzkrankheit bestehe, welche sich besonders durch psychische Belastungen auch in Kombination mit der arteriellen Hypertonie sehr leicht verschlechtern könne, sei der Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit nicht mehr geeignet. Diese erfordere nämlich ein gewisses Ausmaß an psychischer und physischer Belastbarkeit. Für leichte/einfache Tätigkeiten im administrativen Bereich, die ohne psycho-physischen Stress verlaufen würden, wie zum Beispiel für leichte Arbeiten in abwechselnd sitzender, stehender oder gehender Position (ohne Zwangshaltung und ohne das Heben und Tragen von Lasten) sei der Beschwerdeführer noch geeignet. Mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres dieses Gutachten zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass ein den im Gutachten genannten Erfordernissen entsprechender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, weshalb die belangte Behörde von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgehe. Weiters gab sie dem Beschwerdeführer bekannt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 107 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994 (im Folgenden: Oö. LBG), mit Ablauf des 31. Jänner 2002 beabsichtigt sei. Werde die Ruhestandsversetzung mit diesem Zeitpunkt durchgeführt, betrage die Höhe seiner Pension (wegen seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit) 100 v.H. der Bemessungsgrundlage. Allerdings sei in diesem Fall (mangels Vollendung des 60. Lebensjahres des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt) die Bemessungsgrundlage (80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezugs) um 7,17 % auf 72,83 v.H. zu kürzen.

Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2001 eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit und nicht - wie von der belangten Behörde nach Modifizierung seines Antrages beabsichtigt - wegen Dienstunfähigkeit, in vollem Umfang aufrecht erhalte. Das Fehlen eines entsprechenden Arbeitsplatzes könne sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. Im amtsärztlichen Gutachten sei die Ansicht vertreten worden, dass mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen wäre. Inhaltlich liege eine dauernde Berufsunfähigkeit vor. Er habe daher einen Anspruch auf eine Bemessungsgrundlage von 80 v.H.

Der beabsichtigte Termin für seine Ruhestandsversetzung (1. Februar 2002) sei außerdem auf Grund folgender Tatsachen unfair:

"Stand 10.12.2001:

Urlaub alt:

517 Stunden

 

Überstunden:

ca. 44 Stunden

 

Urlaubsanspruch 2002

 

d.h. also ca. 19 Wochen - und dass die Pension erst 5/2002 wirksam werden dürfte, oder aber zumindest der finanzielle Unterschied zwischen aktivem Dienstverhältnis, zu Abzügen der Pension, inkl. aliquotem Anteil 13. und 14. Monatsgehalt abzugelten sein wird."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2002 versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer infolge dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Jänner 2002 in den Ruhestand.

Neben der Feststellung der Gebührlichkeit einer wegen der noch nicht erfolgten Vollendung des 60. Lebensjahres dem Beschwerdeführer zustehenden Treuebelohnung im gekürzten Ausmaß, wies die belangte Behörde darauf hin, dass er über das Ausmaß des ab 1. Februar 2002 gebührenden Ruhegenusses ein gesondertes Schreiben erhalten werde. Als Rechtsgrundlagen nannte die belangte Behörde § 107 Abs. 1 Oö. LBG, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2001, und § 20d Oö. Landesgehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956 (im Folgenden: LGehG), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2001. Begründend führte die belangte Behörde (im Abschnitt "Hinweis") aus, dass das amtsärztliche Gutachten zur Feststellung seiner Dienst- und Erwerbsfähigkeit ergeben habe, dass der Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit ("Erster Bearbeiter Verkehr" bei der Bezirkshauptmannschaft S) gesundheitlich nicht mehr geeignet sei, weil diese Tätigkeit ein gewisses Ausmaß an psychischer und physischer Belastung mit sich bringe. Für leichte einfache Tätigkeiten im administrativen Bereich, die ohne psycho-physischen Stress verlaufen würden, wie zum Beispiel leichte Arbeiten in abwechselnd sitzender, stehender oder gehender Position, ohne Zwangshaltungen und ohne das Heben und Tragen von Lasten, sei er jedoch geeignet. Auf Grund des vorliegenden Gutachtens und der Tatsache, dass ein nach den genannten Erfordernissen geeigneter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe, sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Dieser Sachverhalt sowie die Absicht, den Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Jänner 2002 in den Ruhestand zu versetzen, sei ihm mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 zur Kenntnis gebracht worden. Da er innerhalb offener Frist keine neuen Beweise vorgebracht habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass er dauernd dienstunfähig, nicht jedoch erwerbsunfähig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf Bescheiderlassung, Feststellung der Ruhestandsversetzung wegen Erwerbsunfähigkeit und sohin Hinnahme von Kürzungen durch Abschläge sowie durch die Unmöglichkeit des Verbrauches von Überstunden und Urlaubszeiten" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der im Beschwerdefall für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist der der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers.

§ 4 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes (im Folgenden: Oö. L-PG), LGBl. Nr. 22/1966, dessen Abs. 1 und Abs. 2 in der gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a der Stammfassung sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehenden Abs. 1 und Abs. 2 des § 4 des Pensionsgesetzes 1965 (im Folgenden PG), BGBl. Nr. 340/1965 in dessen Stammfassung, Abs. 3, Abs. 4 Z. 1 und Abs. 5 in der Fassung des Art. IV Z. 3 des zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 83, Abs. 4 Z. 2 und 3 sowie Abs. 7 in der Fassung des Art. II Z. 2 des Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetzes 1999, LGBl. Nr. 94, lautet (auszugsweise):

"Ruhegenussermittlungsgrundlagen und Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

1.

im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,

2.

wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder

              3.              wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

...

(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinn des Abs. 4 Z. 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen."

Die für die Frage der Erwerbsunfähigkeit maßgebliche Bestimmung des § 9 Oö. L-PG, Abs. 1 in der Fassung des gemäß § 1 Abs. 1 lit. a der 8. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 33/1986, sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehenden Art. I Z. 4 der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, Abs. 2 in der Fassung des Art. IV Z. 5 des LGBl. Nr. 83/1996, lautet auszugsweise:

"Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zuzurechnen.

(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach den Bestimmungen des Abs. 1 nicht gesichert ist, kann die Dienstbehörde verfügen, dass - abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 und 3 - der ruhegenussfähige Monatsbezug die Ruhegenussbemessungsgrundlage zu bilden hat oder die Kürzung nach § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise entfällt. Dabei kann auch bestimmt werden, dass der Ruhegenuss mit einem höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem, der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse des Beamten zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand.

(3) ..."

§ 107 des Oö. LBG, LGBl. Nr. 11/1994, dessen Abs. 1 und Abs. 7 in der Fassung des zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 83, lautet auszugsweise:

"Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen

§ 107. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

...

(7) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam."

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde als Konsequenz aus dem von ihr angenommenen Nichtvorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im angefochtenen Bescheid die dem Beschwerdeführer gebührende Treuebelohnung gekürzt hat. Durch diesen als Inhalt des normativen Bescheidspruchs zu qualifizierenden Erledigungsteil erachtet sich aber der Beschwerdeführer (ungeachtet seines den gesamten Bescheid umfassenden Aufhebungsantrages) nach dem Inhalt des Beschwerdepunktes nicht in seinen Rechten verletzt.

Die zentrale Rüge des Beschwerdeführers betrifft die Beurteilung der Rechtsfrage, ob Dienstunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, mit der Konsequenz, dass im Falle der Erwerbsunfähigkeit die begünstigenden Regelungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 und des § 9 Abs. 2 Oö. L-PG für ihn gelten würden. Er bringt vor, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grund seines Antrages die Erwerbsunfähigkeit prüfen und auch darüber absprechen hätte müssen, weil er ein Recht darauf habe, dass die Abschlagsregelung des § 4 Abs. 3 Oö. L-PG für ihn nicht zur Anwendung komme.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Der Beschwerdeführer übersieht, dass im vorliegenden Fall die Kürzung des Ruhegenusses gem. § 4 Abs. 3 Oö. L-PG beziehungsweise ein eventuell möglicher Entfall der Kürzung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gem. § 4 Abs. 4 Z. 3 leg. cit. in einem gesonderten Ermittlungsverfahren im Rahmen des Ruhegenussbemessungsverfahrens zu klären ist. Zwar kann die Dienstbehörde dazu auf bereits im Ruhestandsversetzungsverfahren angestellte Ermittlungen (insbesondere ärztliche Gutachten) zurückgreifen. Zu beachten ist aber, dass sich die für eine Ruhestandsversetzung nach § 107 Abs. 1 Oö. LBG allein wesentliche dauernde Dienstunfähigkeit nicht mit dem Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 4 Abs. 4 Z. 3 Oö. L-PG deckt. Das Vorliegen Letzterer ist daher nicht im Ruhestandsversetzungsverfahren, sondern im Ruhegenussbemessungsverfahren zu klären, für dessen Ausgang sie rechtserheblich ist (vgl. dazu das zur Wr. Pensionsordnung 1995 ergangene hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0152).

Der angefochtene Bescheid erledigt jedoch - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - das aus Anlass des Antrages des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 107 Abs. 1 Oö. LBG, sodass - wie oben ausgeführt - in diesem Zusammenhang die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit für die belangte Behörde nicht entscheidungsrelevant war, hat sie doch über die Ruhegenussbemessung nicht abgesprochen. Auch bestand - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für ihn kein subjektives Recht auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder auf gesonderte Feststellung, dass eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorlag. Ein eigenes Feststellungsverfahren über diese Frage ist im Gesetz nämlich nicht vorgesehen (vgl. dazu das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0042).

Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, die Frage der "dauernden Erwerbsunfähigkeit" betreffenden Begründungselemente erwachsen nicht in Rechtskraft.

Ebenso ist klarzustellen, dass die der Kürzung der Treuebelohnung zu Grunde liegende Auffassung für die (noch ausstehende) Bemessung des Ruhebezugs keine normative Wirkung entfaltet.

Insbesondere enthält der angefochtene Bescheid auch keinen Abspruch, dass eine Begünstigung nach § 9 Oö. L-PG (wenn die Anwendung dieser Bestimmung im Beschwerdefall überhaupt in Betracht kommt, was hier nicht zu klären ist) nicht gewährt wird. Die Möglichkeit, aus Anlass der Ruhestandsversetzung eine solche zu gewähren, wird durch die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides daher gleichfalls nicht beeinträchtigt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf die Frage der Erwerbsunfähigkeit und damit im Zusammenhang eventuell erlittene Nachteile (§ 9 Abs. 2 Oö. L-PG) bezieht, als nicht relevant für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass dauernde Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jedenfalls bestanden hat. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, dessen Ergebnisse dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und sich bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage schlüssig und nachvollziehbar auf das von ihr im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten gestützt. Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf den Ausspruch der Ruhestandsversetzung infolge dauernder Dienstunfähigkeit nicht in seinen Rechten verletzt worden ist.

Das bereits im angefochtenen Bescheid angekündigte Schreiben der belangten Behörde vom 31. Jänner 2002, womit dem Beschwerdeführer die Anweisung und die Höhe des ihm gebührenden Ruhegenusses mitgeteilt wurde, blieb unangefochten, weshalb die Frage, ob damit ein Ruhegenussbemessungsbescheid erlassen worden ist, vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund des vorliegenden Beschwerdevorbringens nicht zu prüfen ist.

Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, dass die Frist von der Zustellung des angefochtenen Bescheides bis zu dessen Rechtswirksamkeit (10 Tage) zu kurz gewesen sei, um offene Ansprüche auf Urlaub und aus geleisteten Überstunden verbrauchen zu können. Über den Verlust dieser Ansprüche hätte die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid absprechen müssen, weil er dies beantragt habe. Ein genaueres Vorbringen im Hinblick auf die Höhe dieser Ansprüche wird in der Beschwerde nicht erstattet.

Dieser Einwand ist unberechtigt, weil der Beschwerdeführer weder im Ansuchen vom 31. Juli 2001 noch in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehöres vom 17. Dezember 2001 einen solchen Antrag gestellt hat. In der Stellungnahme vom 17. Dezember 2001 bringt der Beschwerdeführer nur mit der eingangs dargestellten Begründung vor, dass der beabsichtigte Termin der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Jänner 2002 wegen offener Urlaubsansprüche und Überstunden "unfair" sei.

§ 107 Abs. 1 und 2 Oö. LBG ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung im Beschwerdefall herangezogen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0095): Unter Zugrundelegung einer typologischen Betrachtung hat der Gesetzgeber den Regelfall vor Augen, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 (entspricht § 107 Abs. 1 Oö. LBG) vom Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit nach Abs. 3 ausgeht und das Zutreffen dieser Auffassung in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren von der Dienstbehörde zu prüfen ist. Erweist sich der Antrag nach Auffassung der Dienstbehörde als berechtigt, ist nach dem Konzept des § 14 BDG 1979 die Ruhestandsversetzung durch (rechtsgestaltenden) Bescheid mit Wirkung pro futuro (vgl. dazu § 14 Abs. 5 BDG 1979 - entspricht § 107 Abs. 7 Oö. LBG) auszusprechen. Daraus ist abzuleiten, dass der Beamte weder ein Recht auf Ruhestandsversetzung zu einem von ihm genannten Ende eines (in der Zukunft liegenden) Kalendermonates hat noch den für die Wirksamkeit der auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung maßgebenden Zeitpunkt mit dem Vorbringen überprüfen lassen kann, das Vorliegen der Voraussetzungen stünde zu diesem Termin noch nicht hinreichend fest. Nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides richtet sich - jedenfalls im Normalfall - der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung nach der ersten Regel nach § 14 Abs. 5 BDG 1979, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die oberste Dienstbehörde in erster und letzter Instanz die Ruhestandsversetzung ausgesprochen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0187).

Bezüglich des noch nicht verbrauchten Urlaubsrestes normiert § 77 Abs. 3 Oö. LBG in der anzuwendenden Stammfassung, dass mit dem Ende des Dienstverhältnisses, der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten in den Ruhestand der Anspruch auf einen allfälligen Urlaubsrest erlischt. Diese Konsequenz ergibt sich daher bereits klar aus dem Gesetzeswortlaut. Die belangte Behörde musste dies - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht ausdrücklich im angefochtenen Bescheid feststellen, zumal sich kein solcher Feststellungsantrag den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens entnehmen lässt. Letzteres gilt auch für die Frage eines allfälligen, noch nicht verbrauchten Überstundenguthabens. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf die in der Beschwerde relevierten Urlaubs- und Überstundenansprüche durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. April 2005

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120130.X00

Im RIS seit

23.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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