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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASchG 1994 §113 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Mai 2004, Zl. UVS 30.12-5/2004-9, betreffend Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung (mitbeteiligte Partei: SN in P, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in Graz, Kaisergasse 22), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18. Dezember 2003 wurde der Mitbeteiligte mehrerer Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Mai 2004 Folge, behob dieses Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Ort der Tatbegehung sei im hier behandelten Fall der Sitz des Unternehmens des Mitbeteiligten in E. anzusehen; hingegen komme es auf den Ort, an dem die Baustelle betrieben worden sei, nicht an.
Die beiden innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Aufforderungen zur Rechtfertigung hätten den Ort der Baustelle angeführt, den Sitz des Unternehmens aber unerwähnt gelassen. Die Nachholung des Tatortes in der (weiteren) Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. September 2003 sei bereits weit nach dem Ende der Verfolgungsverjährungsfrist gelegen gewesen.
Da sohin der in der Berufung geäußerte, diesbezügliche Einwand des Mitbeteiligten zutreffe, sei ihr Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verweist der Beschwerdeführer u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/02/0243. Er ist damit im Recht:
In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften eine auf den Sitz des Unternehmens als Tatort bezogene Verfolgungshandlung nicht erforderlich ist, sondern es für den Ausschluss der Verfolgungsverjährung ausreicht, wenn sich die Verfolgungshandlung auf die konkrete "Filiale" bzw. "Baustelle" bezieht.
Da aber in den beiden, von der belangten Behörde erwähnten rechtzeitigen Verfolgungshandlungen (Aufforderungen zur Rechtfertigung) die konkrete Baustelle aufscheint, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
Mit dem Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1996, Zl. 95/09/0073, ist für sie nichts gewonnen, weil es dort nicht um die Übertretung von "Arbeitnehmerschutzvorschriften" ging.
Soweit aber der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift (offenbar um ins Treffen zu führen, Verfolgungsverjährung sei auch aus einem anderen Grund eingetreten) darauf verweist, im Straferkenntnis sei ihm nunmehr vorgeworfen worden, die Übertretungen als "Verantwortlicher des Einzelunternehmens "Firma S. ... N ..." begangen zu haben, so behauptet er selbst nicht, dass damit ein anderes Rechtssubjekt als er selbst gemeint ist (vgl. im Übrigen in diesem Zusammenhang zur Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung bei verschiedenen Rechtssubjekten das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/02/0243).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 15. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020268.X00Im RIS seit
09.06.2005