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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Markus Schuster, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Februar 2004, Zl. P402819/54-PersB/2004, betreffend Abänderung eines Bescheides i. A. Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß § 25 Abs. 4 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 19. Dezember 1944 geborene Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter Arbeitsplatz war im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 8. November 2002 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 gemäß § 22a Abs. 1 BB-SozPG einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer folgendermaßen ab:
"Der Ihnen mit Bescheid der belangten Behörde gem. § 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, i.d.F. der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155/2001, vom 8. November 2002, GZ ..., gewährte Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung wird gem. § 25 Abs. 4 BB-SozPG i.d.F. des BGBl. I Nr. 71/2003 von Amts wegen bis 30. April 2007 verlängert."
Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe des § 25 Abs. 4 BB-SozPG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, aus, der für den Beschwerdeführer frühestmögliche Ruhestandsversetzungstermin gemäß § 15 iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 sei der 30. April 2007. Der gewährte Karenzurlaub sei daher bis zu diesem Zeitpunkt zu verlängern gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 16. Oktober 2004, B 363/04, mit folgender wesentlicher Begründung ablehnte:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen (zumal der angefochtene Bescheid allein die Dauer des Karenzurlaubes vor Ruhestandsversetzung betrifft und nicht etwa auch die Maßgeblichkeit des § 236b BDG, idF BGBl. I 2001/86, für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers als solche) insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, nämlich des § 25 Abs. 4 und 4a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - angesichts des Umstandes, dass sich im Zusammenhang mit diesen Regelungen für die in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten nur jene Beschränkungen ihrer pensionsrechtlichen Stellung ergeben können, die auch andere Beamte treffen, die vor der Ruhestandsversetzung stehen (vgl. dazu VfSlg. 15.269/1998, S. 127, Pkt. III.4.4.) - behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes also so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2004 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der Bescheid vom 8. November 2002 unter Anwendung des § 15 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, "("Hacklerregelung")" zustande gekommen sei. Der angefochtene Bescheid sei ohne Berücksichtigung der "Hacklerregelung" erlassen worden. Überlegungen, dass dies vom Gesetzgeber so nicht gedacht gewesen wäre, fänden sich "in den Materialien zum Ministerialentwurf über eine Dienstrechtsnovelle 2004". Eine weitere Gesetzwidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer in dem Widerspruch, dass die belangte Behörde einerseits an einem Teil der durch den Bescheid vom 8. November 2002 geschaffenen Rechtsposition festhalte, indem sie der unwiderruflichen Zustimmung des Beschwerdeführers zum Karenzurlaub ausgehe, andererseits aber den neu geschaffenen § 25 Abs. 4 BB-SozPG anwende. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer schließlich darin, dass der Bescheid vom 8. November 2002 nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG hätte abgeändert werden dürfen, die jedoch nicht vorlägen.
2. § 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG wurde durch Art. 1 Z. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen 6. Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt; diese Bestimmung lautete:
"Abschnitt 6
1. Unterabschnitt
Vorruhestand für Beamte, deren Arbeitsplätze auf Dauer
aufgelassen werden
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
§ 22a. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
(2) Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
(3) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Tages wirksam.
(5) Stimmt der Beamte einer angebotenen Karenzierung nicht zu, so gebührt ihm im Fall der Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz keine Fortzahlung nach § 113e des Gehaltsgesetzes 1956.
(6) Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten."
Gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. trat Abschnitt 6 - mit Ausnahme des § 22e - mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
§ 236c Abs. 1 BDG 1979 wurde durch Art 7 Z. 11 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, neu gefasst und lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:
"(1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z. 1 angeführten
738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
...
2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945 .............................................................. 748.
..."
Mit Art. 20 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003 wurden dem § 25 BB-SozPG die Abs. 4 bis 6 angefügt. § 25 Abs. 4 leg. cit. lautet:
"(4) Für einen am 1. Jänner 2004 in einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde."
Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR XXII GP 67f, nennen als eine der Reformmaßnahmen im Beamtenpensionssystem die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten, die sich in Vorruhestandskarenz befinden; weiter führen die zitierten ErläutRV, aaO 81, u.a. zu Art. 20 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003 aus:
"Die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters gilt auch für die im Vorruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten. Wie bereits bei der Pensionsreform 2001 wird diese Anhebung bei Beamtinnen und Beamten im Vorruhestand so umgesetzt, dass das sich aus den Neuregelungen ergebende höhere Pensionsalter ex lege an die Stelle des der seinerzeit abgegebenen Erklärung zu Grunde liegenden tritt.
..."
Soweit die Beschwerde im angefochtenen Bescheid eine unzulässige Abänderung des Bescheides vom 8. November 2002 sieht, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0115, Punkt II.3., zu verweisen.
Ebenso wenig vermag das weitere Beschwerdevorbringen, wonach sich aus Überlegungen eines Ministerialentwurfes über eine Dienstrechtsnovelle 2004 ergebe, "dass dies vom Gesetzgeber so nicht gedacht" gewesen sei, vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 563 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Ausgehend von dieser Rechtslage war die belangte Behörde befugt, unter Zugrundelegung der Erklärung des Beschwerdeführers nach § 22a BB-SozPG im angefochtenen Bescheid die sich aus § 25 Abs. 4 leg. cit. ergebende Rechtsfolge zu präzisieren.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. April 2005
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120214.X00Im RIS seit
19.05.2005