TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/15 2004/02/0371

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21. Juni 2004, Zl. KUVS-87- 91/6/2004, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: BR in F, vertreten durch Dr. Gernot Helm, Rechtsanwalt in Feldkirchen, Kirchgasse 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 23. Dezember 2003 wurde der Mitbeteiligte u.a. für schuldig befunden, er habe am 29. Juni 2003 zwischen 07.00  und 07.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,51 mg/l Atemluftalkoholgehalt oder 1,02 %o Blutalkoholgehalt) gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Juni 2004 Folge und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG ein.

Unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 lit. c StVO und Art. 4 Abs. 1

7. ZP MRK führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei vom Strafgericht nach § 88 Abs. 1 und 4 (2. Fall) und § 89 StGB verurteilt worden, weil er durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit infolge alkoholbedingter, unaufmerksamer Fahrweise eine Person fahrlässig verletzt und das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit einer anderen Person gefährdet habe. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stelle einen für den gerichtlichen Tatbestand wesentlichen Umstand dar und bilde damit den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden, strafbaren Handlung. Die Erstbehörde sei daher nicht berechtigt gewesen, den Mitbeteiligten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO gesondert zu bestrafen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den durchaus zutreffenden Überlegungen der belangten Behörde zum "Doppelbestrafungsverbot" verkenne diese, dass ein solcher Fall nicht vorliege, zumal zwischen dem Verkehrsunfall - der zu der erwähnten gerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten geführt habe - und der dem Mitbeteiligten nunmehr vorgeworfenen Tat ein Zeitraum von ungefähr 5 Stunden liege, während dem er eine Veranstaltung besucht, weiteren Alkohol konsumiert und danach im KFZ geschlafen habe. Von einem "fortgesetzten Delikt" könne keine Rede sein. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht:

Auch der Mitbeteiligte räumt in seiner Gegenschrift ein, dass sich der in Rede stehenden Verkehrsunfall (der zu seiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat) am 29. Juni 2003 um 02.23 Uhr ereignet habe, er sodann zu einer Veranstaltung gefahren sei und diese gegen 07.00 Uhr verlassen habe; in weiterer Folge sei sein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand beim Lenken des Kraftfahrzeuges (was den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens bildet) festgestellt worden. Nach Ansicht des Mitbeteiligten liege ein "fortgesetztes Delikt" vor.

Sowohl die belangte Behörde als auch der Mitbeteiligte verkennen die Rechtslage, weil die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt von einem neuen Willensentschluss des Mitbeteiligten, das Fahrzeug zu lenken, auszugehen hatte, sodass ein Zusammenhang mit jener Tat, die zur gerichtlichen Verurteilung des Mitbeteiligten geführt hat, gar nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0016, wo es sogar nur um eine kurze zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Taten ging).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 15. April 2005

Schlagworte

Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020371.X00

Im RIS seit

09.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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