Norm
ABGB §1489Kopf
SZ 48/27
Spruch
Die Folge des Laufes der Verjährung künftiger Ansprüche ist an die Unterlassung eines Feststellungsbegehrens nur dann zu knüpfen, wenn mit künftigen Schäden (z. B. Dauerfolgen eines Unfalles als Quelle von in Zukunft wahrscheinlichen Vermögenseinbußen) mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist
OGH 13. März 1975, 2 Ob 333/74 (OLG Wien 8 R 146/74; LGZ Wien 37 Cg 188/72)
Text
Am 25. Oktober 1970 kam es in Wien auf der Kreuzung A-gasse-G-straße zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Kläger gelenkten Moped und einem von der Zweitbeklagten gelenkten, bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKW. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt. Das Alleinverschulden der Zweitbeklagten und die Haftung der Erstbeklagten sind nicht mehr strittig.
In der am 29. Mai 1972 eingebrachten Klage verlangte der Kläger von den Beklagten ein Schmerzengeld von 50.000 S und für die Zeit vom 15. Feber 1971 bis 9. Juni 1983 (Vollendung des 65. Lebensjahres) eine monatliche Rente von 1268 S. Er brachte dazu vor, er habe bei dem Unfall eine Schädelverletzung und eine Kontusion des rechten Beines erlitten. Bis 11. November 1970 sei er in stationärer und anschließend bis April 1971 in ambulanter Behandlung gestanden. Die zunächst als leicht beurteilten Verletzungen hätten sich im Krankenhaus als schwer erwiesen; nach der Entlassung seien mit Kopfschmerzen verbundene Schwindelanfälle und eine Gehbehinderung aufgetreten. Eine Besserung sei auch nach der ambulanten Behandlung nicht eingetreten. Es seien Dauerfolgen zurückgeblieben. Der Kläger sei seit 2. Jänner 1964 als Maler und Anstreicher bei der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn beschäftigt gewesen. Er könne jetzt diesen Beruf nicht mehr ausüben. Am 15. Feber 1971 sei er in den Ruhestand versetzt worden. Die begehrten Rentenbeträge stellen die Differenz zwischen dem Nettoaktivlohn und der Nettopension dar.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. November 1973 dehnte der Kläger das Rentenbegehren auf monatlich 1707 S aus und stellte ein Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen, ihm aus dem Unfall vom 25. Oktober 1970 entstehenden Schäden, hinsichtlich der Erstbeklagten jedoch beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme. Das Feststellungsinteresse begrundete der Kläger damit, daß die Pension und die fiktiven Aktivbezüge eine Änderung erfahren können und daß das Auftreten weiterer unfallskausaler Schäden nicht ausgeschlossen werden könne.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4. März 1974 änderte der Kläger das Rentenbegehren dahin ab, daß er 1141.50 S vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1971, 1134.45 S vom 1. Jänner 1972 bis 30. Juni 1972, 1545.27 S vom 1. Juli 1972 bis 31. Dezember 1972, 1488.20 S vom 1. Jänner 1973 bis 30. Juni 1973, 2097.57 S vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1973 und 1607.18 S vom 1. Jänner 1974 bis 9. Juni 1983 monatlich begehrte.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten unter anderem ein, daß der Kläger bei dem Unfall vom 25. Oktober 1970 lediglich eine Gehirnerschütterung und eine Gehirnprellung erlitten habe, die nur zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit geführt und keine Dauerfolgen verursacht hätten. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei auf die Folgen eines im Jahr 1965 erlittenen Unfalles zurückzuführen. Überdies sei dem Kläger eine Umschulung auf einen gleichwertigen Posten zumutbar. Solche Posten stunden zur Verfügung. Die Beklagten anerkannten schließlich, daß der Kläger bei dem Unfall vom 25. Oktober 1970 Dauerfolgen davongetragen habe. Sie wendeten jedoch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und der 1268 S übersteigenden monatlichen Rentenbeträge Verjährung ein.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens.
Der Zuspruch eines Schmerzengeldes von 50.000 S samt Anhang blieb unangefochten.
Die gegen den übrigen Teil des Ersturteiles (Zuspruch einer Rente und Feststellung) erhobene Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze als unbedenklich und folgte diesem im wesentlichen auch in der rechtlichen Beurteilung. Es bestätigte daher das Ersturteil. Dabei sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Entscheidung des Berufungsgerichtes liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Kläger erlitt bei dem Unfall vom 25. Oktober 1970 neben einer Prellung und Hautabschürfungen am rechten Bein mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Gehirnprellung bzw. eine Gehirnquetschung. Sehr wahrscheinlich wurde aber schon durch den Unfall im Jahr 1965 eine hirnorganische Läsion verursacht. Diese wurde aber durch die dem Kläger - wie jedem seelisch normal entwickelten und ausgeglichenen Menschen - zur Verfügung stehende seelische Widerstandskraft kompensiert, so daß seine Arbeitsfähigkeit nach diesem ersten Unfall erhalten blieb. Erst die durch den gegenständlichen Unfall verursachte Hirnverletzung konnte der Kläger nicht mehr kompensieren. Der Verletzung durch den Unfall vom 25. Oktober 1970 ist der entscheidende und ausschlaggebende Anteil an der Arbeitsunfähigkeit zuzuschreiben. Als Folge dieser Hirnverletzung leidet der Kläger an Schwindel sowie an einer Merk- und Gedächtnisstörung. Er kann keine Arbeiten ausführen, bei denen er auf Leitern, Gerüsten und dergleichen stehen muß. Vor Feber 1971 war nicht zu erkennen, daß sich die nach dem Unfall eingetretenen Veränderungen bzw. Gesundheitsstörungen nicht mehr zurückbilden und Dauerfolgen bestehen bleiben werden.
Der am 9. Juni 1918 geborene Kläger erlernte das Malergewerbe in der Zeit vom Oktober 1933 bis Juli 1937. Vom 2. Jänner 1964 bis 30. Juni 1971 war er bei der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn als Maler und Anstreicher beschäftigt. Bei diesen Arbeiten handelte es sich um mittelschwere, vorwiegend im Stehen und Gehen und vielfach an exponierten Stellen zu verrichtende Tätigkeiten. Im Hinblick auf das beim Kläger bestehende geringgradige organische Psychosyndrom mit deutlicher Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörung kommt eine Umschulung auf eine qualifizierte andere Berufstätigkeit nicht in Betracht. Hingegen könnte der Kläger vom medizinischen Standpunkt aus gesehen die Tätigkeiten eines Portiers, Betriebswächters, Wachorganes einer Wach- und Schließgesellschaft und eines Bade- oder Garderobemeisters ausführen, die lediglich einer Umstellung im Sinne einer Unterweisung auf Hilfsarbeiten bedürfen. Das dabei zu erzielende Einkommen würde etwa 30% weniger betragen als das eines Malers. Arbeitsplätze für die genannten Verweisungsberufe sind am Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhanden.
Der Kläger stellte am 15. Feber 1971 einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension, die ihm auch mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 17. September 1971 ab 15. Feber 1971 gewährt wurde. Am 30. Juni 1971 schied der Kläger aus dem Dienst der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn aus.
Die zugesprochenen Rentenbeträge stellen die Differenz zwischen den Bezügen, die der Kläger ohne Unfall erhalten hätte, und der von ihm bezogenen Pension dar.
In rechtlicher Beziehung würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß weder das Feststellungsbegehren noch das erweiterte Rentenbegehren verjährt sei, und daß der Kläger seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt habe, indem er keinen der oben genannten Verweisungsberufe ergriffen habe. Im einzelnen führte das Berufungsgericht dazu aus:
Um die dreijährige Verjährungszeit des § 1489 ABGB in Lauf zu setzen, sei unter anderem auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Ereignis und dem Schaden erforderlich. Ein Feststellungsbegehren, das die Möglichkeit künftiger Schadensfolgen zur Voraussetzung habe, könne somit sinnvoll erst dann erhoben werden, wenn mit künftigen Folgen gerechnet werden müsse. Da dem Kläger vor Feber 1971 nicht zuverlässig erkennbar gewesen sei, ob Dauerfolgen zurückbleiben werden, sei das am 22. November 1973 erhobene Feststellungsbegehren innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist gestellt. Werde dem Feststellungsbegehren stattgegeben, dann sei mit der Stellung eines solchen Begehrens die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher künftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. Abgesehen davon hätte der Kläger ein Begehren auf Ersatz des Verdienstentganges erst ab seiner Versetzung in den Ruhestand (30. Juni 1971) stellen können, weil er vorher einen Verdienstentgang nicht erlitten habe. Die am 22. November 1973 bzw. 4. März 1974 erfolgte Ausdehnung bzw. Modifizierung des Rentenbegehrens liege daher innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, in dem der Kläger ein Rentenbegehren wegen Verdienstentgang erstmals hätte stellen können. Von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht könne nicht gesprochen werden, weil die Beklagten keinen Nachweis dafür erbracht haben, daß der Kläger eine konkrete Erwerbsmöglichkeit grundlos ausgeschlagen hat, der Nachweis einer abstrakten Möglichkeit, durch eine anderweitige Beschäftigung den Verdienstausfall zu verringern oder auszugleichen, aber nicht genüge. Daß der Kläger eine ihm angebotene konkrete Erwerbsmöglichkeit der oben genannten Art ausgeschlagen habe, sei von den Beklagten aber nicht einmal behauptet worden.
Die Beklagten führen die Revision zunächst dahin aus, daß auch der Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden mit dem Zeitpunkt zu verjähren beginne, in dem feststehe, daß der Eintritt künftiger Schäden aus einem Schadensereignis - z. B. infolge unfallsbedingter Wiedererkrankung - nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser Zeitpunkt sei im vorliegenden Fall schon ganz kurz nach dem Unfall anzusetzen, denn bei der Schwere der Verletzungen, die der Kläger bei dem Unfall vom 25. Oktober 1970 erlitten habe, sei eine Wiedererkrankung als weitere Unfallsfolge keineswegs auszuschließen gewesen. Hingegen könne es nicht darauf ankommen, wann die vorhersehbaren Dauerfolgen tatsächlich eingetreten seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten die Vorinstanzen daher der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede Berechtigung zuerkennen müssen.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, daß einem Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden, das von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als zulässig angesehen wird, das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO schon dann nicht abgesprochen wird, wenn nur der Eintritt künftiger Schadensfolgen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es trifft auch zu, daß nach der Rechtsprechung für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zwar die Kenntnis der schädlichen Wirkungen des schädigenden Ereignisses gefordert wird, daß aber hiefür nicht als unbedingt erforderlich angesehen wird, daß die im voraus erkennbaren Wirkungen bereits eingetreten sind (so ZVR 1957/61 und die übrigen zahlreichen in der MGA des ABGB, 29. Aufl., bei § 1489 unter Nr. 27 abgedruckten Entscheidungen) und daß für nicht vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalles vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt (ZVR 1972/199 u. a.). Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz bei der Auslegung des § 1489 ABGB läßt sich im wesentlichen also dahin formulieren, daß für vorhersehbare Schadenswirkungen die Verjährungszeit mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (z. B. Unfall) in Lauf gesetzt wird. Der Satz, daß die Verjährung erst beginnt, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt ist, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (vgl. ZVR 1956/127; JBl. 1967, 574 u. a.), muß also grundsätzlich dahin verstanden werden, daß damit nicht nur die Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage, sondern auch die einer Feststellungsklage in Betracht zu ziehen ist (vgl. Kl a n g in Klang[2] VI, 635/636), für die hinsichtlich der Verjährung dieselben Grundsätze gelten wie bei der Leistungsklage (RZ 1972, 135; 2 Ob 190, 191/73). Es würde aber sicher zu weit führen, nun daraus den Schluß zu ziehen, daß in jedem Fall einer Schädigung zur Verhinderung der Verjährung innerhalb von drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden geklagt werden muß, wenn der Eintritt solcher künftiger Schäden zwar nicht zu erwarten ist, aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies hieße nichts anderes, als die Parteien zur Erhebung von Feststellungsbegehren zu zwingen, denen voraussichtlich niemals praktische Bedeutung zukommen wird. Hingegen erscheint es prozeßökonomisch und durchaus sinnvoll, die Folge des Laufes der Verjährung künftiger Ansprüche an die Unterlassung eines Feststellungsbegehrens nur dann zu knüpfen, wenn mit künftigen Schäden (z. B. Dauerfolgen eines Unfalles als Quelle von in Zukunft wahrscheinlichen Vermögenseinbußen) mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. In einem solchen Fall könnte der Lauf der Verjährung erst mit dem Zeitpunkt einsetzen, in dem der Verletzte mit künftigen Schäden als wahrscheinlich zu rechnen hat (EvBl. 1966, 473).
Im vorliegenden Fall steht aber fest, daß vor dem Feber 1971 nicht zu erkennen war, daß sich die nach dem Unfall eingetretenen Veränderungen bzw. Gesundheitsstörungen beim Kläger nicht mehr zurückbilden und daß Dauerfolgen bestehen bleiben werden. Das im Zuge dieses Prozesses am 22. November 1973 gestellte Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten wurde daher innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt erhoben, in dem für den Kläger der Eintritt künftiger Schäden als wahrscheinlich in Betracht zu ziehen war, während dies für die vorhergegangene Zeit nach den Verfahrensergebnissen keineswegs gesagt werden kann. Diese bieten im Gegenteil Anhaltspunkte dafür, daß die Verletzung des Klägers zunächst nicht als so schwerwiegend angesehen wurde. Der Kläger verweist mit Recht darauf, daß er am 2. Feber 1971 als arbeitsfähig bezeichnet wurde, was sich in der Folge als nicht zutreffend erwiesen hat.
Bei dieser Sachlage kann daher in der Beurteilung der Verjährungsfrage durch die Vorinstanzen kein Rechtsirrtum gefunden werden.
Bezüglich der Ausdehnungen bzw. Modifizierungen des Begehrens auf Ersatz des Verdienstentganges sei darauf verwiesen, daß der Kläger schon in der Klage ein Begehren auf Ersatz des entgangenen und künftig entgehenden Verdienstes in Rentenform bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres gestellt hat. Wenn er dieses in der Folge den inzwischen eingetretenen Änderungen seiner fiktiven und seiner Pensionsbezüge angepaßt hat, dann kann die Frage der Verjährung bei der Beurteilung des Verdienstentganges schon aus diesem Grund keine Rolle spielen (vgl. 2 Ob 82, 83/72).
Die Vorinstanzen haben schließlich auch den Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstentganges, der in der Differenz zwischen seinen fiktiven Aktivbezügen und dem Pensionsbezug besteht, mit Recht bejaht. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Verletzung der Pflicht zur Schadensminderung nur dann vorliegt, wenn der Verletzte es schuldhaft unterläßt, einen ihm nach den Umständen zumutbaren Erwerb nachzugehen, und daß dies nur anzunehmen ist, wenn der Schädiger den Beweis erbracht hat, daß der Beschädigte eine konkrete Erwerbsmöglichkeit grundlos ausgeschlagen hat, während der Nachweis der abstrakten Möglichkeit, durch eine anderweitige Beschäftigung den Verdienstausfall zu verringern oder auszugleichen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1965/127; ZVR 1971/126; ZVR 1969/116 u. a.), von der abzugehen der vorliegende Fall umsoweniger Anlaß bietet, als der Kläger eine Invaliditätspension zuerkannt erhalten hat und er im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht gehalten ist, sich um die Vermittlung einer Arbeit zu bemühen (vgl. 2 Ob 389/69). Das Berufungsgericht konnte daher die Frage, ob der Kläger einen Verweisungsberuf hätte ergreifen müssen, wenn ihm einer der für ihn theoretisch noch in Frage kommenden Arbeitsplätze konkret angeboten worden wäre, dahingestellt sein lassen. Es sei noch darauf verwiesen, daß das Vorbringen der Beklagten dahin ging, daß dem Kläger eine Umschulung auf einen gleichwertigen Posten zumutbar sei, welche Behauptung sich dann als unzutreffend erwiesen hat. Daß einer der angeführten Ersatzberufe als Portier, Badewärter und dergleichen ein dem vom Kläger früher ausgeübten Beruf als Maler und Anstreicher gleichwertig anzusehen ist, wurde gar nicht behauptet und trifft auch nicht zu.
Daher mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
Z48027Schlagworte
Feststellungsbegehren, Unterlassung eines -, Verjährung künftiger, Ansprüche, Unterlassung eines Feststellungsbegehrens, Verjährung künftiger, Ansprüche, Verjährung künftiger Ansprüche, Unterlassung eines, FeststellungsbegehrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:0020OB00333.74.0313.000Dokumentnummer
JJT_19750313_OGH0002_0020OB00333_7400000_000