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L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich;Norm
GdBDO NÖ 1976 §2 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde Krems vom 3. November 2003, Zl. MD-H- 3/2003/Dr.La/Ri, betreffend besoldungsrechtliche Stellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Krems Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Krems an der Donau. Er übt die Funktion des Leiters des Kontrollamtes aus.
Im vom Gemeinderat am 15. Dezember 1997 beschlossenen Dienstpostenplan 1998 in der Fassung der auf § 43 des (damals gültigen) Kremser Stadtrechts gestützten Verfügung des Bürgermeisters vom 18. Dezember 1997 ist der Dienstposten des Leiters des Kontrollamtes im "Soll"-Stand der Funktionsgruppe XI, im "Ist"-Stand der Funktionsgruppe VII zugeordnet. In der vom Gemeinderat in der Sitzung vom 10. Dezember 1997 beschlossenen, am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Funktionszuordnungsverordnung nach § 2 Abs. 4 GBDO ist diese Leitungsfunktion der Funktionsgruppe VII zugeordnet.
Rechtswirksam mit 23. Dezember 1997 erging gegenüber dem Beschwerdeführer der Überleitungsbescheid des Magistrates vom 16. Dezember 1997, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als Gemeindebeamter der Stadt mit eigenem Statut Krems an der Donau zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten des Schemas IIa, des Dienstzweiges Nr. 71, der Verwendungsgruppe C, der Dienstklasse V und der Gehaltsstufe 5 innehabe. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 werde der Beschwerdeführer gemäß Punkt 20 der Anlage B der Niederösterreichischen Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), LGBl. 2440-34, auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten des Allgemeinen Schemas des Dienstzweiges Nr. 71 (Verwaltungsfachdienst) der Leistungsverwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 14, übergeleitet. Unter Berücksichtigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. Dezember 1997, womit ihm seine derzeitige Verwendungszulage als Bestandteil seines Gehalts anlässlich der Überleitung in das neue Besoldungsschema mit eingerechnet worden sei, wurde der Beschwerdeführer in die Funktionsgruppe VII, Gehaltsstufe 12, eingereiht und die Höhe des ab 1. Jänner 1998 zustehenden Dienstbezuges (Gehalt der Funktionsgruppe VII/Gehaltsstufe 12 und Personalzulage) ziffernmäßig näher dargestellt.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 wandte sich der Beschwerdeführer an das Personalamt und machte geltend, nach § 18 GBGO habe der Inhaber auf die Dauer der Innehabung des im Teil "Soll" des Dienstpostenplanes ausgewiesenen Funktionsdienstpostens Anspruch auf dementsprechende besoldungsmäßige Behandlung. Obwohl er bereits vor zwei Jahren um besoldungsmäßige Aufwertung beim Bürgermeister eingekommen sei, habe er über eine in briefmäßiger Form ergangene negative Mitteilung hinaus keine weitere Erledigung erhalten. Er ersuche um bescheidmäßigen Abspruch für den Zeitraum ab dem Jahre 1998 bis dato. Hiezu führe er im Weiteren aus, bereits vor dem 1. Jänner 1998 den Dienstposten des Leiters des Kontrollamtes innegehabt zu haben. Nach § 18 GBGO habe es daher nicht der Betrauung mit seinem nunmehr innegehabten Dienstposten der Funktionsgruppe XI bedurft. Die Innehabung des Funktionsdienstpostens der Funktionsgruppe XI sei ex lege erfolgt, sodass die Bestimmungen des § 29 der Niederösterreichischen Gemeindebediensteten-Dienstordnung 1976, LGBl. 2400 (GBDO), nicht zur Anwendung gelangten und § 18 GBGO in seinem Fall in vollem Umfang zum Tragen kämen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 10. Juni 2002 wurde der Antrag vom 11. Dezember 2001 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag inhaltlich die Abänderung des bereits seit Jahren rechtskräftig gewordenen Überleitungsbescheides begehrte.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte geltend, mit seinem Antrag vom 11. Dezember 2001 habe er die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung nach § 18 GBGO, und zwar ab dem 1. Jänner 1998, begehrt und nicht die Änderung des Überleitungsbescheides. Im Gegenteil, er habe diesen zur Rechtsgrundlage seines Begehrens gemacht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2002 wurde der Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 10. Juni 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers "ersatzlos" behoben.
Der Beschwerdeführer wandte sich in einer Äußerung vom 21. Februar 2003 an die Behörde erster Instanz und führte seine Rechtsansicht neuerlich aus. Er urgierte die Überweisung des Differenzbetrages zwischen der Funktionsgruppe VII und der Funktionsgruppe XI bis zum 15. März 2003. Er fasste sein Vorbringen in Bezug auf die Erfüllung der sich aus dem Gemeindebeamtendienstrecht ergebenden Tatbestandserfordernisse dahingehend zusammen, dass er den im Dienstpostenplan seit 1. Jänner 1998 ausgewiesenen Funktionsdienstposten des Kontrollamtes K/01/001, verbunden mit dessen Eingliederung in die Funktionsgruppe XI, innehabe. Diese Innehabung des genannten Dienstpostens sei kraft Gesetzes erfolgt und nicht durch Betrauung seitens des Gemeinderates der Stadtgemeinde Krems, weshalb § 29 GBDO nicht zur Anwendung gelangen könne.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 13. März 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2001 auf eine der Funktionsgruppe XI entsprechende "besoldungsmäßige Behandlung" gemäß den § 18 Abs. 1 GBGO bzw. § 29 GBDO abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Unterscheidung in "Soll"- und "Ist"-Dienstpostenplan dem § 2 Abs. 3 GBDO nicht zu entnehmen sei. Auf Empfehlung der Aufsichtsbehörde werde von einigen größeren Städten Niederösterreichs neben dem Dienstpostenplan (= "Ist"- Dienstpostenplan nach § 2 Abs. 3 GBDO) auch ein so genannter "Soll"-Stand geführt, welcher - ähnlich der Funktionsverordnung nach § 2 Abs. 4 GBDO - auf den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgabenbereich Bedacht zu nehmen habe. Rechtliche Auswirkungen wie hier etwa auf die Höhe des Gehalts nach § 18 GBGO könnten nur vom "Ist"-Stand des Dienstpostenplanes ausgehen; in diesem Sinn wiesen die erläuternden Vorbemerkungen zum Dienstpostenplan einen entsprechenden Hinweis auf. Selbst wenn man aber diese Feststellung verneine, sei es auf Grund der einschränkenden Bestimmungen des § 18 GBGO letzter Satz für den Beschwerdeführer und Antragsteller unmöglich, ein Gehalt nach der Funktionsgruppe XI zu beziehen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er im Wesentlichen seine bisherigen Argumente wiederholte und geltend machte, er sei in die Funktionsgruppe VII/12 eingereiht worden; den Funktionsdienstposten des Kontrollamtes, der nach Bewertung der Funktionsgruppe XI des Dienstpostenplanes eingegliedert worden sei, habe er bis dato inne. Mit dem Überleitungsbescheid habe er die Leistungsverwendungsgruppe VI erhalten, mit welcher die Aufstiegsmöglichkeit bis einschließlich der Funktionsgruppe X gegeben sei. Nach § 18 Abs. 1 GBGO sei dadurch auch der Anfall des Differenzbetrages zwischen seiner tatsächlichen Einstufung und der Funktionsgruppe X von Gesetzes wegen erfolgt. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass eine niedrigere Funktionsgruppe in der höherwertigen inkludiert sei. Damit sei der Anfall des Differenzbetrages gesetzlich fundiert.
Der Beschwerdeführer fuhr fort, aus dem Umstand, dass er den Funktionsdienstposten kraft Gesetzes einnehme ergebe sich unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes der Besoldungsreform - der teleologischen Interpretation folgend - der Anfall des Differenzbetrages zur Funktionsgruppe XI und der Ausschluss der Anwendung jenes Teiles des Gesetzes, welcher diesen ausschließe.
Weiters habe die Behörde erster Instanz über seinen Antrag vom 21. Februar 2003, mit dem er die Liquidierung des zwischen seiner tatsächlichen Einstufung und der Innehabung des Funktionsdienstplanes ex lege angefallenen Differenzbetrags begehrt habe, meritorisch nicht entschieden. Sie habe weder auf diesen Antrag Bezug genommen noch habe sie sich mit diesem direkt oder indirekt auseinander gesetzt. Zum Hinweis der Behörde auf die erläuternden Vorbemerkungen zum Dienstpostenplan sei zu sagen, dass derartige Vorbemerkungen erst ab 2003 existieren. Ein derartiger Hinweis der Erstbehörde sei daher grob mangelhaft und solle offenbar der Verwirrung und Verschleierung dienen. In rechtlicher Hinsicht sei zusammenzufassen, dass er den im Dienstpostenplan seit 1. Jänner 1998 ausgewiesenen Funktionsdienstposten des Kontrollamtes, verbunden mit dessen Eingliederung in die Funktionsgruppe XI innehabe, wobei diese Innehabung kraft Gesetzes und nicht durch Betrauung seitens des Gemeinderates zur Stadtgemeinde Krems erfolge, weshalb § 29 GBDO nicht zur Anwendung gelangen könne.
Er beantrage daher, seiner Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der zwischen seiner tatsächlichen Einstufung und den nach der Funktionsgruppe X angefallenen Differenzbetrag von Amts wegen ermittelt werde, dieser unverzüglich von Amts wegen liquidiert und mit einer 4 %igen Verzinsung seinem bekannten Gehaltskonto überwiesen werde sowie dass der zwischen den Funktionsgruppen X und XI unter Bedachtnahme auf die kraft Gesetzes erfolgte Innehabung des Leiterdienstpostens des Kontrollamtes sich ergebende Differenzbetrag von Amts wegen ermittelt, mit 4 % verzinst und sodann unverzüglich von Amts wegen liquidiert werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2003 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates vom 13. März 2003 keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt.
Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Schriftsätze des Beschwerdeführers und des wesentlichen Inhalts der bislang ergangenen Bescheide damit begründet, dass sich aus der Diktion des Antrages des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2001 noch klar sein Begehren auf eine bestimmte Handlungsweise der Dienstrechtsbehörde ableiten ließe. Seiner Meinung nach habe er als Inhaber des Funktionsdienstpostens der Gebarungskontrolle das Recht auf eine dementsprechende "besoldungsmäßige Behandlung ab dem Zeitraum 1998 bis dato". Auch in der Berufung gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Behörde erster Instanz vom 10. Juni 2002 habe der Beschwerdeführer sein Begehren unter Zitierung des Überleitungsbescheides und unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 18 GBGO wiederholt. Nach der ersatzlosen Behebung dieses Bescheides durch die belangte Behörde, welche aber nicht wegen des Berufungsvorbringens, sondern auf Grund rechtlicher Überlegungen der Berufungsbehörde erfolgt sei, und nach der meritorischen Entscheidung durch die Behörde erster Instanz bediene sich der Beschwerdeführer zwecks Verstärkung seines Anliegens nicht nur einer auffallend anderen Wortwahl ("Differenzbetrag steht zur Liquidierung an" und vieler anderer mehr), sondern stütze sein Begehren auch auf den rechtskräftigen Überleitungsbescheid und die darin enthaltene Überleitung in die Leistungsverwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 14. Nach Ansicht der belangten Behörde habe sich aber am Inhalt des Antrages nichts geändert, weil der Beschwerdeführer aus nicht ganz leicht nachvollziehbaren Gründen den Gehalt der Funktionsgruppe XI verlange.
Nach Wiedergabe des § 18 Abs. 1 GBGO meinte die belangte Behörde weiter, es könne außer Streit gestellt werden, dass der Beschwerdeführer Inhaber der Funktionsdienstpostens des Leiters des Kontrollamtes sei, welcher im "Ist"-Stand die Funktionsgruppe VII, im "Soll"-Stand die Funktionsgruppe XI aufweise. Es sei daher die Höhe des Gehaltes von der Bestimmung des § 18 GBGO abhängig, was bedeute, dass der Beschwerdeführer an Stelle eines Gehaltes nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a den Gehalt nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten im Sinn des § 2 Abs. 3 GBDO zugeordnet sei, für die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens erhalte. Diese allgemeine Bestimmung der Funktionsgruppe werde noch durch den Hinweis eingeschränkt, dass er höchstens den Gehalt der Funktionsgruppe erhalten könne, die die Regelung des § 29 Abs. 2 lit. b GBDO zulasse.
Der Dienstpostenplan der Stadt Krems bezeichne in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 3 lit. b GBDO den Posten eines Kontrollamtsleiters als Funktionsdienstposten und weise diesen im "Ist"-Stand als einen der Funktionsgruppe VII aus, was wiederum die Höhe des zustehenden Gehaltes der Funktionsgruppe VII bedinge. Der vom Beschwerdeführer immer wieder vorgebrachte Einwand, sein Dienstposten sei der Funktionsgruppe XI zuzurechnen, könne die belangte Behörde aus nachstehenden Gründen nicht folgen:
Die GBDO kenne nur den Begriff "Dienstpostenplan"; eine Trennung in "Ist"-Stand und "Soll"-Stand sei ihr fremd. Lediglich auf Grund einer Empfehlung der Aufsichtsbehörde sei in einigen wenigen großen Städten neben dem "Ist"-Stand auch eine "Soll"- Einstufung eingeführt worden, welche über die Wertigkeit der Dienstposten mehr Aussagekraft bieten sollte. Dies insbesonders im Hinblick auf kommende Personalentwicklung und als Grundlage für eine etwaige Neubesetzung und damit verbundene Anstellungserfordernisse. Ein für die Höhe des Gehaltes relevanter Dienstpostenplan könne nur vom Dienstpostenplan im Sinne des § 2 leg. cit. ausgehen. Der Dienstpostenplan sei ja auch Beilage und zugleich Bestandteil des jährlich zu beschließenden Voranschlages und bilde die Grundlage für die Veranschlagung der Dienstbezüge der Gemeindebeamten und der sonstigen Bediensteten der Stadt. Es würde ja keinen Sinn machen, wenn die für das veranschlagte Jahr berechneten Kosten für die Mitarbeiter auf der Grundlage des "Soll"-Standes berechnet würden, für deren Berechnung ja kein Bedarf gegeben sei. Eine umgekehrte Deutung lasse weder die gesetzlichen Bestimmungen noch die Überlegung zu, dass in diesem Fall ja die Anführung des "Ist"-Standes jeden Zweck verloren hätte. Die belangte Behörde habe daher davon auszugehen, dass der so genannte "Ist"-Stand des Dienstpostenplanes als Regulativ im Sinne des § 18 Abs. 1 GBGO zu werten sei.
Aber selbst dann, wenn man, so wie der Beschwerdeführer, den "Soll"-Stand des Dienstpostenplanes als relevante Grundlage für die Höhe des Gehaltes im Sinne des § 18 Abs. 1 GBGO heranziehen würde, könne für diesen nichts gewonnen werden, weil der Gesetzgeber im § 18 Abs. 1 leg. cit. mit den Worten "höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 29 Abs. 2 lit. b GBDO" für eine weitere Begrenzung hinsichtlich der Höhe der Funktionsgruppe gesorgt habe. In diesem Fall hätte die Dienstbehörde trotz einer höheren Funktionsgruppe im Dienstpostenplan unter genauer Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 29 Abs. 2 lit. b GBDO den Gehalt nach den dort fixierten Begrenzungen festsetzen müssen und den finanziellen Forderungen des Beschwerdeführers nach einem Gehalt der Funktionsgruppe XI nicht nachkommen dürfen. Der Beschwerdeführer sei nach der Besoldungsreform in der Grundverwendungsgruppe V, was lediglich eine Betrauung mit einem Funktionsdienstposten der Funktionsdienstgruppe VII erlaube und zwar auch dann, wenn - so wie im gegenständlichen Fall - dieser Funktionsdienstposten in einer Verordnung nach § 2 Abs. 4 GBDO einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet sei.
Die belangte Behörde fuhr fort, sie teile die Meinung, dass bei Gemeindebeamten, die bereits vor Inkrafttreten der Besoldungsreform einen Leitungsposten innehatten, eine Betrauung mit dem Funktionsdienstposten durch einen Gemeinderatsbeschluss gemäß § 29 Abs. 2 lit. b GBDO nicht erforderlich gewesen sei. In diesem Punkt gebe es auch Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer und auch der Dienstbehörde erster Instanz, weil in diesen Fällen kein entsprechender Gemeinderatsbeschluss veranlasst worden sei. Dieser Umstand lasse aber keinesfalls den Schluss des Beschwerdeführers zu, dass dadurch die Bestimmung des § 29 Abs. 2 lit. b GBDO in Vollzug des § 18 Abs. 1 GBGO nicht anzuwenden sei.
Auch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die im Überleitungsbescheid erfolgte Überleitung in die Leistungsverwendungsgruppe VI könne nichts gewonnen werden, weil eine Betrauung mit einem Funktionsdienstposten ohne Änderung der Verwendungsgruppe erfolge und die rechtskräftige Überleitung des Beschwerdeführers in die Leistungsverwendungsgruppe VI keine Veränderung der Grundverwendungsgruppe nach sich ziehe, sondern lediglich das Entstehen finanzieller Einbussen zu verhindern versuche (siehe die Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440-34, Abs. 2).
Auslöser des Begehrens des Beschwerdeführers um eine besoldungsrechtliche Behandlung seiner Person nach der Funktionsgruppe XI sei die Verfügung des Bürgermeisters gemäß § 43 des Kremser Stadtrechtes vom Dezember 1997 betreffend Änderung des Dienstpostenplanes 1998 und der Beschluss des Gemeinderates bezüglich der Zuordnung der Funktionsdienstposten im Sinne des § 2 Abs. 4 GBDO gewesen.
Aus der Entstehungsgeschichte dieser Beschlüsse (wird näher ausgeführt) gehe nach Ansicht der belangten Behörde eindeutig hervor, dass weder der Gesetzgeber noch die zuständigen Organe der Stadt Krems durch die Änderung im "Soll"-Stand des Dienstpostenplanes und durch Zuordnung des Dienstpostens in die Funktionsgruppe XI im Sinne des § 2 Abs. 4 GBDO die Rechtsgrundlage für eine vom Beschwerdeführer geforderte besoldungsrechtliche Behandlung nach der Funktionsgruppe XI geschaffen worden seien. Dies sei auch unmissverständlich den Erläuterungen zum Dienstpostenplan 2003 zu entnehmen. Beachtenswert erschienen der belangten Behörde auch die Bestimmungen des Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle LGBl. 2400-34; in dieser ergehe der Auftrag, die Verordnung über die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen an die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3 und 29 Abs. 2 lit. b GBDO anzupassen. Damit bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Dienstpostenplan unter Beachtung der Bestimmungen des § 29 Abs. 2 lit. b mit der Verordnung nach § 2 Abs. 4 GBDO abgestimmt werden solle. Dadurch sollte etwaigen besoldungsmäßigen Begehrlichkeiten, die vielleicht durch die Unübersichtlichkeit der gesetzlichen Bestimmungen in zwei Materien entstehen könnten, von Anfang an ein Riegel vorgeschoben werden und es entspreche der Rechtsauffassung, die schon bisher Grenzen in der besoldungsrechtlichen Stellung eines Mitarbeiters wegen seiner Ausbildung gezogen hatte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der GBDO haben
folgenden Wortlaut:
"§ 2
Dienstpostenplan
(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinden mit einer physischen Person zu besetzen sind - im Folgenden als Dienstposten bezeichnet -, festsetzt.
(2) Im Dienstpostenplan sind die Dienstposten nach Dienstzweigen, Verwendungsgruppen und Funktionsgruppen zu trennen. Die Verwendungsgruppe umfasst Dienstzweige mit annähernd gleicher Vor- und Ausbildung.
(3) Im Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112) sind folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:
a)
Dienstposten des leitenden Gemeindebeamten,
b)
Dienstposten eines Leiters einer Abteilung, eines Amtes oder Referates sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung.
c) Die mit einem Leiterposten (lit. a und b) vergleichbaren Dienstposten
d) Dienstposten mit hervorgehobener Verwendung.
Bei allen übrigen Gemeinden ist jedenfalls der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten als Funktionsdienstposten gemäß lit. a gesondert zu bezeichnen. In den Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern kann der Dienstposten für den leitenden Gemeindebeamten auch als Funktionsdienstposten nach lit. d gesondert bezeichnet werden.
(4) Der Gemeinderat hat mit Verordnung die Funktionsdienstposten des allgemeinen Schemas den Funktionsgruppe II bis XII zuzuordnen. Dabei sind insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen und an die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Leistung zu berücksichtigen. Überdies ist auf die Bedeutung der Dienststellung und Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen. Bei einer Veränderung der Anforderungen an einen bestehenden Funktionsdienstposten hat der Gemeinderat eine Neuzuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe bzw. das Ausscheiden als Funktionsdienstposten vorzusehen. In den Städten mit eigenem Statut kann für den Dienstposten des Magistratsdirektors die Funktionsgruppe XIII vorgesehen werden.
§ 29
Besondere Pflichten
(1) ...
(2) Der Gemeinderat kann mit Dienstauftrag einen Gemeindebeamten ohne Änderung des Dienstzweiges und der Verwendungsgruppe nach Beratung mit der Personalvertretung
a)
auf einen anderen Dienstposten versetzen oder
b)
einen Gemeindebeamten des allgemeinen Schemas mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen.
Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist:
Verwendungsgruppe I - Funktionsgruppe III
...
Verwendungsgruppe V - Funktionsgruppe VII Verwendungsgruppe VI - Funktionsgruppen VIII, IX oder X Verwendungsgruppe VII - Funktionsgruppe IX, X, XI, XII oder XIII Gemeindebeamte, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3
lit. d innehaben, können auch mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, dem eine Funktionsgruppe in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 zugewiesen ist, deren Wertigkeit die Grundverwendungsgruppe um eine Gruppe übersteigt."
Die entscheidenden Bestimmungen der GBGO haben folgenden
Wortlaut:
"§ 4
Definition von Begriffen
(1) ...
(14) Die Grundverwendungsgruppe ist jene Verwendungsgruppe, die durch den Dienstzweig und die für diesen Dienstzweig vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse bestimmt wird.
(15) Die Leistungsverwendungsgruppe ist die unmittelbar über der Grundverwendungsgruppe liegende Gruppe, die durch Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit. b erreicht wird.
(16) Die Funktionsgruppe ist die nach § 2 Abs. 3 und 4 GBDO, LGBl. 2400, festgelegte Verwendungsgruppe.
...
§ 18
Gehalt für Inhaber von Funktionsdienstposten
Gemeindebeamte des allgemeinen Schemas, die einen Funktionsdienstposten innehaben (§ 2 Abs. 3 GBDO), bleiben in ihrer Grund- oder Leistungsverwendungsgruppe, erhalten aber auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens an Stelle des Gehaltes nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a den Gehalt nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist (§ 2 Abs. 3 GBDO), höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 29 Abs. 2 lit. b GBDO. Für die Einstufung in die Gehaltsstufe gilt § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die § 13 und 14 sinngemäß."
Die Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440-34, lauten auszugsweise:
"(1) Die Gemeindebeamten des bisherigen Schemas I und IIa sowie des bisherigen Schemas für Gemeindewachebeamte werden mit 1. Jänner 1998 in die neuen Schemen (gemäß § 2) übergeleitet.
(2) Gemeindebeamte, die zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten
...
der Verwendungsgruppe C, W 2, Dienstklassen I bis IV,
...
innehaben, werden unter Beibehaltung ihres Dienstzweiges in jene neue Verwendungsgruppe I bis VII (Grundverwendungsgruppe) übergeleitet, die für diesen Dienstzweig maßgeblich ist (§ 110 GBDO). Für die Einreihung in die neue Gehaltsstufe ist der bisherige Gehalt zum 31. Dezember 1997 zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage ausschlaggebend. ...
(4) Gemeindebeamte, die zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten
a)
...
b)
der Verwendungsgruppe C, W2, Dienstklasse V
c)
...
innehaben, werden unter Beibehaltung ihres Dienstzweiges .... im Falle b) in die Verwendungsgruppe VI ... übergeleitet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. In diesem Fall liegt bereits eine Überleitung in eine Leistungsverwendungsgruppe vor und ist eine weitere Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit. b unzulässig."
1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, bereits die Erstbehörde aber auch die belangte Behörde seien auf seinen Antrag vom 21. Februar 2003, mit dem er die Liquidierung des zwischen seiner tatsächlichen Einstufung und der Innehabung des Funktionsdienstpostens der Leitung des Kontrollamtes ex lege angefallenen Differenzbetrages begehrt habe, meritorisch überhaupt nicht eingegangen, sondern hätten sich mit Belangen befasst, welche in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Antrag stünden und die auf dessen Entscheidung kaum oder überhaupt keinen Einfluss nehmen könnten. Auch auf seinen - ebenfalls auf Liquidierung lautenden - Berufungsantrag sei nicht eingegangen worden.
Dazu ist zu bemerken, dass die Behörde erster Instanz unmissverständlich (nur) über den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2001 absprach. Mit diesem Antrag begehrte der Beschwerdeführer "einen bescheidmäßigen Abspruch für den Zeitraum ab dem Jahr 1998 bis dato" über seine besoldungsrechtliche Stellung. Sein Vorbringen zielt seinem Inhalt nach auf eine der Funktionsgruppe XI "entsprechende besoldungsrechtliche Behandlung."
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde im Instanzenzug abgewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass dem Beschwerdeführer die von ihm angestrebte besoldungsrechtliche Stellung nicht zukommt und ihm das angestrebte Gehalt der Funktionsgruppe XI nicht gebührt. Mit diesem Umfang ist die Sache des hier vorliegenden Verfahrens aber abgegrenzt. Der erste Teil des Berufungsantrags des Beschwerdeführers, in welchem er (u.a.) die ersatzlose Behebung des Bescheides erster Instanz begehrte, bewegte sich noch innerhalb dieser Sache.
Anders verhält es sich mit den "Liquidierungs"anträgen. Sowohl der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2003 als auch der weitere Liquidierungsantrag in der Berufung haben mit der Sache des vorliegenden Verwaltungsverfahrens nichts zu tun. Über diese Anträge wurde von den einschreitenden Behörden nicht abgesprochen. Darin liegt aber keine mit Bescheidbeschwerde aufzeigbare Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Es kann daher dahin stehen, ob diese Anträge überhaupt einem bescheidmäßigen Abspruch zugänglich wären (vgl. dazu Art. 137 B-VG).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den im Dienstpostenplan seit 1998 ausgewiesenen Funktionsdienstposten des Leiters des Kontrollamtes K/01/001, verbunden mit dessen Eingliederung in die Funktionsgruppe XI inne, diese Innehabung sei kraft Gesetzes und nicht durch Betrauung seitens des Gemeinderates erfolgt, sodass § 29 GBDO nicht zur Anwendung gelangen könne.
Die Höhe des Gehalts des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 18 GBGO, und danach aus dem Gehalt nach der Funktionsgruppe, der der Dienstposten des Beschwerdeführers zugeordnet ist (§ 2 Abs. 3 GBDO). § 2 Abs. 3 GBDO betrifft den Dienstpostenplan, in welchem der Dienstposten des Beschwerdeführers im "Ist"-Stand der Funktionsgruppe VII, im "Soll"-Stand der Funktionsgruppe XI zugeordnet ist, sodass aus dem Wortlaut des § 18 GBGO allein für eine Lösung dieser Frage nichts zu gewinnen ist.
Es kann im Beschwerdefall dahin stehen, ob der "Ist"-Stand oder der "Soll"-Stand des Dienstpostenplanes für die Zuordnung nach § 18 Abs. 1 GBGO entscheidend ist, weil diese Bestimmung eine weitere Einschränkung dahingehend trifft, dass "höchstens ein Gehalt nach der Funktionsgruppe gemäß § 29 Abs. 2 lit. b GBDO bezogen" werden kann.
Der Beschwerdeführer versucht in diesem Zusammenhang dahingehend zu argumentieren, dass er von Gesetzes wegen übergeleitet worden sei, und die Überleitungsbestimmung des § 29 Abs. 2 lit. b GBDO für ihn daher keine Anwendung fände.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. § 18 GBGO stellt nur darauf ab, dass Gemeindebedienstete des allgemeinen Schemas einen Funktionsdienstposten nach § 2 Abs. 3 GBDO innehaben. Ist dies der Fall, bleiben sie in ihrer Grund- oder Leistungsverwendungsgruppe, erhalten aber für die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens den Gehalt höchstens nach der Funktionsgruppe gemäß § 29 Abs. 2 lit. b GBDO. Dass der Beschwerdeführer einen solchen Funktionsdienstposten (hier: nach § 2 Abs. 3 lit. b GBDO) innehat, ist unstrittig.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die Begrenzung des § 29 Abs. 2 lit. b GBDO in seinem Fall bedeutet, dass er das von ihm beantragte Gehalt nach der Funktionsgruppe XI nicht erhalten dürfte. Dies trifft deshalb zu, weil er vor der Überleitung einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V innehatte; nach dem vierten Absatz der Übergangsbestimmung der GBGO-Novelle 2440-34 wurden solche Gemeindebediensteten in die Verwendungsgruppe VI übergeleitet. In diesem Fall lag darin bereits eine Überleitung in eine Leistungsverwendungsgruppe und war eine weitere Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 lit. b unzulässig.
In diesem Fall entspricht nach der Überleitung die Grundverwendungsgruppe (ausnahmsweise) der Leistungsverwendungsgruppe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gehört der Beschwerdeführer nach der Überleitung der Grundverwendungsgruppe VI (und nicht der Grundverwendungsgruppe V) an. Dem widerspricht wegen dieser im Beschwerdefall gegebenen Identität auch der rechtskräftige Überleitungsbescheid nicht, spricht dieser doch nur von der Überleitung in die Leistungsverwendungsgruppe VI.
§ 29 Abs. 2 lit. b GBDO stellt auf die Grundverwendungsgruppe ab. Die dort vorgesehene Zuordnung von Verwendungsgruppen einerseits und der Wertigkeit von Dienstposten andererseits sieht für die Verwendungsgruppe VI die Zuordnung der Funktionsgruppen VIII, IX oder X vor, und zwar auch dann, wenn der Funktionsdienstposten in der Verordnung nach § 2 Abs. 4 GBDO einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist. Die Grenzziehung in § 18 Abs. 1 letzter Satz GBGO bedeutet daher, dass der Beschwerdeführer höchstens ein Gehalt nach der Funktionsgruppe X beziehen könnte.
Der Beschwerdeführer beantragte eine "der Funktionsgruppe XI entsprechende besoldungsrechtliche Behandlung." Dieser Antrag wurde auch durch die Berufungsausführungen, wonach ihm wegen seiner Einstufung in die Leistungsverwendungsgruppe VI das Gehalt der Funktionsgruppe X gebühre, inhaltlich nicht abgeändert. Diese Darlegungen in der Berufung benutzt der Beschwerdeführer nämlich nur als Zwischenstufe dafür, letztlich doch wieder einen Anspruch auf ein Gehalt der Funktionsgruppe XI geltend zu machen. Dies geht aus seinen Schlussanträgen in der Berufung, in der er neuerlich auf den Differenzbetrag zur Funktionsgruppe XI als Ziel seines Antrages verweist, hervor.
Der diesem Verfahren zu Grunde liegende Antrag des Beschwerdeführers war daher auf die Gebührlichkeit eines Gehaltes der Funktionsgruppe XI gerichtet. Diese konnte er aber aus den vorangeführten Gründen keinesfalls erreichen.
Der angefochtene Bescheid, mit welchem die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers als nicht der Funktionsgruppe XI zugehörig bewertet wurde, verletzte ihn daher nicht in seinen geltend gemachten Rechten.
3. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde weiters eine erhebliche Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, weil die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass der Gemeinderat den Abänderungsantrag samt dem im Bescheid zitierten Text einstimmig beschlossen habe, ein solches Gemeinderatsprotokoll in der von der belangten Behörde zitierten Form aber nicht existiere. Des Weiteren sei die Feststellung der belangten Behörde, dass im Stadtsenatsbeschluss aus dem Jahre 1994 der Bürgermeister darauf hingewiesen habe, der Leiter des Kontrollamtes habe "quasi" die Funktion eines Abteilungsleiters inne, aktenwidrig. Schließlich existierten die erläuternden Vorbemerkungen zum Dienstpostenplan erst seit dem Jahr 2003 und seien daher nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar.
All diesen Verfahrensrügen ist aber entgegen zu halten, dass es ihnen in Hinblick auf das Verfahrensergebnis an der Relevanz mangelt. Der Beschwerdeführer unterließ eine Darstellung, inwiefern es auch bei Zutreffen seiner Behauptungen zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können.
4. Schließlich erweist sich auch die abschließend geäußerte Verfahrensrüge, wonach dem Beschwerdeführer der maßgebliche Sachverhalt vor Erlassung des Bescheides nicht mitgeteilt und ihm keine Gelegenheit zur Äußerung gewährt worden sei, als ungeeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde führte kein eigenes Ermittlungsverfahren durch sondern stützte sich auf die Ergebnisse des Verfahrens erster Instanz.
Welche Sachverhaltselemente dem Beschwerdeführer, der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogen war und dort auch Äußerungen erstattete, nicht bekannt gegeben worden seien und inwiefern ihn dieses fehlende Wissen an der Geltendmachung seiner Rechte gehindert habe, bringt er in der Beschwerde nicht vor. Auch diese Verfahrensrüge zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
5. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt wurden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003120242.X00Im RIS seit
30.05.2005