TE OGH 1975/7/31 9Os87/75

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Veröffentlicht am 31.07.1975
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Harlfinger in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, Dr. Dienst, Dr. Keller und Dr. Kral als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Januschke als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des Diebstahles nach §§ 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 26. Mai 1975, GZ 7 d Vr 2477/75-20, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien abgetreten.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Februar 1948 geborene beschäftigungslose Bäckergehilfe Peter A des - im Rückfall (§ 39 StGB) verübten - Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 19.März 1975 in Wien in das Lebensmittelgeschäft des Leopold B einbrach und dort eine Bargeldsumme von S 189,35 und 5 Zylinderschlüssel mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dieses Urteil wird vom Angeklagten unter Anrufung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO bekämpft.

Der seitens der Beschwerde - gestützt auf diesen Nichtigkeitsgrund (unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen sowie 'unrichtigen und somit aktenwidrigen' Begründung) - der Urteilsfeststellung, der Angeklagte sei wegen des Fehlens von Barmitteln und (darüber hinaus) einer Schlafstelle, also jedenfalls (auch - und sogar primär -) in diebischer Absicht in die Geschäftsräumlichkeiten eingedrungen, entgegengesetzte Einwand, der Zweck dieses gewaltsamen Eindringens sei einzig und allein die Suche nach einer Schlafstelle gewesen, findet in der dabei durch die Beschwerde bezogenen Verantwortung des Angeklagten keine Grundlage. Denn dieser hat nie, so wie die Beschwerdeausführungen dies wahrhaben wollen, die Schlafstelle als ausschließlichen Beweggrund für die den Gegenstand des Schuldspruchs bildende Handlungsweise angegeben und hiebei bloß die besondere Art, in der er sich auf diese Weise um die Schlafstelle bemüht hätte, mit dem Fehlen von Barmitteln motiviert, sondern den Einbruchsdiebstahl als solchen, den er ja unmittelbar nach dem Betreten der Geschäftsräumlichkeiten durch Ansichnahme von Bargeld (und Schlüsseln) auch wirklich ausgeführt und zu dem er sich sowohl im Vorverfahren (AS. 10, 25, 54) als auch bei der Hauptverhandlung (S. 82 ff.) in Übereinstimmung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen (vgl. insbesondere AS. 10 betreffend die Wahrnehmungen über die Situation am Tatort) bekannt hat. Das Beschwerdevorbringen übergeht gerade all' diese Beweisergebnisse, in denen die angefochtene Urteilsannahme vor allem ihre mängelfreie Begründung findet, mit Stillschweigen und setzt sich dadurch selbst mit der Aktenlage in Widerspruch. Es enthält demnach keine sachlich als Mängelrüge zu wertenden Darlegungen, sondern läuft, abgesehen davon, daß zum Teil unzulässige Neuerungen geltend gemacht werden, auf einen unbeachtlichen Angriff auf die (unanfechtbare) erstgerichtliche Beweiswürdigung hinaus.

Rechtliche Beurteilung

Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes nach der Z 5 des § 281 Abs 1

StPO oder eines anderen der in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Nichtigkeitsgründe durch den Beschwerdeführer hätte dessen Nichtigkeitsbeschwerde schon vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß §§ 285 a Z 2, 285 b Abs 1 StPO zurückgewiesen und nach Rechtskraft des bezüglichen Beschlusses die Berufung (mit den Akten) dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt werden sollen. Da dies nicht geschah, war die Beschwerde nunmehr durch den Obersten Gerichtshof als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2

StPO bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen und im Sinne des § 285 b Abs 6 StPO

die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen (vgl. RZ 1973/ 106, EvBl. 1973/13, 1974/179 u.a.; Gebert-Pallin-Pfeiffer I/1, Anm. 2), 4) zu § 296 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:0090OS00087.75.0731.000

Dokumentnummer

JJT_19750731_OGH0002_0090OS00087_7500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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