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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des BM in H, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. August 2002, Zl. VwSen-106393/14/Ga/Pe, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 99/02/0197, verwiesen, womit der dort angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 1999 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, weil die belangte Behörde trotz des Antrages des Beschwerdeführers, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies unterlassen hat.
In der Folge zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Juni 2002 seine Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis "in der Schuldfrage" zurück.
Mit Bescheid vom 8. August 2002 gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie die Geldstrafe auf EUR 650,-- (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) herabsetzte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 26. November 2002, B 1513/02, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Was zunächst die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit des Passus "2000 EUR" in § 51c VStG sowie gegen die Nichtanwendung des "Tagessatzsystems" bei der Strafbemessung (§ 19 VStG) anlangt, so genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof diese bereits an ihn herangetragenen Bedenken im zitierten Beschluss vom 26. November 2002 nicht geteilt hat; der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu keiner anderen Betrachtungsweise veranlasst.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer allerdings, dass die belangte Behörde auch im zweiten Rechtsgang keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, zumal sie nicht behauptet (solches ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage), dass der Beschwerdeführer in der Folge den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen hat.
Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf verweist, dem Beschwerdeführer sei es allein um die Erörterung von Rechtsfragen gegangen, so kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Die belangte Behörde übersieht nämlich, dass § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG (wonach der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen kann, wenn sich die Berufung - wie im vorliegenden Beschwerdefall nunmehr - nur gegen die Höhe der Strafe richtet) nur dann Anwendung findet, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (zumal ein Fall des § 51e Abs. 4 bzw. 5 VStG nicht vorliegt).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. April 2005
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003020029.X00Im RIS seit
09.06.2005