TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/20 2005/08/0030

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Veröffentlicht am 20.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der I GmbH in G, vertreten durch Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Münzgrabenstrasse 36, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 21. Jänner 2005, Zl. BMSG- 120807/0002-II/A/3/2005, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A in G, 2. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1,

3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 4. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark, 8020 Graz, Bahnhofgürtel 85, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 19. März 1996 fest, dass die Erstmitbeteiligte, "welche von der (Beschwerdeführerin) im Zeitraum 31.12.1990 bis 30.6.1994 zur Pflichtversicherung angemeldet wurde, auf Grund ihrer Tätigkeiten als Angestellte für das vorgenannte Unternehmen auch im Zeitraum vom 1.4.1989 bis 30.12.1990 der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungspflicht" unterlegen sei (Spruchpunkt I). Im Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet, für diese Dienstnehmerin und einen weiteren Dienstnehmer näher bezeichnete Beiträge nachzuentrichten. Der von der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei (einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft) erhobene Einspruch vom 29. April 1996 lautet wie folgt:

"Namens und im Auftrag unserer o.a. Mandantschaft erheben wir innerhalb offener Rechtsmittelfrist gegen die Beitragsnachverrechnung infolge der durchgeführten Beitragsprüfung für den Zeitraum 04/89 bis 05/93 EINSPRUCH gegen den Bescheid vom 19.03.1996, eingegangen am 27.03.1996. Der Einspruch richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Es wird beantragt, den Bescheid entsprechend den im Einspruch vom 21.03.1995 gesonderten Ausmaß abzuändern. Gleichzeitig wird der ANTRAG gestellt, den mit vorliegendem Einspruch behafteten Betrag ... bis zur Erledigung des Einspruches zu stunden. Begründung: Eine detaillierte Begründung zum vorliegenden Einspruch wird umgehend nachgeliefert. Hochachtungsvoll"

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 1996 (bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangt am 10. Juni 1996) reichte die genannte Treuhandgesellschaft eine neunseitige Begründung nach. Mit Bescheid vom 4. Februar 1999 gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und stellte fest, dass die Erstmitbeteiligte im Zeitraum vom 1. April 1989 bis 30. Dezember 1990 nicht der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. November 2002 Folge und stellte - in Wiederherstellung des Spruchpunktes I des erstinstanzlichen Bescheides - fest, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte bei der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 1990 der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0286, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und ausgesprochen, dass der Landeshauptmann den Einspruch der beschwerdeführenden Partei richtigerweise zurückzuweisen gehabt hätte, weil es dem Rechtsmittel an einem begründeten Entscheidungsantrag gemangelt habe; der Verwaltungsgerichtshof hat dies wie folgt begründet:

"Ein solcher Mangel liegt hier vor, hat doch der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei (eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft) dem Einspruch vom 29. April 1996 offenbar bewusst, insoweit aber im Widerspruch zu Gesetz und Rechtsprechung, keine Begründung beigegeben, sondern diese einem späteren Schriftsatz vorbehalten. Dieser spätere, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstattete Schriftsatz konnte den Mangel aber nicht mehr heilen, da er allenfalls - betrachtet man Rechtsmittelanmeldung und Nachholung der Begründung als eine Einheit - zu einem verspäteten Rechtsmittel führen konnte (vgl. zB das Erkenntnis vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0090, uva)."

Dies habe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufung nicht beachtet.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes dahin abgeändert, dass der Einspruch der beschwerdeführenden Partei mangels begründeten Einspruchsantrages zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis ausgesprochen, dass der Landeshauptmann den Einspruch der beschwerdeführenden Partei richtigerweise zurückzuweisen gehabt hätte, weil es dem Rechtsmittel an einem begründeten Entscheidungsantrag gemangelt habe. An diese Rechtsauffassung war die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ebenso gebunden, wie der Verwaltungsgerichtshof selbst im nunmehr zweiten verwaltungsgerichtlichen Rechtsgang an seine Rechtsauffassung gebunden ist.

Wenn die beschwerdeführende Partei anhand verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung darzutun versucht, dass der Zweck und das Ziel des Einspruchs nicht habe zweifelhaft sein können, weshalb von einem formgerechten Einspruch auszugehen sei, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie das Thema dieses Vorjudikates missverstanden zu haben scheint: es war für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, gegen welchen Bescheid sich der Einspruch gerichtet hat und welches Verfahrensziel damit angestrebt worden ist. Dem Einspruch fehlte es aber an jeglicher Begründung; es wurde vielmehr darin auf eine nachzubringende Begründung verwiesen, die aber erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (und daher schon aus diesem Grunde verspätet) mit Schriftsatz vom 5. Juni 1996 nachgereicht worden ist. Der außerhalb der Rechtsmittelfrist nicht mehr behebbare Inhaltsmangel musste daher zur Zurückweisung des Einspruchs führen.

Da somit schon die vorliegende Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080030.X00

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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