TE OGH 1976/3/23 3Ob25/76

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Veröffentlicht am 23.03.1976
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Norm

ABGB §1325
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz §13
EO §291

Kopf

SZ 49/44

Spruch

Exekutionsobjekt beim Antrag auf Pfändung der "Schadenersatzansprüche des Verpflichteten aus einem Verkehrsunfall" sind (trotz gleichen Rechtsgrundes) verschiedene Forderungen, die in einem nicht zu beurteilenden Umfang wegen Unpfändbarkeit (§ 291 EO) oder wegen Fehlens der besonderen Pfändungsvoraussetzungen (§ 4 Abs. 2 LPfG) einer unterschiedliche rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind. Falls ohne näher Angaben unklar ist, was den Gegenstand der Exekution bilde soll oder ob und inwieweit die als Exekutionsobjekt bezeichneten Forderungen pfändbar sind, sind die zur Abgrenzung notwendigen Angaben erforderlich

Auch für ein gemäß § 13 EKHG geltend gemachtes Schmerzengeld gilt § 291 EO

OGH 23. März 1976, 3 Ob 25/76 (LGZ Graz 4 R 305/75; BG Deutschlandsberg E 2057/75)

Text

Die betreibende Partei beantragte gegen den Verpflichteten die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner Grazer Wechselseitige Versicherungsanstalt auf Grund von Schadenersatzansprüchen aus dem Verkehrsunfall vom 29. März 1974 in D mit Franz T (Sch. Zl.: GS-8-100-00-2321-74) angeblich zustehenden Forderung.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Es führte im wesentlichen aus, bei einer Exekution auf Geldforderungen müsse die zu pfändende Forderung so spezifiziert sein, daß sie sich von anderen möglichen Forderungen zweifelsfrei unterscheiden lasse; da Schadenersatzansprüche aus verschiedenen "Rechtsgrunden" entstehen und sowohl unpfändbar als auch zwingenden Pfändungsbeschränkungen unterworfen sein könnten, sei die den Gegenstand des Exekutionsantrages bildende Forderung nicht genügend konkretisiert.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rechtsmittelwerberin ist einzuräumen, daß manche Entscheidungen zum Ausdruck bringen, zur Angabe des Exekutionsobjektes (§ 54 EO) genüge bei Geldforderungen bereits die "genaue Bezeichnung des Drittschuldners" (vgl. EvBl. 1966/481). In anderen Entscheidungen werden wieder strengere Anforderungen gestellt (vor allem EvBl. 1967/423; aber auch etwa EvBl. 1965/93, 1970/83, 1971/311 u. a.). Diese Unterschiede haben nach Auffassung des erkennenden Senates ihren Grund einfach darin, daß bei einem Teil der jeweiligen Einzelfälle nach der Aktenlage nur eine einzige, jeweils unbeschränkt pfändbare Forderung in Betracht kam und daher für die Beteiligten auch ohne zuätzliche Individualisierung der Gegenstand und der Umfang der Exekutionsbewilligung eindeutig bestimmt war, in anderen Einzelfällen hingegen nach der Aktenlage mehrere Forderungen als Exekutionsobjekt in Betracht kamen (EvBl. 1967/423) bzw. umklar war, ob hinsichtlich des Exekutionsobjektes Pfändungsbeschränkungen bestehen EvBl. 1970/83 und EvBl. 1971/311). Je nach Lage des Einzelfalles sind daher hinsichtlich der Individualisierung des in einer Geldforderung bestehenden Exekutionsobjektes unterschiedliche Anforderungen zu stellen (Heller - Berger - Stix, 2126/27): Kommt nach der Aktenlage nur eine Forderung (EvBl. 1965/93) bzw. nur eine unbeschränkt pfändbare Forderung (EvBl. 1970/236) in Betracht, so sind nähere Angaben entbehrlich, kommen hingegen mehrere, namentlich hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit unterschiedlich zu beurteilende Forderungen in Betracht, so daß ohne nähere Angaben unklar ist, was den Gegenstand der Exekution bilden soll oder ob und inwieweit die als Exekutionsobjekt bezeichneten Forderungen pfändbar sind, so sind die zur Abgrenzung notwendigen Angaben erforderlich (ebenso Heller - Berger - Stix, 2126/27; EvBl. 1967/423, 1970/83, 1971/311 u. a.).

Im vorliegenden Fall kommen als Schadenersatzansprüche des Verpflichteten aus einem Verkehrsunfall gegenüber dem Drittschuldner unter anderem der Anspruch auf Schmerzengeld in Betracht, der im Rahmen des § 291 EO unpfändbar wäre (auch wenn er gemäß § 13 EKHG geltend gemacht wird, vgl. hiezu Heller - Berger - Stix, 2098), ferner der Anspruch auf Rentenleistungen wegen Körperverletzung, der zufolge § 4 Abs. 1 Z. 1 LpfG nur bedingt gepfändet werden könnte, und zwar auch hinsichtlich der für die Vergangenheit bestehenden Ansprüche (Heller - Berger - Stix, 1967). Gegenstand der hier beantragten Pfändung der "Schadenersatzansprüche" schlechthin sind daher (trotz gleichen Rechtsgrundes) verschiedene Forderungen, die in einem nicht zu beurteilenden Umfang wegen Unpfändbarkeit (§ 291 EO) oder wegen Fehlens der besonderen Pfändungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 LpfG einer unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen sind. In derartigen Fällen hat der Exekutionsantrag zufolge § 54 EO die zur Klärung erforderlichen Angaben zu enthalten (ebenso Heller - Berger - Stix, 1976; EvBl. 1967/423; EvBl. 1971/31 1); ihr Fehlen ist ein inhaltlicher Mangel, der zur Abweisung des Exekutionsantrages führen muß (Heller - Berger - Stix, 620/21 u. a.).

Anmerkung

Z49044

Schlagworte

Schadenersatzansprüche, Voraussetzung der Pfändung der - aus einem, Verkehrsunfall, Schmerzensgeld gemäß § 13 EKHG, auch für ein - gilt § 291 EO

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00025.76.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19760323_OGH0002_0030OB00025_7600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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