TE OGH 1976/3/23 5Ob536/76

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Veröffentlicht am 23.03.1976
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Norm

ABGB §1297
ABGB §1313a

Kopf

SZ 49/47

Spruch

Wer, wenn auch als Erfüllungsgehilfe eines anderen, wissentlich oder fahrlässig sich an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse zu besitzen, handelt schuldhaft. Geschieht die Handlung in einem Hause, in dem erkennbarerweise nicht nur beim auftraggebenden Mieter, sondern auch beim Hauseigentümer und anderen Mietern Schaden eintreten können, befinden sich auch diese Personen im Kreis derjenigen,die durch das Gesetz geschützt werden sollen, und sind daher unmittelbar Geschädigte, wenn ein Schaden bei ihnen eintritt

OGH 23. März 1976, 5 Ob 536/76 (OLG Innsbruck 2 R 412/75; LG Innsbruck 24 Cg 551/72)

Text

Der Drittkläger ist Eigentümer des Hauses I, P-Weg 12, der Erst- und Zweitkläger sind Mieter von Wohnungen in diesem Hause. Im Oktober 1970 kaufte der Erstkläger über Vermittlung der Ehegattin des Beklagten Marlene U. die selbständiger Handelsvertreter ist, bei der Firma K und I St., Waschmaschinenfabrik in W, eine Geschirrwaschmaschine. Den Anschluß der Geschirrwaschmaschine hatte die Firma Marlene U, die den Servicedienst für diese Maschinen in I zu besorgen hat, durchzuführen. Marlene U ließ die Geschirrwaschmaschine durch den Beklagten, der hauptberuflich beim Elektrizitätswerk in I arbeitet und keine Ausbildung für den Anschluß von derartigen Geräten an Wasserausläufe erhalten hat, solche Tätigkeiten aber bereits durch 14 Jahre durchgeführt hatte, ausliefern und an die Wasserleitung anschließen. Am 24. April 1972 rann vom Wasseranschluß der Geschirrspülmaschine an einer Stelle Wasser aus und verursachte in der Wohnung des Erstklägers einen Schaden von 1 500 S und in der des Zweitklägers einen solchen von 3 000 S; der Schaden, den der Drittkläger als Hauseigentümer zu tragen hatte, erreichte den Betrag von 9 622.50 S. Die Kläger behaupten, ihre Schäden seien durch schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht worden, so daß sie von ihm zuletzt die erwähnten Beträge samt Anhang aus dem Titel des Schadenersatzes beanspruchen. Der Beklagte wendete u. a. ein, er habe den Anschluß der Maschine nur gefälligkeitshalber übernommen; fachmännische Tätigkeit sei nicht erforderlich gewesen. Mit Teilurteil vom 16. Jänner 1975, 24 Cg 551/72-20, verurteilte das Erstgericht den Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 1 000 S. Das Berufungsgericht änderte dieses Teilurteil dahin ab, daß es das Klagebegehren des Erstklägers auf Bezahlung von 1 000 S abwies; dieses Teilurteil ist rechtskräftig.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Bezahlung weiterer 500 S samt Anhang an den Erstkläger, von 3 000 S samt Anhang an den Zweitkläger und von 9 622.50 S samt Anhang an den Drittkläger und stellte im wesentlichen fest: Der Beklagte habe zur Auslieferung der Geschirrwaschmaschine den von der Fabrik mitgelieferten Schlauch erhalten; er habe den Schlauch an die Wasserleitung anzuschließen und eine Funktionsprobe durchzuführen gehabt, um allfällige Undichtheiten des Schlauches festzuhalten. Es habe sich um eine einfach gehandelt, da der Schlauch wie ein Gartenschlauch mit einem Holländer am Gewinde der Wasserleitung (Auslauf) anzuschrauben gewesen sei. Der Beklagte mache den Anschluß nur dann, wenn die Länge des mitgelieferten Schlauches ausreiche. Längere Schläuche würden erforderlichenfalls vom Kundendienst der Erzeugerfirma ausgeliefert und angeschlossen. Beim Erstkläger habe der Beklagte den Schlauch ohne Bedenken selbst angeschlossen, da ihm die Länge ausreichend erschienen sei. Kurze Zeit nach dem Anschluß durch den Beklagten sei der Schlauch undicht geworden. Marlene U habe einen Monteur den Erzeugerfirma geschickt, der am 21. Dezember 1970 festgestellt habe daß der Schlauchholländer undicht gewesen sei, so daß er den Holländer festgezogen habe. Eine Feststellung, daß der Anschlußschlauch zu kurz sei, habe der Monteur nicht getroffen. Am 24. April 1972 sei es am Schlauchende beim unteren Holländer zu einem starken Wasseraustritt gekommen, der die Schäden der Kläger zur Folge gehabt habe. Der Grund für das Lösen des Schlauches bzw. Lockern des Holländers und damit das Austreten des Wassers liege darin, daß der 130 cm lange Schlauch für die gegenständliche Anlage zu kurz gewesen sei. Ein kurzer Schlauch übertrage alle Vibrationen und Bewegungen durch den Wasserdruck bzw. durch Druckstöße auf den Holländer, was zum Lösen der Mutter führe. Bei Verwendung eines längeren Schlauches würden Vibrationen vom Schlauch aufgenommen und nicht mehr auf den Holländer übertragen. Der Wasserdruck im Haus des Drittklägers habe bei Schadenseintritt sechs bis acht atü betragen. Ein geschulter Fachmann für den Anschluß von Geschirrwaschmaschinen hätte die Gefahr aus der Verwendung des zu kurzen Schlauches erkennen müssen; auch für den Monteur, der am 21. Dezember 1970 gekommen sei, wäre die Gefahr erkennbar gewesen. Dem Beklagten sei es während seiner 14jährigen Tätigkeit noch nie untergekommen, daß sich ein Schlauchanschluß (Holländer) gelockert hätte.

Rechtlich führte das Erstgericht aus: Der Beklagte habe aus freien Stücken den Anschluß der Geschirrwaschmaschine übernommen und sie dem Erstkläger vorgeführt. Wenn der Beklagte selbst durch seine Montagetätigkeit gegenüber dem Kunden vorgebe, den Anschluß der Geschirrspülmaschine sachkundig durchführen zu können, so hafte er gleich einem Fachmann. Diese Haftung gelte nicht nur gegenüber dem Erwerber der Geschirrwaschmaschine, sondern auch gegenüber jedem Dritten, der durch den Wasseraustritt zufolge unsachgemäßer Montage zu Schaden gekommen sei. Der Beklagte habe zwar eine an sich einfache Tätigkeit übernommen. Auch für einen Laien sei es aber erkennbar gewesen, daß der Anschluß an eine Hochdruckwasserleitung Gefahren in sich berge, die nur der Fachmann erkennen und vor denen auch nur der Fachmann schützen könne. Für den Fachmann wäre der Fehler bei der gegenständlichen Montage, der zu kurze Schlauch, erkennbar gewesen. Auch den Beklagten treffe damit der Vorwurf, schuldhaft und rechtswidrig den Schaden herbeigeführt zu haben. Er habe dafür gemäß §§ 1294, 1299 ABGB die Verantwortung zu tragen, da er freiwillig ein Geschäft übernommen habe, dessen Ausführung eigene Fachkenntnisse erfordere; er habe dadurch zu erkennen gegeben, daß er sich die erforderlichen Kenntnisse zutraue; den Mangel derselben habe er zu vertreten. Durch die folgende Serviceleistung sei der Kunstfehler des Beklagten nicht beseitigt, aber auch keine andere Ursache nur den Schadenseintritt geschaffen worden; die Kausalität des Handelns des Beklagten sei daher bis zum Schadeneintritt nicht unterbrochen worden.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Klagebegehren abwies. Der Beklagte sei nur Erfüllungsgehilfe eines Vertragsschuldners gewesen, so daß er nur für einen rechtswidrig schuldhaft zugefügten Schaden hafte. Er müßte nach seinen subjektiven Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Da der Beklagte die Tätigkeit im Rahmen des Betriebes der Handelsagentur seiner Ehegattin nicht hauptberuflich, sondern nur fallweise ausgeübt habe, könne nicht gesagt werden, daß er sich öffentlich zu einem Beruf bekannt hätte, für den die zum Anschluß einer Geschirrwaschmaschine an die Wasserleitung erforderlichen Sachkenntnisse Voraussetzung wären. Wer allerdings ohne Not freiwillig ein Geschäft, das eigene Kunstkenntnisse erfordere, übernehme, hafte auch für ein für den Schaden ursächliches Fehlen der erforderlichen Kenntnisse. Voraussetzung sei allerdings, daß der Schädiger erkennen konnte, daß für das von ihm übernommene Geschäft besondere Kenntnisse oder Anstrengungen erforderlich seien. Der Abgang der für ein Geschäft erforderlichen besonderen Kenntnisse gereiche dem Schädiger mithin dann nicht zum Vorwurf, wenn er nicht verpflichtet gewesen sei, sich diese Kenntnisse anzueignen. Daß der nicht ausgebildete Beklagte die beim Anschluß der Maschine mit einem nur 1.30 m langen Schlauch gegebene Gefahr einer Lockerung des Anschlußholländers durch Vibrationen und Druckstöße nicht erkannt habe, müsse er weder nach § 1297 noch nach § 1299 ABGB vertreten, hätten doch auch die Fachmonteure der Erzeugerfirma dies nicht erkannt. Da der Beklagte auch keinen Anlaß zur Annahme gehabt habe, daß für den ohne Verwendung von Werkzeugen und auch von einem Laien durchzuführenden Anschluß besondere Kenntnisse oder Anstrengungen erforderlich sein könnten, gereiche ihm auch der Abgang jener Kenntnisse nicht zum Vorwurf, die ihm eine Erfassung der von ihm tatsächlich geschaffenen Gefahrenlage ermöglicht hätten. Gerade die langjährige Erfahrung des Beklagten habe keinen Anlaß zur Annahme gegeben, daß für den ohne Verwendung von Werkzeugen und auch von einem Laien durchzuführenden Anschluß besondere Kenntnisse oder Anstrengungen erforderlich sein könnten.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Erstklägers zurück. Der Revision der Zweit- und Drittkläger wurde Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes, soweit es den Zweitkläger und den Drittkläger betrifft, mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß es zu lauten hat: Der Beklagte ist schuldig, dem Zweitkläger den Betrag von 3 000 S und dem Drittkläger den Betrag von 9 622.50 S, jeweils samt 4% Zinsen seit 27. November 1972, sowie die mit je 1 309.67 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach ständiger Rechtsprechung sind mehrere Kläger, die ihre Ansprüche aus demselben Ereignis ableiten nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z. 2 ZPO (JBl. 1958, 125; JBl. 1953, 541 u. v. a. Fasching II, 185); ihre Ansprüche dürfen daher bei der Beurteilung den Revisionszulässigkeit nicht zusammengerechnet werden, sondern sind getrennt zu bewerten (Judikat 56 neu = SZ 24/335; JBl. 1958, 125 u. a.) Gemäß § 502 Abs. 2 Z. 3 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über einen den Wert einer Bagatellsache an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes ein weiterer Rechtszug unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt für alle Fälle, in denen die gegen die Berufungsentscheidung gerichtete Revision nur mehr einen die Bagatellgrenze nicht übersteigenden Streitwert betrifft (Fasching, Ergänzungsband, 89, 91; SZ 46/103 u. a.). Die vom Erstkläger erhobene Revision betrifft nur mehr einen Betrag von 500 S. Daß er zuvor noch weitere 1 000 S begehrt hatte, über die mit rechtskräftigem Teilurteil abgesprochen wurde, ist unerheblich. Die Revision ist daher, soweit sie vom Erstkläger erhoben wurde, als unzulässig zurückzuweisen.

Ein Kostenzuspruch hat zu entfallen, da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der vom Erstkläger erhobenen Revision nicht hingewiesen hat.

Die Revision der Zweit- und Drittkläger ist berechtigt.

Auszugehen ist davon, daß der Erstkläger über Vermittlung der Firma Marlene U von der Erzeugerfirma eine Geschirrwaschmaschine gekauft hatte und es Aufgabe der Firma Marlene U war, die Maschine auszuliefern und an die Wasserleitung anzuschließen. Die Parteien eines Kaufvertrages können außer den im § 1061 ABGB genannten Verkäuferpflichten kraft ihrer Vertragsfreiheit auch weitere Pflichten des Verkäufers, die den richtigen Erhalt der dem Käufer gebührenden Hauptleistung sichern sollen, als dessen vertragliche Nebenpflichten vereinbaren (Bydlinsky in Klang[2] IV/2, 322). So kann es Verpflichtung des Verkäufers einer Waschmaschine sein, den Anschluß an das Stromnetz herzustellen (HS 5310; Bydlinski, 323). Die kaufvertraglichen Nebenpflichten können sich auch auf dritte, der Vertragsleistung nahestehende Personen erstrecken (Bydlinski, 323). Bei Werkleistungen, die ein Besteller in seiner Wohnung vornehmen läßt, ist auch jener Dritte mitgeschützt, dessen Kontakt mit der Leistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war und an dem der Besteller ein offensichtlich eigenes Interesse hat (Bydlinski in JBl. 1960, 363; vgl. SZ 46/121; SZ 46/79 u. a.). Bei Schlechterfüllung der mit der Erfüllung eines Vertrages verbundenen Sorgfaltspflichten stehen Schadenersatzansprüche zu (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 326). Pflicht eines Mieters ist es, von der Bestandsache schonenden Gebrauch zu machen und sie gegen Schaden zu schützen (Klang[2] V, 55). Insbesondere ist es Pflicht eines Wohnungsinhabers, dafür zu sorgen, daß nichts aus seiner Wohnung gegossen wird; für den dadurch entstandenen Schaden hat er grundsätzlich zu haften (§ 1318 ABGB). Diese Bestimmung begrundet eine Haftung des Wohnungsinhabers aus verbotener Gefährdung und setzt nicht ein in der Erkennbarkeit der Gefahr liegendes Verschulden des Wohnungsinhabers voraus; ob eine Gefahr bestanden hat, ist vielmehr objektiv zu beurteilen und dann anzunehmen, wenn eine nach den allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten kalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes bestanden hat (SZ 39/170; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 313). Das Bestehen einer solchen Gefahr wurde insbesondere bei Verwendung eines von der Erzeugerfirma mitgelieferten Anschlußschlauches einer Waschmaschine, der sodann dem hohen Wasserdruck nicht gewachsen und geplatzt war, angenommen (SZ 39/170). Es wurde auch ausgesprochen, daß an erhöhter Stelle ausfließendes Wasser geeignet ist, eine Gefahr für darunterliegende Sachen herbeizuführen, wenn die bestehenden Einrichtungen allenfalls ausfließende Wassermassen weder zu sammeln noch ordnungsgemäß abzuleiten vermögen; der Mieter einer Wohnung ist also verpflichtet, eine Geschirrwaschmaschine so aufzustellen, daß der Wasserzu- und -abfluß unter ausreichender, einer menschlichen Überwachung gleichwertiger Kontrolle steht; der Anschluß einer Geschirrwaschmaschine an die Druckleitung hat daher so beschaffen zu sein, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem Versagen nicht gerechnet werden kann (SZ 37/140). Der Wohnungsinhaber ist nur dann nicht ersatzpflichtig, wenn er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen hat (Koziol II, 315; MietSlg. 24 195). Der Erstkläger handelte zweifellos in Erfüllung dieser ihm obliegenden Verpflichtung, wenn er, wie festgestellt ist, den Anschluß der Geschirrwaschmaschine nicht selbst durchführte, sondern mit der Erzeugerfirma vereinbarte, daß sie als kaufvertragliche Nebenpflicht die Geschirrwaschmaschine auch anzuschließen hatte. Er konnte damit rechnen, daß der Verkäufer die Geschirrwaschmaschine durch einen entsprechend geschulten Fachmann anschließen lassen werde, so daß er damit auch alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen und sich von jeder Haftung nach § 1318 ABGB befreit hatte (vgl. SZ 27/43).

Die Firma Marlene U und der Beklagte waren Erfüllungsgehilfen der Erzeugerfirma. Aus den unbestrittenen Feststellungen der Untergerichte läßt sich schließen, daß der Beklagte nicht nur die Aufgabe hatte, den Wasserschlauch an die Wasserleitung anzuschließen und eine Funktionsprobe durchzuführen, um allfällige Undichtheiten des Schlauches festzustellen, sondern auch zu prüfen hatte, ob die Länge des mitgelieferten Schlauches nach der Art der Aufstellung der Maschine ausreichte; festgestellt ist nämlich, daß der Beklagte den Anschluß des Schlauches nur dann durchzuführen hatte, wenn die Länge des mitgelieferten Schlauches ausreichte; dies setzte die Prüfung des Ausreichens voraus. Aus den Feststellungen ist weiter zu entnehmen, daß der Beklagte dann, wenn sich Schwierigkeiten ergaben, den Anschluß nicht durchzuführen hatte, da allenfalls erforderliche längere Schläuche nicht mehr von ihm beizuschaffen und anzuschließen waren, sondern dies sodann vom Kundendienst der Erzeugerfirma zu besorgen war. Der Schaden der Zweit- und Drittkläger ist dadurch entstanden, daß der Beklagte den Schlauch der Geschirrwaschmaschine ohne Bedenken anschloß, weil ihm die Länge ausreichend erschien, obwohl ein geschulter Fachmann für den Anschluß von Geschirrwaschmaschinen die sich aus der Verwendung des tatsächlich zu kurzen Schlauch ergebende Gefahr, daß sich der Holländer durch die Übertragung der Vibration der Maschine und der Druckstöße des Wassers auf ihn lösen könnte, erkennen hätte können und müssen. Durch die Entsendung des nicht ausreichend geschulten Beklagten hat die Erzeugerfirma möglicherweise ihre sich aus dem Kaufvertrag ergebende Nebenpflicht, für den fachgerechten Anschluß der Maschine an die Wasserleitung zu sorgen, schuldhaft verletzt, so daß sie dem Erstkläger und allenfalls auch den Zweit- und Drittklägern, falls man annehmen wollte, daß sie noch in den Bereich der vertraglichen Schutzpflichten der Erzeugerfirma fielen, aus der Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig sein könnte. Diese Frage ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu beurteilen, da die Zweit- und Drittkläger nicht den Vertragspartner des Erstklägers, sondern seinen Erfüllungsgehilfen, den Beklagten, in Anspruch nehmen.

Da der Gehilfe zum Gläubiger in keinem Schuldverhältnis steht, treffen ihn die Pflichten aus diesem Verhältnis nicht. Die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kann nicht aus der rechtlichen Verbindung zwischen Schuldner und Gläubiger abgeleitet werden. Deshalb kommt auch eine Haftung des Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis nicht in Betracht. Der Erfüllungsgehilfe haftet vielmehr nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelt (Koziol II, 273 f.; vgl. auch M Wilburg in ZBl. 1930, 666; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 194; Wolff in Klang[2] VI, 89; Koziol - Welser[3] I, 315). Grundsätzlich fällt ein Verschulden nur dem zur Last, der den Fleiß oder die Aufmerksamkeit unterläßt, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann (§ 1297 ABGB). Wer allerdings ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue, so daß er den Mangel derselben zu vertreten hat (§ 1299 ABGB). Während es bei der Prüfung, ob jemandem ein Schuldvorwurf zu machen ist, nach den allgemeinen Regeln auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse ankommt (Koziol I, 99), wird durch § 1299 ABGB hiefür ein objektiver Maßstab eingeführt. Ein Sachverständiger oder jemand, der als solcher auftritt, kann unter Umständen auch dann zur Haftung herangezogen werden, wenn ihm gerade wegen seiner mangelnden Fähigkeiten kein subjektiver Vorwurf gemacht werden könnte; den im § 1299 ABGB aufgezählten Personen wird somit eine Garantiehaftung auferlegt: Jeder, der eine besondere Tätigkeit ausübt, muß auch dafür einstehen, daß er die nötigen Fähigkeiten hat (Koziol, II, 149).

Die herrschende Auffassung geht allerdings dahin, daß die Bestimmung des § 1299 ABGB nur das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und seinem Auftraggeber regelt, so daß jener aus seinem zum Auftraggeber begrundeten Rechtsverhältnis dem anderen weil, nicht aber jedermann gegenüber haftet (SZ 43/236; EvBl. 1969/321;, SZ 9/76 u. a.; Ehrenzweig[2] II/1, 665). Dies gilt vor allem für Rat, Auskunft und Gutachten. Hingegen vertritt Ehrenzweig[2] II/1, 56 die zu billigende Auffassung, daß ein Verschulden auch darin liegen kann, daß jemand ohne Not ein Geschäft übernommen hat, dem er nicht gewachsen ist; Geschäfte, die besondere Kenntnisse erfordern, soll eben nur ein Sachverständiger übernehmen, für ihn ist der Kunstfehler ein gewöhnliches Versehen, es ändert sich nicht der Grund der erforderlichen Sorgfalt, sondern der Maßstab ihrer Beurteilung. Wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder sonst besondere Fähigkeiten erfordert, der haftet nicht deswegen, weil er bei der Ausführung etwas versehen, sondern weil er das Geschäft übernommen hat. Die Auffassung, daß derjenige, der auf Grund seiner fehlenden Fähigkeiten gar nicht erkennen konnte,daß ihm die nötige Qualifikation fehlt, nicht haftet, lehnt auch Koziol II, 150 ausdrücklich ab, da das Gesetz schlechthin eine Einstandspflicht für den Mangel der besonderen Kenntnisse vorsieht. Der Beklagte, der den Anschluß von Geschirrwaschmaschinen und ähnliche Arbeiten bereits seit 14 Jahren zeitweise durchführte, wußte, daß solche Anschlußarbeiten üblicherweise bzw. häufig nicht vom Käufer (Laien) selbst, sondern von der Erzeugerfirma bzw. deren Erfüllungsgehilfen besorgt werden. Es kann ihm daher nicht unbekannt gewesen sein, daß diejenigen, die Anschlußarbeiten von Wasch- und Geschirrwaschmaschinen in Anspruch nehmen, aber auch diejenigen Hausbewohner, die auf die entsprechende aus § 1318 ABGB abgeleitete Obsorgepflicht ihres Mitbewohners, der sich eine solche Maschine anschafft, vertrauen, erwarten können, daß derjenige, der Anschlußarbeiten durchführt, auch das entsprechende Fachwissen aufweist. Daß durch einen nicht sachgemäßen Anschluß eines Gerätes an eine Wasserleitung wegen der natürlichen Eigenschaft des nicht gebändigten Wassers, sich auszubreiten und seitlich und nach unten abzufließen, besondre Gefahren nicht nur in der Wohnung des Auftraggebers, sondern im ganzen Haus und allenfalls sogar darüber hinaus entstehen können, ist auch einem Laien klar. Derjenige, der sich, wenn auch als Erfüllungsgehilfe eines anderen, wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne die erforderlichen Fachkenntnisse - zu besitzen, handelt schuldhaft (in diesem Sinne M Wilburg, 666). Geschieht diese Handlung in einem Hause, in dem Schäden erkennbarerweise nicht nur beim auftraggebenden Mieter, sondern auch beim Hauseigentümer und anderen Mietern eintreten können, befinden sich auch diese Personen im Kreis derjenigen, die durch das Gesetz geschützt werden sollen, und sind daher unmittelbar Geschädigte, wenn ein Schaden bei ihnen eintritt (vgl. MietSlg. 26 151/14 und die dort zitierte zahlreiche Literatur und weitere Judikatur). Bei Arbeiten wie im vorliegenden Fall, die wahrscheinlich nicht unter allen Umständen den Einsatz eines handwerklich ausgebildeten Gesellen erfordern, sondern auch von einem angelernten Arbeiten besorgt werden können, wird allerdings nicht ganz allgemein ein deliktisches Verschulden des Erfüllungsgehilfen angenommen werden können. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß unter gewissen Umständen der Abgang der für ein Geschäft erforderlichen besonderen Kenntnisse dem Schädiger dann nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er ohne eigenes Verschulden die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt. Das wäre etwa dann der Fall, wenn ein Unternehmen eine bei ihm Beschäftigten mit einer Aufgabe betraut, der er mangelsausreichender Ausbildung oder Anleitung nicht nur nicht gewachsen ist, sondern deren Gefahren er gerade aus diesem Gründe auch nicht abschätzen kann. Dann kann ein Verschulden wohl nur den Dienstgeber treffen. Im vorliegenden Falle brachte aber der Beklagte selbst vor, daß er den Anschluß der Geschirrwaschmaschine nur aus Gefälligkeit (seiner Ehegattin gegenüber) übernommen gehabt habe. Er war also keineswegs etwa verpflichtet, für einen Dienstgeber trotz mangelhafter Ausbildung eine Tätigkeit zu verrichten. Er hat vielmehr ohne Not freiwillig das Geschäft übernommen, von dem er gerade wegen seiner mangelnden Ausbildung nicht genau wußte, welche Gefahren entstehen konnten. Gerade wegen seines mangelhaften Wissens konnte er so nicht wie ein Fachmann, für den er nach seinem Auftreten gehalten werden konnte, erkennen, daß der von der Erzeugerfirma mitgelieferte Anschlußschlauch zu kurz war und daher über kurz oder lang eine Lockerung des Holländers und als weitere Folge ein Wasseraustritt entstehen konnte. Hätte der Erstkläger gewußt, daß der Beklagte das erforderlich Fachwissen nicht besaß, hätte er den Anschluß gewiß nicht von ihm durchführen lassen. Der Beklagte konnte also überhaupt nur deswegen im Hause, in dem der Zweitkläger wohnt und das im Eigentum des Drittklägers steht, tätig werden, weil er sich den Zutritt durch den Eindruck, die erforderlichen besonderen Kenntnisse zu besitzen, verschafft hatte. Der Zweitkläger wurde damit von seiner Haftung nach § 1318 ABGB befreit. Der Beklagte haftet dann aber gerade deswegen für ein eigenes Verschulden, wenn auch nicht aus dem Grund, weil er nicht erkannte, daß der Anschlußschlauch zu kurz war, sondern, weil er das Geschäft, dessen fachgemäße Durchführung das Erkennen dieses Mangels voraussetzte, übernommen hatte. Darauf, er hätte nicht wissen können, daß Fachkenntnisse erforderlich seien, kann er sich bei Kenntnis, daß ein Anschluß durch die Erzeugerfirma und damit durch ein Fachunternehmen vereinbart worden war und in der Regel auch durch einen Fachmann erfolgt, nicht berufen. Daß für die Arbeit an sich kein Werkzeug erforderlich war, ist ohne Bedeutung. Im übrigen war dem Beklagten, wie schon erwähnt, bekannt, daß er auch die Länge des Schlauches zu prüfen hatte. Daraus konnte er auch als Laie den Schluß ziehen, daß die Länge des Schlauches eine Rolle spielte. Im Zweifelsfall hätte er daher, wenn er schon nicht Fachmann war, den Anschluß dem auch sonst angerufenen Kundendienst der Erzeugerfirma überlassen müssen. Konnte er aber nicht einmal zweifelhafte Fälle erkennen, hätte er die Arbeit unter keinen Umständen übenehmen dürfen. Wer erkennbar gefährliche Arbeiten, deren Konsequenzen er nicht abschätzen kann, übernimmt, verletzt schon die Verpflichtung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit im Sinne des § 1297 ABGB.

Im vorliegenden Fall trifft damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes den Beklagten ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden der Erzeugerfirma ein persönliches deliktisches Verschulen, für das er den Klägern einzustehen hat. Er setzte nämlich ein Verhalten, daß er hätte vermeiden müssen und auch hätte vermeiden können (Koziol - Welser[3] I, 296). Daß ein Fachmann in der Folge den Mangel bei Servicearbeiten ebenfalls nicht erkannte, entlastet den Beklagten nicht. Nach der Adäquanztheorie tritt die Haftung für alle Folgen eines schuldhaften Verhaltens ein, so weit es sich nicht um solche handelt, mit denen nach den Erfahrungen des Lebens nicht zu rechnen war JBl. 1971, 89 u. v. a.). Daß auch ein Fachmann, der gar nicht zur Prüfung der Schlauchlänge gekommen war, den Mangel übersehen hat, ist nicht atypisch; mit einer solchen Unterlassung mußte noch gerechnet werden (Koziol I, 113). Daß der Schaden erst nach zwei Jahren eintrat, ist ein Zufall, der weder auf das Verschulden des Beklagten noch auf den Kausalzusammenhang Einfluß haben kann.

Der Revision ist demnach dahin Folge zu geben, daß das Urteil des Erstgerichtes, soweit es die Begehren des Zweitklägers und des Drittklägers betrifft, wiederherzustellen ist. Zur Vermeidung von Unklarheiten ist es, den Erstkläger ausschließend, neu zu fassen.

Anmerkung

Z49047

Schlagworte

Erfüllungsgehilfe, Haftung für Schäden, die nicht nur beim, auftraggebenden Mieter, sondern auch beim Hauseigentümer und anderen, Mietern auftreten, Haftung, des Erfüllungsgehilfen für Schäden, die nicht nur beim, auftraggebenden Mieter, sondern auch beim Hauseigentümer und anderen, Mietern auftreten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0050OB00536.76.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19760323_OGH0002_0050OB00536_7600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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