Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Reithofer, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Limited, C*****, vertreten durch Dr. Rudolf Griss, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, M*****, vertreten durch Dr. Maria Schmegner, Rechtsanwalt in Rottenmann, wegen S 345.496,-- s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 28. Jänner 1976, GZ 4 R 267/75-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 3. September 1975, GZ 3 Cg 184/74-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.268,32 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (hievon S 544,32 Umsatzsteuer und S. 1.920,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch eines Betrages von S 345.496,-- s.A. mit der Begründung, sie habe mit der beklagten Partei im Juni 1973 einen Lizenzvertrag abgeschlossen, wonach sie der beklagten Partei die Generallizenz für Österreich für das von ihr entwickelte Stahlbetonskelettsystem (sogenannte T 6-Verbindungen) eingeräumt habe. Die beklagte Partei sei ihrer im Vertrag übernommenen Verpflichtung zur Bezahlung fälliger Lizenzgebühren nicht nachgekommen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen und brachte vor, die klagende Partei habe die im Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere habe sie ihr nicht die vollständigen Arbeitszeichnungen aller T 6-Verbindungen übergeben. Sie wäre deshalb berechtigt gewesen, den Vertrag zu kündigen. Nach dem weiteren Vertragsinhalt sei sie aber auch berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn sie in Österreich die Zulassung für die T 6-Verbindung nicht erhalte. Auf Grund der nach Vertragsabschluss in Kraft getretenen neuen Bestimmungen über Stahlbetontragwerke könne sie eine Zulassung der Bauelemente in Österreich in genereller Form nicht erreichen. Dies sei der klagenden Partei schon im November 1973 mitgeteilt worden. Damit sei der ausdrückliche und stillschweigend bedungene Geschäftsgrund weggefallen. Die klagende Partei habe weiters die ihr obliegende Verpflichtung, wesentliche Konstruktionsunterlagen bereitzustellen, damit sie, beklagte Partei, eine Genehmigung in Österreich erhalten könne, nicht erfüllt; die klagende Partei sei daher vertragsbrüchig geworden und könne demnach auch die Bezahlung der Lizenzgebühr nicht begehren.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Im Herbst 1972 erfuhr Ing. Friedrich B*****, der geschäftsführende Gesellschafter der beklagten Partei, von einer neuen Methode auf dem Gebiet des Stahlbetonbaus, die es ermöglicht, waagrechte Rahmenträgerelemente mit vertikalen Pfostenelementen zu verbinden (sogenanntes T 6-Verfahren). Dieses Verfahren eröffnet die Möglichkeit, auf wesentlich rationellere Weise als bisher Stahlteile in Beton einzusetzen. Die beklagte Partei konnte in Erfahrung bringen, dass die Firma L*****, BRD, Lizenzen für dieses Verfahren vergibt; sie setzte sich deshalb mit ihr in Verbindung. Zu einer Lizenzvergabe durch die vorgenannte Firma kam es nicht, weil das behördliche Zulassungsverfahren in der BRD noch nicht abgeschlossen war. Prof. P*****, ein Fachmann auf diesem Gebiete, war mit der Ausarbeitung eines hiefür erforderlichen Gutachtens beschäftigt. Karl B*****, ein beratender Ingenieur der klagenden Partei, schlug deshalb der beklagten Partei vor, eine Lizenz direkt von der klagenden Partei zu erwerben. Er brachte dabei im Verlaufe der einleitenden Gespräche im März 1973 zum Ausdruck, dass die von Prof. P***** ausgearbeiteten Unterlagen auch der beklagten Partei zur Verfügung gestellt würden, um die Zulassung des Verfahrens in Österreich zu erleichtern. Ing. B***** führte hinsichtlich des T 6-Verfahrens auch mit dem ihn in technischen Angelegenheiten beratenden Dipl. Ing. Adalbert K***** Gespräche. K***** meldete Bedenken gegen das Verfahren an, welche aber nicht die Zulassung in Österreich betrafen, sondern die Möglichkeit seiner wirtschaftlichen Verwertung. Ing. B***** war aber vom Verfahren sehr begeistert. Am 15. 3. 1973 fanden weitere Gespräche zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern der beklagten Partei Ing. Friedrich B***** und Dietrich T***** sowie Karl B***** und weiteren Herren der klagenden Partei statt, in deren Verlauf darauf hingewiesen wurde, dass das Gutachten des Prof. P***** vor der Fertigstellung stehe und die behördliche Zulassung in der BRD erreicht werden könne. Die Vertreter der beklagten Partei brachten zum Ausdruck, dass es eventuelle Schwierigkeiten hinsichtlich der Zulassung in Österreich geben könne, doch zerstreute Karl B***** diese Bedenken, indem er darauf hinwies, dass ein bestimmter "Mechanismus" in das Lizenzabkommen aufgenommen werden solle. Nach diesen Vorbesprechungen übersandte die klagende Partei der beklagten Partei im Juni 1973 den Vertrag (Beilage B), mit dem die beklagte Partei einverstanden war. In dem Vertrag wird zunächst festgehalten, dass sich die beklagte Partei als Lizenznehmer um die Gewährung einer Exklusiv-Generallizenz hinsichtlich des Know-How zwecks Herstellung, Anwendung und Verkauf des Lizenzproduktes (T 6-Verbindungen) bewirbt. Der Umfang des Know-How ist dahin umschrieben, dass darunter die in der "Ersten Übersicht" angeführten vertraulichen Informationen und jede weitere Information, welche T***** dem Lizenznehmer von Zeit zu Zeit im Zusammenhang mit den Methoden für die Konstruktion, Erzeugung und Montage der Lizenzprodukte übermitteln wird, zu verstehen ist.
Punkt 3a des Vertrages lautet: "T***** wird nach Erhalt der Summe, die unter Clausel 8 dieses Abkommens angegeben ist, dem Lizenznehmer, wie es in der Ersten Übersicht vorgesehen ist, informieren". Nach Punkt 8 des Vertrages hat die beklagte Partei bei Unterzeichnung des Abkommens einen Betrag von S 215.000,-- und am 31. 12. 1973 einen weiteren Betrag von S 110.000,-- zu bezahlen; Punkt 9 sieht weitere laufende Zahlungen vor. Der Betrag von S 215.000,-- wurde, wenn auch verspätet, bezahlt, hingegen ist der weitere Betrag von S 110.000,-- nicht bezahlt worden, ebensowenig wurden die nachfolgend fällig gewordenen laufenden Zahlungen geleistet. Bereits im September 1973, also noch vor Zahlung des Betrages von S 215.000,-- übersandte die klagende Partei der beklagten Partei die in der "Ersten Übersicht" vorgesehenen Informationen. Die "Erste Übersicht" sieht hinsichtlich des zu überlassenden Know-How vor:
"(1) Vollständige Arbeitszeichnungen aller T 6 Verbindungen die von T***** bis zum Zeitpunkt dieses Abkommens entworfen wurden.
(2) Vollständige Einzelheiten über alle von T***** ausgeführten Versuchsergebnisse mit der T 6 Verbindung.
(3) Solche Einzelheiten, die der Lizenznehmer von T 6 Fertigteilen benötigt, mit Konstruktionseinzelheiten und Formzeichnungen.
(4) Alle Zeichnungen, Versuchsergebnisse, Einzelheiten, Konstruktionen, und Formzeichnungen auf welche in den Paragraphen 1, 2 und 3 Bezug genommen wurde sollen diejenigen sein, welche T***** zur Zeit des Vertragsabschlusses besitzt, welche von T***** laufend benützt werden und sie werden in Englischer Sprache beschrieben sein.
(5) T***** kann keine Garantie abgeben, dass die Zeichnungen, Versuchsergebnisse, Einzelheiten, Konstruktionen und Formzeichnungen auf welche in den Paragraphen 1, 2, 3 und 4 hingewiesen wurde von den Bau- und anderen Behörden des Gebietes genehmigt werden."
Punkt 2 d des Vertrages lautet: "Der Lizenznehmer versichert hiermit, dass er im Besitz aller notwendigen staatlichen und anderen Genehmigungen ist, insbesondere von Behörden, welche für Baustatik zuständig sind, oder diese auf eigene Kosten erhalten wird; er verbürgt sich, sein jederzeit bestes Bemühen einzusetzen um alle Genehmigungen, die für die Ausführung notwendig sind, zu erhalten und aufrecht zu erhalten.
Punkt 12 b sieht vor, dass der Lizenznehmer das Recht hat, die Lizenz durch sofortige schriftliche Mitteilung zu beenden, wenn die klagende Partei
"(iii) Vertragsbruch begeht und Abmachungen, die hierin enthalten sind, nicht einhält und falls es (klagende Partei) diesen Zustand nicht innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung in Ordnung bringt;
(iv) nicht die Zulassung für die T 6 Verbindung von den österreichischen Baubehörden erhalten hat, nach dem Verstreichen von 9 Monaten nachdem der Lizenznehmer Mitteilung gemacht hat, dass er trotz der in Clausel 2 (d) vorgesehenen Bemühungen keine Zulassung erhalten hat. Es ist vereinbart, dass im Falle T***** die Zulassung erhält die Kosten vom Lizenznehmer vergütet werden. Andererseits, sollte T***** die Zulassung nicht erhalten, wird es die Kosten tragen."
Eine schriftliche Aufkündigung des Lizenzabkommens im Sinne des Punktes 12 d ist nicht erfolgt.
Ein technisches Verfahren wie jenes, das Gegenstand des Lizenzabkommens ist, bedarf der behördlichen Zulassung in Österreich. Zulassende Behörde ist die Landesregierung. Der Zulassungswerber hat der Behörde die entsprechenden Unterlagen anzubieten und diese betraut einen oder mehrere Sachverständige und wird danach das Verfahren zulassen oder ablehnen. Im konkreten Falle müsste sich die beklagte Partei ein inländisches Gutachten einer Prüfstelle, z.B. der Grazer Technischen Hochschule, verschaffen. Nach einem längeren oder kürzeren Zulassungsverfahren könnte sicherlich mit der Zulassung der Methode in Österreich gerechnet werden. Wäre die beklagte Partei in der Lage darauf hinzuweisen, dass das Verfahren in der BRD bereits zugelassen ist, so würde es auch in Österreich verhältnismäßig einfach anerkannt werden.
Rechtlich führte der Erstrichter aus, die klagende Partei sei ihrer Verpflichtung, die in der "Ersten Information" enthaltenen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, nachgekommen. Aus Absatz 5 dieser einen Bestandteil des Abkommens bildenden "Ersten Information" gehe ausdrücklich hervor, dass die klagende Partei keine Garantie dahin abgebe, dass die Information hinreichende Grundlage für eine behördliche Genehmigung in Österreich sei. Die Auffassung, dem Abkommen fehle deshalb jede Geschäftsgrundlage, weil die vermittelte technische Methode nicht patentiert sei, gehe daran vorbei, dass ein Know-How-Vertrag auch ohne Patent rechtlich gültig sein könne. Da das Gutachten Prof. P***** erst im Juli 1974 vorgelegen sei, dies zu einem Zeitpunkt, als sich die beklagte Partei mit der Erbringung ihrer Leistungen bereits im Verzug befunden habe, habe die klagende Partei die Übermittlung dieses Gutachtens, das im Vertrag zudem mit keinem Wort erwähnt werde, zu Recht abgelehnt.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es fand das durchgeführte Verfahren mängelfrei und die Beweiswürdigung zutreffend. Das Berufungsgericht übernahm deshalb die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und legte sie seiner Entscheidung zugrunde. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die beklagte Partei gehe davon aus, sie habe der klagenden Partei im November 1973 mitgeteilt, dass eine Zulassung des Verfahrens in Österreich nicht erreicht werden könne. Damit werde aber daran vorbeigegangen, dass die beklagte Partei einen derartigen Nachweis nicht erbracht habe. Selbst wenn man nun die Ansicht vertreten wollte, dass die Zulassung des Verfahrens in Österreich Geschäftsgrundlage gewesen sei, so könne doch die beklagte Partei vom Vertrag so lange nicht abgehen, als die Erreichung dieses Geschäftszwecks nicht objektiv unmöglich sei. Das Beweisverfahren habe aber unbekämpft ergeben, dass mit der Zulassung der Methode in Österreich nach einem längeren oder kürzeren Prüfungsverfahren sicherlich gerechnet werden könne. Es entspreche der Übung des redlichen Verkehrs, von der beklagten Partei zu verlangen, die im Vertrag ausdrücklich übernommene Verpflichtung, sich um die Zulassung in Österreich zu bemühen, zu erfüllen. Sollte sich ergeben, dass eine solche Zulassung nicht zu erreichen sei, so sehe der abgeschlossene Vertrag ohnehin für diesen Fall die Möglichkeit der Kündigung vor. Wenn die beklagte Partei ins Treffen führe, sie sei über die Frage des patentrechtlichen Schutzes des Umfanges des Know-How und der kontinentalen Anwendbarkeit in Irrtum geführt worden, sei darauf zu verweisen, dass eine Irreführung im Verfahren erster Instanz nicht behauptet worden sei. Darüber hinaus liege eine Feststellung, die klagende Partei hätte der beklagten Partei erklärt, dass Patente bestünden, nicht vor. Andererseits ergebe sich aber aus Punkt 4 der im Vertrag festgehaltenen "Ersten Übersicht" einwandfrei, dass das Know-How in englischer Sprache abgefasst sei. Der Anspruch der klagenden Partei, der in seiner ziffernmäßigen Höhe nicht bestritten werde, sei demnach aber gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, bzw. die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu wird die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Klagsabweisung beantragt.
Die klagende Partei beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Vorweg sei bemerkt, dass gemäß § 15 des abgeschlossenen Vertrages "die Lizenz nach den Gesetzen der Republik Österreich konstruiert und verwaltet werden soll", worin eine zulässige Rechtswahl der Parteien zu erblicken ist (vgl hiezu Schwind, Handbuch 290 f), sodass die Rechtssache nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, es sei Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen, dass die von der klagenden Partei entwickelten Verfahren patentrechtlich geschützt seien; es sei im Geschäftsleben geradezu denkunmöglich hohe Lizenzgebühren zu bezahlen, wenn das angestrebte Ziel, nämlich die Benützung technischer Erkenntnisse auch ohne Gegenleistung möglich sei. Im Vertrag sei auch mehrfach von Patenten die Rede, u.a. sei die Verpflichtung zur Bezahlung der Patentgebühren geregelt. Die beklagte Partei habe daher davon ausgehen können, dass Patente bestehen. Mit diesen Ausführungen wird geltend gemacht, dass das Vorliegen eines patentrechtlichen Schutzes bei einem Vertrag der hier vorliegenden Art zu den geschäftstypischen Voraussetzungen zu zählen sei, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbinde, sodass es einer ausdrücklichen Erwähnung im Vertrag nicht bedarf. Daraus wird abgeleitet, dass eine Verpflichtung der beklagten Partei dann entfällt, wenn sich ergibt, dass die von den Parteien vorausgesetzten Umstände nicht gegeben sind (vgl Koziol-Welser, Grundriss3 I 100). Nun ist Gegenstand des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages das im Vertrag näher definierte "Know-How" der klagenden Partei, das der beklagten Partei als Lizenznehmer überlassen wurde. Dieser sogenannte Know-How-Vertrag hat keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden, er wurde vielmehr in der wirtschaftlichen Praxis entwickelt. Darüber, was unter Know-How zu verstehen ist, herrscht keine einheitliche Auffassung. Stumpf, Der Know-How-Vertrag 20, versteht darunter technische, kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen, deren Benützung dem Know-How-Nehmer für Produktion und Vertrieb von Gegenständen ermöglicht wird; in der Regel handle es sich um geheime Kenntnisse, doch sei dies nicht notwendig. Stumpf schließt sich schließlich der im Schrifttum vertretenen Auffassung an, wonach Know-How nicht geschütztes, teilweise nicht schutzfähiges Wissen sei (aaO 24). Die deutsche Gruppe der Internationalen Handelskammer hat den Begriff des Know-How dahin gefasst, dass darunter gesetzlich nicht geschützte Erfindungsleistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen und sonstige, die Technik bereichernde Leistungen zu verstehen seien. Nach Gaul-Bartenbach, Patentlizenz und Know-How-Vertrag2 584 ist unter Know-How das Wissen um bestimmte technische Verfahrensweisen zu verstehen, gleich welche Verbreitung dieses Wissen bisher gefunden hat. Strittig sei nach diesen Autoren, ob ein Know-How-Vertrag oder aber ein Patentlizenzvertrag vorliegt, wenn Gegenstand des Vertrages eine an sich schutzfähige Erfindung sei, die jedoch nicht dem Patenterteilungsverfahren zugeleitet werde.
Klauer-Möhring, Patentrechtskommentar2 I 508 verstehen unter Know-How alle technischen, kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen, die in der Regel geheim sind. Die Benutzung solchen Wissens sei für den Erwerber einer Lizenz meist von großer Bedeutung als das Schutzrecht selbst.
Schon aus diesen repräsentativen Meinungen ist ersichtlich, dass in der Praxis unter dem Know-How überwiegend patentrechtlich nicht geschützte Verfahren verstanden werden. Ob auch an sich patentfähige aber noch nicht zur Patenterteilung angemeldete Erfindungen Gegenstand eines Know-How-Vertrages sein können oder ob dann ein Patentlizenzvertrag gemäß § 35 PatG vorliegt, bedarf hier keiner Klärung. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass unter Know-How selbstverständlich nur patentrechtlich geschützte Erfindungen zu verstehen seien und dieser Umstand damit eine selbstverständliche Voraussetzung eines Know-How-Vertrages wäre. Es trifft auch nicht zu, dass andernfalls das Know-How wertlos wäre, weil auch Erfahrungswissen, das nicht durch Schutzrechte gesichert ist, dann wertvoll sein kann, wenn es dem Vertragspartner des Know-How-Gebers nicht bekannt ist. Aber auch der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag selbst bietet keine Grundlage für die Annahme, dass der beklagten Partei eine patentrechtlich geschützte Erfindung zur Nutzung überlassen worden sei. Punkt 6 des Vertrages sieht nur eine Regelung für den Fall vor, dass eine Verbesserung der T 6-Verbindung patentfähig ist und regelt die sich hieraus ergebenden Rechtsverhältnisse. Auch aus Punkt 7 des Vertrages, der die Bezahlung von Erneuerungsgebühren durch die Streitteile regelt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das überlassene Erfahrungswissen bereits patentiert ist. Es sollte ersichtlich nur eine Regelung für den Fall erfolgen, dass eine Patentierung erfolgt.
Die beklagte Partei führt weiters aus, es sei nach den getroffenen Feststellungen während der Vorverhandlung vom Gutachten des Prof. P***** gesprochen worden. Dieses sollte der Erleichterung der Zulassung in Österreich dienen. Die Überlassung des Gutachtens sei zwar im Vertrag nicht ausdrücklich ausbedungen worden, doch ergebe sich eine bezügliche Verpflichtung der klagenden Partei aus der von ihr im Vertrag übernommenen Verpflichtung "alle von T***** ausgeführten Versuchsergebnisse mit der T 6-Verbindung zu liefern" ("Erste Übersicht", Punkt 3). Dem Gutachten des Prof. P***** seien weiters eine Reihe von Versuchen an der Technischen Hochschule Karlsruhe vorausgegangen, welche die klagende Partei gleichfalls der beklagten Partei zur Verfügung zu stellen hätte. Nun ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beklagte Partei außer Streit gestellt hat, die in der "Ersten Übersicht" enthaltenen technischen Unterlagen erhalten zu haben (S. 52 dA). Dass auch das Gutachten Prof. P***** zu diesen Unterlagen zu zählen und daher von der klagenden Partei der beklagten Partei zu überlassen wäre, wurde im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet. Im Übrigen ergibt sich aus Punkt 3 der "Ersten Übersicht" die Verpflichtung der klagenden Partei, alle von ihr ausgeführten Versuchsergebnisse zur Verfügung zu stellen. Punkt 4 der "Ersten Übersicht" erläutert die in den vorangegangenen Punkten übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich Zeichnungen, Versuchsergebnissen, Einzelheiten, Konstruktionen und Formzeichnungen dahin, dass darunter nur jene zu verstehen seien, welche T***** zur Zeit des Vertragsabschlusses besitzt und welche von T***** laufend benützt werden. Dass dies auf die von Prof. P***** erarbeiteten Ergebnisse zutreffen wurde nicht behauptet. Eine Verpflichtung, Untersuchungsergebnisse des Gutachters Prof. P***** zur Verfügung zu stellen, ist aus dem Vertrag demnach nicht abzuleiten. Wenn die Revisionswerberin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin erblickt, dass die Beweisaufnahme durch Sachverständige darüber, welche Bedeutung das Gutachten Prof. P***** für die Zulassung des Verfahrens in Österreich hat unterblieb, so wird damit ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt, von dem schon das Berufungsgericht aussprach, dass er nicht vorliegt. Damit wird aber der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (vgl. MGA ZPO § 503/2/6). Was aber den Parteiwillen betrifft, dessen unterlassene Erforschung die beklagte Partei rügt, so sei darauf verwiesen, dass nach den getroffenen Feststellungen der Inhalt des Vertrages dem Parteiwillen entsprach und dass Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Vertrages (Blg./B) von der beklagten Partei außer Streit gestellt wurde. Es bedarf bei dieser Sachlage aber keiner weiteren Feststellungen in dieser Richtung, zumal auch die Revision nicht behauptet, dass zwischen den Streitteilen Vereinbarungen, welche vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages abweichen oder über diesen hinausgehen, getroffen worden wären.
Wenn die beklagte Partei ausführt, dass sie ohne das Gutachten Prof. P***** die Zulassung in Österreich nicht erreichen könne, so steht dies mit der getroffenen Feststellung in Widerspruch, wonach nach einem kürzeren oder längeren Verfahren die Zulassung in Österreich zu erreichen wäre, wenn ein Gutachten einer inländischen Prüfstelle, z. B. der Grazer Technischen Hochschule, zur Verfügung stünde. In Punkt 2d des Vertrages hat aber die beklagte Partei versichert, dass sie im Besitze aller notwendigen staatlichen Genehmigungen ist, insbesondere von Behörden, welche für Baustatik zuständig sind oder diese auf eigene Kosten erhalten wird. Sie verbürgt sich, ihr jederzeit bestes Bemühen einzusetzen, um diese Genehmigungen zu erlangen. Daraus ergibt sich, dass die beklagte Partei sich die erforderlichen Gutachten auf ihre Kosten zu verschaffen hat. Dass die von der klagenden Partei gelieferten Unterlagen hiefür an sich ausreichend sind, hat der geschäftsführende Gesellschafter der beklagten Partei Ing. Friedrich B***** selbst bekundet (vgl Akt S 105). Bei dieser Sachlage kann auch nicht gesagt werden, die Beistellung des Gutachtens des Prof. P***** sei eine selbstverständliche Vertragsvoraussetzung gewesen.
Nach Ansicht der beklagten Partei liegt eine weitere Vertragsverletzung der klagenden Partei darin, dass das Know-How auf dem Kontinent nicht verwendbar sei; insbesondere fehle es an einer Umrechnung in DIN, es seien auch englische Stahlgüten angegeben, die mit den in Deutschland üblichen Bezeichnungen nicht übereinstimmen. Nun hat aber die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz niemals das Vorliegen einer Vereinbarung des Inhalts behauptet, das vermittelte Know-How müsse unmittelbar auf österreichische Verhältnisse anwendbar sein. Aus dem Vertrag ergibt sich eine solche Verpflichtung der klagenden Partei nicht. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Punkt 5 der "Ersten Übersicht" zu verweisen, wonach die klagende Partei keine Garantie übernimmt, dass Zeichnungen, Versuchsergebnisse, Einzelheiten, Konstruktionen, Formzeichnungen von den Bau- und anderen Behörden Österreichs genehmigt werden. Wenn die beklagte Partei mit einer in Großbritannien ansässigen Firma einen Know-How-Vertrag abschloss, so konnte sie auch von vorneherein nicht annehmen, dass ihr ein Know-How zur Verfügung gestellt wird, das unmittelbar in Österreich anwendbar ist.
Letztlich sei darauf verwiesen, dass die klagende Partei gemäß Punkt 3a des Vertrages nur die Verpflichtung übernommen hat, nach Erhalt der in Punkt 8 des Abkommens angeführten Summe (S 215.000,-- plus S 110.000,--) die beklagte Partei nach dem Inhalt der "Ersten Information" zu unterrichten. Nun steht fest, dass die beklagte Partei lediglich den Betrag von S 215.000,-- entrichtet hat, wogegen der am 31. 12. 1973 fällige weitere Betrag von S 110.000,-- von ihr nicht bezahlt wurde. Die klagende Partei wäre daher an sich nicht einmal verpflichtet gewesen, die von ihr bereits erbrachten Leistungen laut "Erster Übersicht" zur Verfügung zu stellen. Auch aus diesem Grunde muss der Vorwurf, die klagende Partei habe ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ins Leere gehen. Aus den dargelegten Gründen war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Firmenbezeichnung der beklagten Partei war der Eintragung im Handelsregister entsprechend zu berichtigen (§ 84 ZPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E74456 1Ob601.76European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:0010OB00601.76.0526.000Dokumentnummer
JJT_19760526_OGH0002_0010OB00601_7600000_000