Norm
Devisengesetz §22 Abs2Kopf
SZ 49/71
Spruch
Die Zulässigkeit der Pfändung und der Überweisung einer gepfändeten (bzw. zu pfändenden) Geldforderung sind devisenrechtlich verschieden zu beurteilen
Beantragt der betreibende Gläubiger die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Verpflichteten gegen den Driftschuldner zur Einziehung (oder an Zahlungsstatt), so muß er bei Bedenken gegen die devisenrechtliche Zulässigkeit der Ausfolgung der hereingebrachten Beträge an ihn bereits im Exekutionsantrag gemäß § 54 Abs. 1 Z. 3 EO behaupten und gemäß § 55 Abs. 2 EO beweisen, daß der Ausfolgung durch den Drittschuldner an ihn (den Überweisungsgläubiger) die Bestimmung des § 22 Abs. 2 DevG nicht entgegensteht
Wegen Nichtbeachtung der Bestimmung des § 22 Abs. 2 DevG kann gegen den Überweisungsbeschluß auch dann Rekurs erhoben werden, wenn dieser mit der Pfändung vollkommen übereinstimmt
OGH 1. Juni 1976, 3 Ob 40/76 (KG Wr Neustadt R 209/75; BG Wiener Neustadt E 5009/75)
Text
Das Kreisgericht Wiener Neustadt bewilligte als Titelgericht der betreibenden Gläubigerin gegen die Verpflichtete auf Grund der Eintragung im Anmeldungsverzeichnis des Ausgleichsverfahrens der Verpflichteten und der Aufforderung (Mahnung) vom 3. April 1975 zur Hereinbringung der Forderung von 132 739.08 S samt Anhang mit Beschluß vom 12. Juni 1975 die Exekution I. durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in der Gewahrsame der Verpflichteten befindlichen Fahrnisse, II. durch Pfändung der der Verpflichteten gegen den Drittschuldner, Österreichische L AG, auf dem Konto Nr. 730 131 003 angeblich zustehenden Forderung im Betrage von mehr oder weniger 500 000 S, III. durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner, C, auf dem Konto Nr. 25 520 angeblich zustehenden Forderung von mehr oder weniger 500 000 S. Die Entscheidung über den Antrag auf Überweisung der unter II. und III. gepfändeten Forderungen zur Einziehung wurde dem Exekutionsgericht vorbehalten.
Mit Beschluß vom 17. Juni 1975 bewilligte das Erstgericht als Exekutionsgericht die Überweisung der beiden genannten Forderungen zur Einziehung.
Das Rekursgericht änderte den Überweisungsbeschluß des Erstgerichtes infolge Rekurses der Verpflichteten dahin ab, daß der Antrag der betreibenden Partei, die Überweisung der gepfändeten Forderungen zur Einziehung zu bewilligen, abgewiesen wurde. Es führte hiezu im wesentlichen aus, die betreibende Gläubigerin müsse nach der Aktenlage im Titelverfahren als Ausländerin, die Verpflichtete als Inländerin im Sinne des Devisengesetzes angesehen werden; es müsse daher davon ausgegangen werden, daß durch die Exekutionsführung ein Inländer im Inland zur Zahlung an einen Ausländer verhalten werden soll. Die betreibende Gläubigerin hätte daher eine besondere Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank vorlegen oder durch eine im Sinne des § 7 Abs. 2 EO qualifizierte Urkunde beweisen müssen, daß die Voraussetzungen der generellen Bewilligung der Österreichischen Nationalbank gemäß Kundmachung DE 9/71 (in Verbindung mit DE 1/71 II, 2 und DE 5/71) gegeben seien. Ein derartiger Nachweis sei aber nicht erbracht worden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung einer Exekution wegen Geldforderungen in der Regel nicht zu erörtern, ob bei der Ausfolgung der durch die Exekutionsführung hereingebrachten Forderung (Versteigerungserlös, abgenommenes oder freiwillig bezahltes Geld) devisenrechtliche Vorschriften einzuhalten sind (SZ 23/220; SZ 24/338; EvBl. 1970/80; EvBl. 1973/185; zuletzt 3 Ob 232/74; 3 Ob 30/75; 3 Ob 38/75). Erst bei der Ausfolgung der vom Gericht hereingebrachten Forderung an den betreibenden Gläubiger ist zu prüfen, ob etwa die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 DevG der Ausfolgung entgegenstehen, wenn dies nach der Sachlage zweifelhaft erscheint und der Nachweis der Zulässigkeit der Ausfolgung des Geldes an den betreibenden Gläubiger von letzteren nicht bereits beigebracht worden ist. Grundsätzlich obliegt es hierbei dem betreibenden Gläubiger, die Zulässigkeit der Ausfolgung der hereingebrachten Beträge an ihn nachzuweisen (§ 55 Abs. 2 EO). Der betreibende Gläubiger, der die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Geldforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner zur Einziehung (oder an Zahlungsstatt) beantragt, muß in solchen Zweifelsfällen bereits im Exekutionsantrag nach § 54 Abs. 1 Z. 3 EO behaupten und gemäß § 55 Abs. 2 EO beweisen, daß der Ausfolgung durch den Drittschuldner an ihn (den Überweisungsgläubiger) die Bestimmung des § 22 Abs. 2 DevG nicht entgegensteht. Unterläßt er dies, so stellt dies einen Inhaltsmangel des Antrages dar, der zur Abweisung zu führen hat (vgl. Heller - Berger - Stix, 620). Die erwähnten Behauptungen und Nachweise sind deshalb bereits im bzw. mit dem Exekutionsantrag zu erbringen, weil der weitere Vollzug der Forderungsexekution nach der Bewilligung der Überweisung, insbesondere die Ausfolgung der gepfändeten Forderung in der Regel durch den Drittschuldner geschieht und daher eine Bedachtnahme des Gerichtes auf die Bestimmungen des Devisengesetzes im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr möglich ist. Keinesfalls kann die Prüfung, ob die Bestimmung des § 22 Abs. 2 DevG der Leistung an den betreibenden Gläubiger (Überweisungsgläubiger) entgegensteht, dem Drittschuldner überlassen werden; diese Prüfung muß vielmehr schon vor Fassung des Überweisungsbeschlusses vom Gericht auf Grund des Vorbringens im Exekutionsantrag und auf Grund der hiezu angebotenen Beweise vorgenommen werden. Der betreibende Gläubiger, der nach seiner Parteienbezeichnung Devisenausländer sein könnte, muß daher im Antrag auf Überweisung der zu pfändenden oder gepfändeten Forderung behaupten und beweisen, daß die Bestimmung des § 22 Abs. 2 DevG der Leistung durch den Drittschuldner an ihn (Überweisungsgläubiger) nicht entgegensteht. Unterläßt der Gläubiger diesen Nachweis, so ist, wie bereits ausgeführt wurde, der Überweisungsantrag abzuweisen.
Die Zulässigkeit der Pfändung und der Überweisung einer gepfändeten (bzw. zu pfändenden) Geldforderung sind daher devisenrechtlich verschieden zu beurteilen, was im Revisionsrekurs verkannt wird. Wegen der Nichtbeachtung der Bestimmung des § 22 Abs. 2 DevG kann gegen einen Überweisungsbeschluß auch dann Rekurs erhoben werden, wenn dieser Beschluß "mit der Pfändung vollkommen übereinstimmt".
Im vorliegenden Fall wird die Exekution von einer in der Schweiz wohnenden Person gegen eine offenbar inländische GmbH im Inland geführt. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, daß die Befriedigung der betreibenden Gläubigerin nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 DevG zulässig ist. Der Exekutionsantrag enthält aber keinerlei Behauptungen und Nachweise, daß diese Bestimmung der Befriedigung der betreibenden Gläubiger nicht entgegensteht. Das Erstgericht hatte seiner Entscheidung als Exekutionsgericht nur das Vorbringen im Exekutionsantrag (Antrag auf Bewilligung der Überweisung zur Einziehung) zugrundezulegen. Da dieser Antrag aber keinerlei Vorbringen zur Zulässigkeit der Befriedigung des betreibenden Gläubigers im Sinne des § 22 Abs. 2 DevG (etwa im Sinne der Ausführungen des Revisionsrekurses AS 53 ff.) enthielt, hätte der Antrag schon aus diesem Gründe abgewiesen werden müssen. Es erübrigt sich demnach, auf die umfassenden Ausführungen der zweiten Instanz und des Rechtsmittelwerbers einzugehen, die sich mit materiellrechtlichen Fragen des Devisenrechtes befassen.
Anmerkung
Z49071Schlagworte
Devisenrechtliche Zulässigkeit der Ausfolgung durch den Drittschuldner, an den Überweisungsgläubiger ist im Exekutionsantrag zu behaupten, Exekutionsauftrag, die devisenrechtliche Zulässigkeit der Ausfolgung, durch den Drittschuldner von dem Überweisungsgläubiger ist im - zu, behaupten, Geldforderung, die Zulässigkeit der Pfändung und der Überweisung einer, gepfändeten - sind devisenrechtlich verschieden zu beurteilenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00040.76.0601.000Dokumentnummer
JJT_19760601_OGH0002_0030OB00040_7600000_000