TE OGH 1976/7/6 3Ob78/76

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Veröffentlicht am 06.07.1976
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Wurz als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bezirkshauptmannschaft Bregenz, Bregenz, wider die verpflichtete Partei Anna S*****, vertreten durch Dr. Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 18.560 S, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 29. März 1976, GZ R 105/76-31, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bezau vom 6. Februar 1976, GZ E 25/75-21, zurückgewiesen hat, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den von der Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 6. Februar 1976, E 25/75-21, erhobenen Rekurs als verspätet zurück. Die Ausfertigung dieses Zurückweisungsbeschlusses wurde der Verpflichteten am 12. April 1976 zugestellt.

Die Verpflichtete erhob gegen den Zurückweisungsbeschluss in einem an das Rekursgericht adressierten und an dieses gerichteten, anwaltlich nicht unterfertigten Schriftsatz Rekurs. Dieser mit der Post beim Rekursgericht am 22. April 1976 eingelangte Schriftsatz wurde dem Erstgericht übersandt und langte dort am 26. April 1976 ein. Das Erstgericht erteilte hierauf der Verpflichteten einen Auftrag zur Verbesserung des Rekurses durch Beibringung der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Diesem Auftrag kam die Verpflichtete innerhalb der gesetzten Frist nach.

Gemäß § 520 Abs 1 ZPO, § 78 EO ist der Rekurs gegen eine Entscheidung zweiter Instanz beim Gericht erster Instanz zu überreichen. Wird der Rekurs jedoch unmittelbar beim Rekursgericht angebracht, so ist das Rechtsmittel vom Rekursgericht von Amts wegen dem Gericht erster Instanz zu überweisen; die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist aber nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (ZBl 1929/22; ZBl 1928/106 ua). Die Tage des Postlaufes sind nur dann nicht einzurechnen, wenn die das Rechtsmittel enthaltende Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (§ 89 GOG, SZ 24/10; RZ 1962 S 42).

Im vorliegenden Fall ist daher das Einlangen des beim Rekursgericht angebrachten Rekurses beim Erstgericht am 26. 4. 1976 für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rekurses maßgeblich. Da die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss ON 31 im Hinblick auf die 8-tägige Rekursfrist (§ 65 Abs 2 EO) am 20. April 1976 endete, wurde der vorliegende Rekurs verspätet erhoben. Daran vermag auch die Befolgung des Verbesserungsauftrages (ON 34), der aus dem genannten Grund entbehrlich und ungesetzlich war, weil er die Rechtsmittelfrist nicht verlängern konnte, nichts zu ändern.

Mangels eines zulässigen Rechtsmittels war dem Obersten Gerichtshof die Prüfung der Richtigkeit der Bezeichnung der betreibenden Partei entzogen.

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E74462 3Ob78.76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00078.76.0706.000

Dokumentnummer

JJT_19760706_OGH0002_0030OB00078_7600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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