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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §113 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S GmbH, vertreten durch Dr. Mario Sollhart, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Dezember 2002, FA11A-61-26x53/6-2002, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 28. September 2001 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von S 29.450,-- (EUR 2.140,21) vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der am 2. August 2001 gemäß § 42 ASVG durchgeführten Beitragsprüfung vom Prüforgan der mitbeteiligten Partei festgestellt worden sei, dass es die Beschwerdeführerin in 16 Fällen unterlassen habe, den Ein- bzw. Austrittstag von Dienstnehmern richtig zu melden und in 59 Fällen das Entgelt in beitragspflichtiger Höhe zu melden bzw. der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin einen (als Berufung bezeichneten) Einspruch, in dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht als zuständige Gebietskrankenkasse anzusehen sei, da die Dienstnehmer nicht "betriebsentsandt" gewesen seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Einspruch abgewiesen. Nach Darlegung der anzuwendenden Rechtslage führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wörtlich aus:
"Auf Grund der Aktenlage wird festgestellt, dass es die (Beschwerdeführerin) unterlassen hat, in 16 Fällen den Ein- bzw. Austrittstag richtig zu melden sowie in 59 Fällen das Entgelt in beitragspflichtiger Höhe zu melden bzw. der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen."
Grundlage für diesen Beitragszuschlag bilde ein Beitragsnachverrechnungsbescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, mit dem die Beschwerdeführerin verpflichtet worden sei, die mit der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 10. September 2001 für die im Spruch dieses Bescheides genannten Dienstnehmer die vorgeschriebenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils bezeichneten Zeiten im Betrag von insgesamt EUR 6.650,19 nachzuentrichten. Dem gegen diesen Bescheid eingebrachten Einspruch sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2002 keine Folge gegeben worden.
In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die belangte Behörde ihre Begründungspflicht gemäß § 59 Abs. 2 AVG verletzt habe, da sie lediglich lapidar feststelle, dass auf Grund der Aktenlage die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, in 16 Fällen den Ein- bzw. Austrittstag richtig zu melden sowie in 59 Fällen das Entgelt in beitragspflichtiger Höhe zu melden bzw. der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Die belangte Behörde führe nicht aus, wie sie zu diesen Feststellungen gekommen sei, auf welchen Beweismitteln diese beruhten und warum sie der Darlegung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt sei. Sie habe sich auch nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin, dass die verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer nicht als entsandte Arbeitnehmer zu betrachten seien, auseinander gesetzt, ebenso wenig mit den in einer Eingabe der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren vorgelegten Urkunden sowie den in dieser Eingabe angegebenen Arbeitnehmern.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Verfahrensmangel auf. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die im angefochtenen Bescheid "auf Grund der Aktenlage" getroffene Feststellung, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, in 16 Fällen den Ein- bzw. Austrittstag richtig zu melden sowie in 59 Fällen das Entgelt in beitragspflichtiger Höhe zu melden bzw. der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachzuvollziehen. Auch enthält der angefochtene Bescheid - abgesehen von der allgemeinen Bezugnahme auf einen Beitragsnachverrechnungsbescheid - keine Feststellungen darüber, in welchen konkreten - durch die Namen der betroffenen Dienstnehmer sowie die relevanten Zeitpunkte individualisierten - Fällen es zu Meldepflichtverletzungen gekommen ist.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die erfolgte Beitragsnachverrechnung auf Grund des im angefochtenen Bescheid zitierten rechtskräftig gewordenen Bescheides der belangten Behörde vom 5. Dezember 2002 (vgl. dazu die Zurückweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2003, Zl. 2003/08/0026) als Vorfrage rechtskräftig entschieden ist, war die belangte Behörde gehalten, die für die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG mit dem angefochtenen Bescheid erforderlichen - auf den jeweiligen Einzelfall der Meldepflichtverletzung bezogenen - Feststellungen zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080027.X00Im RIS seit
30.05.2005