Norm
KO §139 Abs1Kopf
SZ 50/31
Spruch
Der Gemeinschuldner ist durch den Beschluß, mit dem der Konkurs nach § 139 KO aufgehoben wird, nicht beschwert, auch wenn noch nicht alle angemeldeten Forderungen geprüft worden sind
OGH 22. Feber 1977, 5 Ob 301/77 (OLG Innsbruck 1 R 328/76; LG Innsbruck
S 53/74)
Text
Nach der am 16. Juni 1976 erfolgten Beschlußfassung über die Schlußverteilung hat der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Georg S mit Schriftsatz vom 1. Juli 1976 den Vollzug der Schlußverteilung nachgewiesen und die Aufhebung des Konkurses beantragt. Das über den am selben Tag vom Gemeinschuldner beantragten Zwangsausgleich eingeleitete Verfahren wurde mit Beschluß vom 4. November 1976 abgebrochen. Am 21. Oktober 1976 hat die Kärntner Landes-Hypothekenbank eine Konkursforderung von 344 244.04 S und am 2. November 1976 Alfred W eine Konkursforderung von 168 500 S angemeldet.
Am 29. November 1976 beschloß das Erstgericht die Aufhebung des Konkurses nach Verteilung der Masse gemäß § 139 KO.
Gegen diesen Beschluß hat der Gemeinschuldner mit der Begründung Rekurs erhoben, die beiden zuletzt angemeldeten Forderungen hätten vor Aufhebung des Konkurses geprüft werden müssen. Zur Darlegung seines Rekursinteresses führte der Gemeinschuldner an, daß die Kosten einer neuerlichen Prüfungstagsatzung geringer wären als jene eines zur Fällung eines Versäumungsurteiles führenden Streitverfahrens, und daß auch seine sonstigen Rechte bzw. rechtlichen Interessen, wie etwa die Einbringung eines verbesserten Ausgleichsvorschlages infolge des Entfalles einer neuerlichen Prüfungstagsatzung ausgeschaltet oder doch gemindert seien.
Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Rekurs mit der Begründung zurück, es fehle dem Gemeinschuldner die erforderliche Beschwerde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Gemeinschuldners nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Mit dem Vollzug der Schlußverteilung ist der Konkurszweck erreicht und deshalb bestimmt § 139 Abs. 1 KO, daß der Konkurs aus diesem Gründe aufzuheben ist. Vom Gemeinschuldner wurde nicht behauptet, und die Aktenlage gibt auch keinen Anhaltspunkt für eine derartige Annahme, daß die Schlußverteilung nicht vollzogen und noch verwertbares oder verteilbares Vermögen der Konkursmasse vorhanden sei. Nur wenn dies der Fall wäre oder wenn ein vom Gemeinschuldner noch vor Fassung des Aufhebungsbeschlusses nach § 139 Abs. 1 KO eingebrachter Antrag auf Zwangsausgleich nicht dem gesetzlichen Verfahren zugeführt worden wäre, müßte dem Gemeinschuldner zugebilligt werden, daß er durch die Aufhebung des Konkurses beschwert sei. Der Wegfall des Anmeldungsverfahrens für die Forderungen der Konkursgläubiger infolge Aufhebung des Konkurses kann jedoch keinen Grund für eine Beschwer des Gemeinschuldners abgeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses vorhanden sind, weil dann ein weiteres Konkursverfahren nicht stattfinden darf.
Anmerkung
Z50031Schlagworte
Beschwerde der Gemeinschuldner bei Rekurs gegen, Konkursaufhebungsbescheid, Gemeinschuldner, Beschwerde bei Rekurs gegen Konkursaufhebungsbeschluß, Konkursaufhebungsbeschluß, Beschwerde des Gemeinschuldners bei Rekurs, gegen -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:0050OB00301.77.0222.000Dokumentnummer
JJT_19770222_OGH0002_0050OB00301_7700000_000