TE OGH 1977/5/12 7Ob19/77

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Veröffentlicht am 12.05.1977
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Norm

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Art5 Abs5
ABGB §862
Versicherungsverbotsgesetz §3
ZPO §266
ZPO §503 Z4

Kopf

SZ 50/69

Spruch

Prozessuales Geständnis mit Anführung eines Rechtsbegriffes ist als Geständnis jenes Komplexes von Tatsachen anzusehen, die nach Kenntnis des Gestehenden dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zugrundeliegen

Eine aus rechtlichen Gründen offenbar unrichtige Außerstreitstellung ist unbeachtlich. Die vorläufige Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung tritt - unbeschadet eines allfälligen früheren Erlöschens des Antrages nach § 862 ABGB - im Falle einer verspäteten oder veränderten "Annahme" des Versicherungsantrages erst mit dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen außer Kraft

Das Erlöschen der vorl. Deckung ist vom Versicherer zu beweisen

Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung der Versicherungspolizze und der Vorschreibung der ersten Prämie gehen zu seinen Lasten

OGH 12. Mai 1977, 7 Ob 19/77 (OLG Wien 6 R 201/76; LGZ Wien 39 a Cg 608/75)

Text

Der Beklagte stellte am 21. Dezember 1973 beim Versicherungsmaklerbüro J im Wege des V-Versicherungsdienstes an die Klägerin den Antrag auf Haftpflichtversicherung eines PKW. Er bezeichnete darin seine Anschrift mit dem Beisatz "per Adresse Büro J ...." Als Versicherungsbeginn ist der 21. Dezember 1973, 0.00 Uhr angeführt. Die Klägerin erklärte schon im Antragsformular, daß sie im Rahmen des Antrags vom Versicherungsbeginn an, jedoch nicht vor Aushändigung des Antrages an den zuständigen Vermittler oder an den V-Versicherungsdienst vorläufigen Versicherungsschutz gewähre. Die Polizze sollte "in duplo" an das Versicherungsmaklerbüro J gesendet werden. Tatsächlich übermittelte die Klägerin einen am 8. März 1974 ausgestellten Versicherungsschein an das Maklerbüro, welches die Polizze am 12. März 1974 mittels bescheinigter Postsendung an die im Versicherungsantrag angegebene Wohnadresse des Beklagten weiterleitete. Am 18. April 1974 verschuldete der Beklagte einen schweren Unfall. Er brachte die erste Prämie von 5367.10 S erst am 22. April 1974 zur Einzahlung. Die Klägerin nahm diese Prämienzahlung an. Sieleistete in der Folge an Geschädigte des genannten Unfalls Gesamtzahlungen von bisher 103 141 S, weitere Ansprüche wurden gegen sie erhoben.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin gemäß § 158 f. VersVG vom Beklagten Ersatz der geleisteten Zahlungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht in Ansehung aller künftigen Leistungen aus Anlaß des Schadensfalls vom 18. April 1974. Sie macht geltend, daß die vorläufige Deckung gemäß Art. 5 Abs. 5 AKHB außer Kraft getreten und daß sie gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei sei. Der Beklagte behauptet demgegenüber, die Prämienvorschreibung erst zwei bis drei Tage vor dem Unfall erhalten zu haben.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er stellte über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus noch folgendes fest: Die Klägerin nahm den Versicherungsantrag unverändert an und übersandte den Versicherungsschein vom 8. März 1974 entsprechend dem vom Beklagten unterschriebenen Versicherungsantrag an das Versicherungsbüro J zur Weiterleitung an den Beklagten. Die Postsendung des Versicherungsbüros an den Beklagten wurde jedoch vom Postamt am 1. April 1974 an das Versicherungsbüro zurückgesandt, weil sie vom Beklagten, der in dieser Zeit als Vertreter berufsbedingt von W abwesend war, nicht abgeholt worden war. Das Versicherungsbüro J übersendete sodann neuerlich den Versicherungsschein an den Beklagten, wobei als Tag der Abfertigung der diesmal nicht eingeschriebenen Sendung im Postfach des Büros der 3. April 1974 aufscheint. Der Beklagte hat den Versicherungsschein mit einem Erlagschein für die Zahlung der Erstprämie spätestens zwei oder drei Tage vor dem 18. April 1974 durch die Post zugestellt erhalten. Ein genauer Zeitpunkt der Zustellung konnte nicht ermittelt werden. Weder auf dem Versicherungsantrag noch auf dem Versicherungsschein befand sich ein Hinweis darauf, daß die vorläufige Deckung außer Kraft trete, wenn die Erstprämie nicht rechtzeitig bezahlt werde. Am Versicherungsschein befand sich lediglich der Vordruck "Wir bitten um sofortige Einzahlung von 5367, 10 S" und ein Hinweis, daß dem Versicherungsvertrag die AKHB 1967 zu Gründe liegen. Daß dem Beklagten mit dem Versicherungsschein und dem Erlagschein auch ein Merkblatt mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung übersendet worden wäre, konnte nicht mit Sicherheit erwiesen werden. Der Beklagte, der sich jedenfalls zumindest zwei bis drei Tage vor dem Unfall in W und im Besitz des Versicherungsscheines und des Erlagscheines zur Einzahlung der Erstprämie befand, hatte nach Abgabe des Versicherungsantrages keine Vorsorge dafür getroffen, daß während seiner berufsbedingten Abwesenheit von W der Versicherungsschein zugestellt oder die Erstprämie bezahlt werden könne. Es ist aber auch nicht erwiesen, daß ihm die Hinterlegung des Versicherungsscheines anläßlich des ersten Zustellversuches zur Kenntnis gelangte.

Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes bilden die vorläufige Deckungszusage und der endgültige Versicherungsvertrag zwei selbständige Vertragsverhältnisse. Die vorläufige Deckung trete zwar nach Art. 5 Abs. 5 AKHB außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen werde und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten Prämie schuldhaft in Verzug gerate. Der Versicherungsnehmer, der bereits Versicherungsschutz genieße und in der Gefahr stehe, diese Rechtsstellung wegen nicht pünktlicher Prämienzahlung sogar rückwirkend wieder zu verlieren, habe aber Anspruch darauf, bei Übersendung der Versicherungspolizze und Vorschreibung der ersten Prämie auf den drohenden Verlust des bestehenden Versicherungsschutzes deutlich hingewiesen zu werden. Da die Klägerin einen solchen Hinweis unterlassen habe, sei sie im Sinne der Entscheidungen VersR 1967, 569; VersR 1968, 439 und EvBl. 341/1969, nicht leistungsfrei geworden.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Klage ab. Es übernahm zwar die Feststellungen des Erstrichters als unbedenklich, bejahte aber einen verschuldeten Zahlungsverzug des Beklagten, der in keiner Weise für die Zusendung der Polizze durch das als Zustelladresse bezeichnete Maklerbüro gesorgt habe, und lehnte die aus der deutschen Rechtsprechung stammende Forderung einer qualifizierten Mahnung für die nach vorläufiger Deckung zu bezahlende Erstprämie ab.

Der Oberste Gerichtshof stellte infolge Revision des Beklagten das Ersturteil wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Zu Unrecht erblickt der Revisionswerber allerdings eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung die Frage des genauen Datums der Zustellung der Versicherungspolizze offen gelassen habe. Abgesehen davon, daß schon der Erstrichter diese Zustellung nur ungenau mit "spätestens zwei oder drei Tage vor dem 18. April 1974" fixieren konnte, gehen allfällige Zweifel über das Zustelldatum ohnehin zu Lasten der Klägerin, weil sie den Eintritt des Verzugs zu beweisen hat (Prölß - Martin, VVG[20], 240.836; Pienitz - Flöter, AKB[4], 80 § 1, 13; SZ 27/206 und 294). Das behauptete Fehlen von rechtserheblichen Feststellungen über den näheren Inhalt des Versicherungsantrages ist kein Gegenstand der Mängel-, sondern der Rechtsrüge (Fasching IV, 40 und 326; SZ 23/175 u. v. a.). Einen derartigen Feststellungsmangel erblickt der Revisionswerber darin, daß die von ihm handschriftlich vorgenommenen, Abänderung der im Versicherungsantrag vorgesehenen Bindungsfrist von drei Monaten auf zwei Wochen berücksichtigt geblieben sei.

Im Ergebnis ist diese Rüge berechtigt. Zu den Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung nach Art. 5 Abs. 5 AKHB 1967, die als anspruchsvernichtende Umstände der Versicherer zu beweisen hat (Prölss - Martin a. a. O.; Pienitz - Flöter a. a. O.), gehört nämlich als erstes die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages. Ob eine solche erfolgt ist, beinhaltet tatsächliche und rechtliche Elemente. Sofern ein Geständnis einen solchen Rechtsbegriff und damit ein Recht oder Rechtsverhältnis betrifft, ist es als Geständnis jenes Komplexes von Tatsachen anzusehen, die nach Kenntnis des Gestehenden dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zu Gründe liegen, so daß es das Gericht in diesem Umfang bindet (EvBl. 239/1975 u. a.; ähnlich Fasching III, 240). Hingegen ist eine aus rechtlichen Gründen offenbar unrichtige Außerstreitstellung unbeachtlich (2 Ob 29/71; schärfer Fasching a. a.O.).

Das Berufungsgericht ist nun davon ausgegangen, daß die Annahme des Versicherungsantrages des Beklagten außer Streit stehe. Tatsächlich hat der Revisionswerber in der Klagebeantwortung als richtig zugegeben, daß die klagende Partei den Antrag angenommen und ihm vorläufige Deckung gewährt habe. Aus dem beiderseitigen Vorbringen ergibt sich hiezu, daß als Annahmeakt nichts anderes als die Übersendung des Versicherungsscheines samt der Aufforderung zur Zahlung der Erstprämie in Betracht kommt, was auch der Regel entspricht. In diesem Zusammenhang hat aber der Beklagte ebenfalls schon in der Klagebeantwortung vorgebracht, daß sich die Klägerin mit der Ausstellung des Versicherungsscheines über Gebühr Zeit gelassen habe, so daß der Versicherungsschein ihn erst zwei oder drei Tage vor dem Unfall erreicht habe. Damit steht eine rechtzeitige Annahme des Versicherungsantrages durch die Klägerin, auf die es bei der rechtlichen Beurteilung ankommen wird, nicht außer Streit; die Revisionsgegnerin blieb hiefür beweispflichtig.

Aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Versicherungsantrag ergibt sich, daß der Revisionswerber die im Antragsformular vorgesehene Bindungsfrist von drei Monaten auf zwei Wochen veränderte. Die Klägerin bestreitet das in der Revisionsbeantwortung auch nicht, indem sie bloß einwendet, daß diese Bindungsfrist bei Übersendung der Polizze nicht eingehalten werden konnte. Das wird jedoch bei der rechtlichen Beurteilung ohne Bedeutung sein. Soweit aber die Klägerin behauptet, daß der Revisionswerber in diesem Punkt die irrevisible Beweiswürdigung bekämpfe, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Revisionswerber wendet sich in Wahrheit nicht gegen Feststellungen des Erstrichters, sondern gegen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen. Letztere ist in der Folge, ausgehend von der Beweislast der Klägerin für jene Umstände, die das Erlöschen der vorläufigen Deckung bewirken konnten, zu überprüfen.

In tatsächlicher Hinsicht ist dabei vom eben erörterten Umstand auszugehen, daß der Beklagte im Versicherungsantrag erklärte, sich an diesen (nur) durch zwei Wochen gebunden zu halten. Mangels einer gegenteiligen zwingend - gesetzlichen Bestimmung war diese Erklärung zulässig und verpflichtete die Klägerin gemäß § 862 erster Satz ABGB, den Antrag innerhalb dieser Frist anzunehmen, widrigenfalls der Antrag gemäß § 862 zweiter Satz letzter Halbsatz ABGB "erloschen" ist. Von einer rechtzeitigen Annahme des Versicherungsantrages des Beklagten in diesem Sinne kann keine Rede sein, weil die Klägerin den Versicherungsschein erst am 8. März 1974, also rund zweieinhalb Monate nach dem Antrag, ausgestellt und an das Versicherungsmaklerbüro übersendet hat. Die internen Gründe dieser Verspätung der "Annahme" des Antrages sind gleichgültig, weil das Erlöschen des Antrages vom Gesetz an die objektive Tatsache des Fristablaufes geknüpft wird.

Der Revisionswerber behauptet allerdings diese Rechtsfolge des Erlöschens seines Antrages selbst nicht, sondern will aus der verspäteten Annahme bloß ableiten, daß er an die Bestellung des Versicherungsmaklers zu seinem Zustellungsbevollmächtigten nicht länger gebunden gewesen sei. Die Revisionsgegnerin meint, daß der Beklagte diesen Standpunkt vertreten müsse, weil er sonst infolge Nichtannahme des Versicherungsantrages und wegen des Zustandekommens eines neuen Vertrages erst nach dem Verkehrsunfall für den Zeitpunkt des letzteren keinen Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könne. Dies ist jedoch unrichtig. Art. 5 Abs. 5 AKHB regelt das Erlöschen der vorläufigen Deckung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung allerdings nur für die beiden Fälle der Kündigung (vorletzter Satz) und des schuldhaften Verzuges des Versicherungsnehmers mit der Zahlung der ersten Prämie nach unveränderter Annahme des Versicherungsantrages (6. Satz). Es ist deshalb nicht unbestritten, ob nicht sogar im Falle der Ablehnung des Versicherungsantrages eine Kündigung der vorläufigen Deckung erforderlich ist (Prölß - Martin, VVG[20], 835). Um so weniger liegt ein automatisches Erlöschen der vorläufigen Deckung dann auf der Hand, wenn der Versicherer den Antrag des Versicherungsnehmers mit Abänderungen oder verspätet "annimmt", worin in Wahrheit eine neue Antragstellung liegt, die nun der Versicherer an den Gegner richtet (Stiefel - Wussow - Hofmann, AKB[10], 43; Prölss a. a. O., 42; SZ 26/186; SZ 30/67). Lehre und Rechtsprechung sind sich vielmehr darüber einig, daß die einmal zugestandene vorläufige Deckung mangels einer gegenteiligen klaren Bestimmung der Versicherungsbedingungen erst dann außer Kraft tritt, wenn die Verhandlungen über den Abschluß des Versicherungsvertrages endgültig gescheitert sind, und zwar unbeschadet eines allfälligen früheren Erlöschens des Antrages nach § 862 ABGB bzw. § 146 BGB (Prölß - Martin a. a. O., 42; Pienitz - Flöter a. a. O., 14 f.; Stiefel - Wussow - Hofmann a. a. O., 71, je samt Hinweisen auf die deutsche Rechtsprechung, sowie VersSlg 80 = ZVR 1965/89). Gegen diese Rechtsansicht bestehen keine Bedenken, weil es Sache des Versicherers ist, den Zustand der vorläufigen Deckung auf eindeutige Art zu beenden, so daß der Versicherungsnehmer weiß, daß er diesen Versicherungsschutz nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

Nach dem bisher Gesagten ist die Übersendung des Versicherungsscheines nach Ablauf der vom Beklagten erklärten Bindungsfrist als neuer Antrag der Klägerin zum Vertragsabschluß anzusehen. Dieser Antrag konnte zwar vom Erklärungsempfänger auch schlüssig angenommen werden, doch war einem bloßen Stillschweigen diese Bedeutung im Zweifel nicht beizumessen (SZ 30/67), zumal nicht davon gesprochen werden kann, daß der Beklagte nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen (SZ 37/119 u. v. a.). Es ist deshalb gleichgültig, ob im Zeitpunkte der Zusendung der Versicherungspolizze an den Revisionswerber zu Handen des Versicherungsmaklerbüros dessen Zustellungsbevollmächtigung noch aufrecht war. Selbst im bejahenden Fall war eine Zustimmung durch Stillschweigen nicht zu fingieren, sondern es bedurfte einer anderen ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung des Einverständnisses des Beklagten. Allerdings war nun auch er an eine Annahmefrist, und zwar an jene des § 862 ABGB zweiter Satz, gebunden. Der Ablauf dieser Frist ist jedoch im Ergebnis gleichfalls ohne Bedeutung, weil feststeht, daß die Klägerin letztlich die Zahlung der vorgeschriebenen Versicherungsprämie angenommen hat. Damit hat sie jedenfalls dem nun vom Beklagten schlüssig erklärten Vertragswillen zugestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt der Annahme der Zahlung der Versicherungsprämie waren aber umgekehrt die Vertragsverhandlungen nicht endgültig gescheitert und die vorläufige Deckung nicht erloschen. Die Revisionsgegnerin muß demnach den Versicherungsfall ungeachtet der erst nachher erfolgten Zahlung der Erstprämie decken.

Anmerkung

Z50069

Schlagworte

Außerstreitstellung, Geständnis, prozessuales - mit Anführung eines Rechtsbegriffes, Geständnis, Unbeachtlichkeit eines offenbar unrichtigen -, vorläufige Deckung, Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00019.77.0512.000

Dokumentnummer

JJT_19770512_OGH0002_0070OB00019_7700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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