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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Mag. Christian Malburg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Volksgartenstraße 5/7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. Jänner 2004, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2003-2946, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Am 26. November 2003 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel folgende Niederschrift zum Gegenstand "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung" (OZ. 506 der vorgelegten Verwaltungsakten) aufgenommen (Wiedergabe wie Original):
"(Der Beschwerdeführer) hatte die Möglichkeit am 25.11.2003 eine Beschäftigung als (passende Internetstellenangebote lt. OUT L, Fr. (F.)) beim Dienstgeber
Folgende Stellenangebote wurden (dem Beschwerdeführer) vorgelegt und von mir vorher mit der Firma telefonisch abgeklärt:
TANKSTELLENWART gesucht, mit Service- und Reifenkenntnissen (Inländer), Tel.: (...). (von mir telefonisch abgeklärt: 40 h Job, Entlohnung Kollektivvertrag)
ELEKTRO-ARBEITERIN
Einschulung geboten, (...). Bezirk, KFZ von Vorteil. Gleitzeit. EUR 1.310,-. Tel.: (...). (wurde von mir tel. abgeklärt, dass auch Männer aufgenommen werden)
KOMMISSIONIERER mit perfekten Deutschkenntnissen in Wort und Schrift für Dauerstelle per sofort gesucht. Führerschein B und Staplerschein werden vorausgesetzt, Erfahrung im KFZ-Bereich von Vorteil. Telefonische Terminvereinbarung ab heute 9:00 Uhr unter Tel.: (...) www.(...).at
mit einer Entlohnung von brutto EUR 0,00 aufzunehmen.
Möglicher Arbeitsantritt am 25.11.2004.
(...)"
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel vom 9. Dezember 2003, mit dem der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25. November 2003 bis 5. Jänner 2004 ausgesprochen wurde, abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde zunächst aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei der Beschwerdeführer seines Anspruches auf Notstandshilfe für verlustig erklärt worden, da er eine von Seiten des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung werde dagegen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von Anfang an klarstellen wollen, dass er eine Vermittlung nur auf Grund einer Vermittlerberechtigung akzeptiere, er würde auf "Psychoexperimente" keinen Wert legen. Gleich nach Erhalt der Stellen sei klar gewesen, dass die vermittelten Stellen nicht geeignet seien, weil einmal eine Frau gesucht worden sei und bei den anderen Angeboten Voraussetzungen gefordert worden seien, für die der Beschwerdeführer seiner Meinung nach unter- bzw. überqualifiziert sei. Von Aggressivität seinerseits könne jedoch keine Rede sein, außer im Zusammenhang mit der "Arroganz der Frau Mag. (F.)", der Sachbearbeiterin der "Wiener Berufsbörse".
In einer Niederschrift vor dem Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel vom 26. November 2003 (nach Angaben des Beschwerdeführers vom 27. November 2003), deren Gegenstand die "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung" gewesen sei, habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er zwei der vermittelten Stellen sofort "zurückgegeben" habe, weil er die geforderte Automatisierungstechnik nicht beherrsche bzw. weil er zwar Inhaber eines Führerscheins sei, aber seit 25 Jahren kein Fahrzeug gelenkt habe. Bei der dritten Stelle sei eine Frau gesucht worden und für die Stelle "Sicherheitspersonal" sei er viel zu alt. Mit den Aussagen der Mag. F. konfrontiert, wonach der Beschwerdeführer höchst aggressiv auf die Stellenangebote reagiert, diese rundweg abgelehnt sowie jedes weitere Gespräch abgelehnt und grußlos bzw. ohne weitere Terminvereinbarung die Räumlichkeiten verlassen hätte, habe er erneut angegeben, dass die Stellenangebote aus den bereits angeführten Gründen für ihn ungeeignet seien.
Die belangte Behörde stellte sodann folgenden Sachverhalt fest:
"(Dem Beschwerdeführer) waren vom Arbeitsmarktservice vier zumutbare Beschäftigungen zugewiesen worden. (Er habe) sich geweigert, diese Stellenangebote in Betracht zu ziehen und sich bei den Firmen vorzustellen.
Bei der mit (dem Beschwerdeführer) am 26.11.2003 (bzw. 27.11.2003) aufgenommenen Niederschrift (habe er) keine berücksichtigungswürdigen Gründe genannt.
Die Feststellungen gründen sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, die Aussagen von Frau Mag. (F.) von der Wiener Berufsbörse und (seine) eigenen Angaben."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde weiters aus, sie sei bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen den Angaben der Mag. F., die diese vor dem Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel gemacht habe, gefolgt. Es erscheine nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer durch den Gesprächsabbruch bei der Wiener Berufsbörse jede Möglichkeit zur Annahme der genannten Dienstverhältnisse und "eventuell folgender" vereitelt habe. Es werde nicht ausgeschlossen, dass er seine selbständige Tätigkeit "mit der in Wien üblichen Arbeitszeit" nicht vereinbaren wolle. Er habe am 25. November 2003 bei der Wiener Berufsbörse das Beratungsgespräch ohne Angaben von Gründen abgebrochen und diese ohne Entgegennahme der Stellenangebote verlassen. Er habe sich in der Folge bei den vermittelten Firmen nicht vorgestellt. Weiters sei er ohne weitere Terminvereinbarung verschwunden. Durch dieses (aggressive) Verhalten habe er am 25. November 2003 die Annahme einer Beschäftigung vereitelt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Aufhebung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorausgeschickt sei, dass die belangte Behörde offenbar nicht daran zweifelt, dass der nach der Aktenlage seit längerem gewerblich erwerbstätige Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG zur Verfügung steht, wobei bisher der Umfang der Tätigkeit, insbesondere auch die Art und Anzahl der Umsatzgeschäfte offenbar gar nicht festgestellt wurden.
2. Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld, dass der Arbeitlose arbeitswillig ist.
Die Absätze 1 und 2 des § 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 103/2001 lauten:
"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,
-
eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder
-
sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder
-
an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder
-
von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
-
auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.(...)"
§ 10 AlVG idF BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
"§ 10. (1) Wenn der Arbeitslose
-
sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
-
sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
-
ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
-
auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen,
verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum acht Wochen. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs. 1 ist der Regionalbeirat anzuhören."
Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
2.1. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, VwSlg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0050).
2.2. Die belangte Behörde geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer "vier vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigungen zugewiesen" worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, diese Stellenangebote in Betracht zu ziehen und sich bei den Firmen vorzustellen, weshalb er die Annahme zumindest einer dieser Beschäftigungen "vereitelt" habe.
Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer "durch den Gesprächsabbruch bei der Wiener Berufsbörse jede Möglichkeit zur Annahme der genannten Dienstverhältnisse und eventuell folgender vereitelt" habe. Die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gegenschrift der belangten Behörde lassen erkennen, dass die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitmarktservice den Beschwerdeführer offenbar mittels einer "Vereinbarung" zur Betreuung durch einen Verein zuweisen wollte. Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift unter diese Vereinbarung verweigert. Er hat dennoch am 25. November 2003 bei dem Verein (der "Wiener Berufsbörse") vorgesprochen.
Nach dem Akteninhalt hat das AMS Landesgeschäftsstelle Wien als "Fördergeber" im September 2003 eine Vereinbarung mit dem Verein "Wiener Berufsbörse" (im Weiteren: Verein) geschlossen, die den wesentlichen Zweck verfolgt, dass dem Verein "die Aufgaben einer arbeitsmarktpolitischen Betreuungseinrichtung" übertragen werden (vgl. § 1 Abs. 1 der Vereinbarung OZ. 525). Der Verein selbst trägt den Namen "Wiener BerufsBörse-Verein zur Förderung der beruflichen Integration von drogen-, medikamenten- und alkoholkranken Personen" (OZ. 526).
Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass die "Zuweisung" von Stellenangeboten durch den Verein als Zuweisung iSd § 9 Abs. 1 erster Teilstrich AlVG zu gelten hat, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung nur die regionale Geschäftsstelle ermächtigt, Arbeitsgelegenheiten mit der Sanktionsmöglichkeit des § 10 AlVG zu vermitteln, nicht aber auch außerhalb der regionalen Geschäftsstelle stehende Dritte, wie im Beschwerdefall die Mitarbeiterin eines - offenbar mit Mitteln des AMS finanzierten - Vereins. Auch ermächtigt das Gesetz das AMS nicht, seine besonderen hoheitlichen Befugnisse an Private (wie etwa vom AMS mitfinanzierte Vereine) zu delegieren.
Das Verhalten des Beschwerdeführers konnte daher jedenfalls nicht unter den ersten Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG subsumiert werden.
3. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/08/0084) wäre es aber ohne Relevanz, wenn die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers bloß nicht dem richtigen Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG unterstellt hätte, sofern die Vorausssetzungen für die Verhängung einer Sperrfrist nach einem anderen Tatbestand vorlagen.
3.1. Wenn jedoch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zunächst einwendet, dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er von einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" keinen Gebrauch gemacht habe, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert.
Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert werden - nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262).
3.2. Allerdings ist seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502, eine arbeitslose Person nach dem fünften Teilstrich des § 9 Abs. 1 AlVG auch verpflichtet, von sich aus alle sonst gebotenen Anstrengungen zu unternehmen, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihr dies nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Wie aber der in § 10 Abs. 1 letzter Teilstrich AlVG enthaltenen Bestimmung über die Sanktionierung dieser Verpflichtung entnommen werden kann, kann eine Sperrfrist nach dieser Gesetzesstelle erst dann verfügt werden, nachdem die regionale Geschäftsstelle die arbeitslose Person zum Nachweis von aktiver Bewerbungstätigkeit in einem bestimmten Umfang aufgefordert hat (so auch Pfeil in Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht, §§ 9-11, 118 unter Berufung auf die in dieser Frage eindeutigen Gesetzesmaterialien).
Auch diese Voraussetzung für die Verfügung einer Sperrfrist liegt nach der Aktenlage nicht vor.
4. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass es einer Erörterung der Frage bedarf, ob die dem Beschwerdeführer namhaft gemachten Stellenangebote überhaupt zuweisungstauglich gewesen sind.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080037.X00Im RIS seit
30.05.2005Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012