TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/21 2004/15/0168

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §22;
UStG 1972 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des F in Z, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Keesgasse 5/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Graz) vom 28. Oktober 2004, GZ. RV/0316- G/04, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1981 bis 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid erging im fortgesetzten Verfahren nach dem - teilweise aufhebenden - hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 99/15/0127 und 0131 (im Folgenden: Vorerkenntnis). Die mit dem Vorerkenntnis - aus hier nicht mehr interessierenden Gründen - erfolgte Bescheidaufhebung bezog sich u.a. auf die Umsatzsteuer 1981 bis 1988.

Im zusammen mit der vorliegenden Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, nach Ergehen einer dem Vorerkenntnis Rechnung tragenden Berufungsvorentscheidung habe der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gestellt und darin zum Streitpunkt "5) Vorsteuerabzug" den Antrag auf Einvernahme des Nikolai J. gestellt, hinsichtlich dessen der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis das "Neuerungsverbot angewendet" habe.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde unter Punkt "5) Vorsteuerabzug" darauf, dem Antrag auf Einvernahme des Nikolai J. (dessen notariell beglaubigte Erklärung ohnedies im ersten Rechtsgang gewürdigt worden sei) habe schon wegen Fehlens eines beachtlichen Beweisantrages (keine Bezeichnung der Adresse des Zeugen) nicht entsprochen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis im Übrigen zum im fortgesetzten Verfahren wieder in Streit gezogenen Vorsteuerabzug aus Miet- und Planungsleistungen der I. AG zu Recht erkannt, dass "mit dem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt wurde, dass den Rechnungen - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - Leistungen zu Grunde gelegen wären" (Seiten 16 bis 20 des Vorerkenntnisses). An dieser Beurteilung könne auch der Hinweis des Vertreters des Beschwerdeführers in der (nunmehrigen) Berufungsverhandlung auf ein an die I. AG ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nichts ändern. Abgesehen davon, dass dieses Erkenntnis die im gegenständlichen Verfahren auch strittigen Jahre 1982 sowie 1985 und 1986 überhaupt nicht betreffe, habe der Gerichtshof in diesem Erkenntnis (Anm.: vom 20. Juni 2000, 98/15/0008) unter grundsätzlicher Anerkennung der (in Liechtenstein domizilierten) I. AG als juristischer Person nur das Vorliegen eines Missbrauches (mit näherer Begründung) im Sinne des § 22 BAO in Abrede gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Wenn im Sachverhaltsteil der vorliegenden Beschwerde vorgetragen wird, im Erkenntnis "vom 26.02.2004 zu 99/15/0127, 0131 wurde über die Berufungen des Beschwerdeführers ausgesprochen, dass eine abschließende Beurteilung, ob die seitens der (belangten Behörde) vorgeschriebene Umsatzsteuer zu Recht erfolgt ist, noch zu prüfen ist, ob es tatsächlich zu einem Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und der I-AG gekommen ist", geht dies am Inhalt des damit angesprochenen Vorerkenntnisses vorbei, mit dem die Beurteilung der (damals) belangten Behörde im angesprochenen Streitpunkt nicht als rechtswidrig erkannt und diesbezüglich der Beschwerde auch nicht Folge gegeben wurde.

Im Verweis auf Begründungspassagen des Vorerkenntnisses im angefochtenen Bescheid allein kann kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, zumal in der Beschwerde auch in keiner Weise konkret aufgezeigt wird, welche Erhebungen die belangte Behörde etwa "über Art und Umfang der wechselseitigen Leistungen" hätte treffen müssen, "wodurch hätte festgestellt werden müssen, dass es zwischen der I-AG und dem Beschwerdeführer tatsächlich zu einem Leistungsaustausch gemäß den abgeschlossenen Mietverträgen gekommen ist".

Soweit die Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde hätte auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2000, 98/15/0008, in "die rechtliche Beurteilung einfließen lassen müssen", zeigt sie ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Mit einer im bezogenen Erkenntnis laut Ansicht des Beschwerdeführers erfolgten Anerkennung der Unternehmereigenschaft der I. AG wurde noch keine Aussage dahin getroffen, ob tatsächlich auch die strittigen Leistungsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der I. AG bestanden. Es ist zwar zutreffend, dass in dem zitierten Erkenntnis vom 20. Juni 2000 ein Verfahrensmangel in Bezug auf den dort angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, weil sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der (zur Vorsteuerabzugsberechtigung der I. AG im damaligen Beschwerdeverfahren auch wesentlichen) Frage der steuerlichen Anerkennung von Mietvereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der I. AG auseinander gesetzt habe. Einen diesbezüglichen Verfahrensmangel hat das bereits mehrfach erwähnte Vorerkenntnis vom 26. Februar 2004 in Bezug auf den an den Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang ergangenen angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren belangte Behörde, die sich auf die Beurteilung im Vorerkenntnis stützen konnte, einen solchen Verfahrensmangel zu vertreten hätte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 21. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150168.X00

Im RIS seit

08.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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