TE OGH 1977/9/7 8Ob103/77 (8Ob104/77)

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Veröffentlicht am 07.09.1977
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Anton S*****, vertreten durch Dr. Hans Kosmath, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Hermann H*****, 2.) A*****-AG, ***** vertreten durch Dr. Hannes Priebsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 525.528,50 und Feststellung (Streitwert nach RAT-Ges S 100.000,-) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4. Mai 1977, GZ 1

R 164/76-64, womit der Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 8. Februar 1977, GZ 1 R 164/76-59, zurückgewiesen wurde und infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil desselben Gerichtes vom 8. Februar 1977, GZ 1

R 163/76-60, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. September 1976, GZ 6 Cg 286/75-54, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wurde, verworfen, im Übrigen dieses Urteil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Dem Rekurs gegen den Beschluss ON 64 wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen;

2.) Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen;

II. zu Recht erkannt und beschlossen:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens bestätigt. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des Leistungsbegehrens, werden das angefochtene Urteil und das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfange an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 30. 6. 1971 geriet der von Anton G***** der nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung war, gelenkte VW-Bus auf der Bundesstraße 1 am westlichen Ortsende von Kirchbichl-Bruckhäusl in einer leichten Rechtskurve ins Schleudern und stieß gegen eine Gartensäule. Dabei wurde Anton S***** als Insasse des VW-Busses schwer verletzt. Anton G***** wurde wegen dieses Unfalles rechtskräftig verurteilt (Protokolls- und Urteilsvermerk). Der Erstbeklagte Hermann H***** ist Halter und die Zweitbeklagte Haftpflichtversicherer des von Anton G***** gelenkten VW-Busses.

Mit der gegen Anton G*****, den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte am 27. 6. 1974 eingebrachten Klage begehrte der inzwischen am 7. 9. 1975 verstorbene Anton S***** Ersatz eines Schadens von S 525.528,50 und zwar ein Schmerzensgeld von S 150.000, eine Verunstaltungsentschädigung von S 40.000, sowie einen Verdienstentgang von S 335.528,50 und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden, hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der Beschränkung auf die amtlich festgesetzte Mindestversicherungssumme hinsichtlich des am 30. 6. 1971 bestehenden Kraftfahrzeugpflicht- versicherungsvertrages. Er stützte seine Ansprüche sowohl auf das ABGB als auch auf das EKHG, führte aber hiezu aus, die Haftung der Zweitbeklagten beschränke sich gemäß § 158c VersVG auf die amtlich festgesetzten Versicherungssummen, da Anton G***** das Fahrzeug ohne Lenkerberechtigung gelenkt habe und die Zweitbeklagte daher von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber frei sei.

Bei der ersten Tagsatzung, zu der Anton G***** und der Erstbeklagte nicht erschienen sind, erklärte die Klägerin, gegen diese beiden Beklagten nicht zu verhandeln (AS 29), sodass gegen sie Ruhen des Verfahrens eingetreten ist. Das Verfahren wurde zunächst nur gegen die Zweitbeklagte fortgeführt. Diese machte den Haftungsausschluss nach § 333 Abs 1 und 4 ASVG geltend. Anton S***** sei Dienstnehmer des Erstbeklagten gewesen, zumindest habe ein dienstnehmerähnliches Verhältnis bestanden. Anton G***** sei bei der Unfallsfahrt die Stellung eines Aufsehers im Betriebe zugekommen. Ersatzansprüche des Klägers seien auch nach Art 4 lit b AKHB ausgeschlossen. Nach den Behauptungen der Klägerin haben zwischen ihm und dem Erstbeklagten vertragliche Beziehungen bestanden, die als Werkvertrag oder als Gesellschaftsvertrag zu qualifizieren seien, sodass Anton S***** als Mithalter des Unfallsfahrzeuges anzusehen sei. Anton S***** treffe jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden, da er davon Kenntnis gehabt habe, dass Anton G***** das Fahrzeug ohne Lenkerberechtigung lenke.

Am 23. 9. 1975 stellte die Klägerin den Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens gegen Anton G***** und den Erstbeklagten (AS 137). Zu der hierauf für den 27. 2. 1976 anberaumten ersten Tagsatzung ist der Beklagte Anton G***** nicht erschienen. Auf Antrag der Klägerin wurde gegen ihn ein Versäumungsurteil gefällt, das in Rechtskraft erwachsen ist (AS 198).

Der Erstbeklagte machte in der von ihm erstatteten Klagebeantwortung den Haftungsausschluss nach § 333 ASVG geltend und wendete ein Mitverschulden des Klägers von mindestens 50 % ein. Im weiteren Verfahren stützte die Klägerin ihren Anspruch gegen die Zweitbeklagte auch darauf, dass er auf Grund des Versäumungsurteiles gegen Anton G***** die Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruches des Versicherten gegen die Zweitbeklagte erwirkt habe (AS 214).

Das Erstgericht wies die Klage gegen die Zweitbeklagte ab und erkannte mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluss das gegen den Erstbeklagten durchgeführte Verfahren als nichtig und wies die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, da zur Entscheidung über die gegen diesen geltend gemachten Ansprüche das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig sei. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes hinsichtlich der gegen den Erstbeklagten gerichteten Klage (Beschluss ON 59), verwarf die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung der klagenden Partei und gab deren Berufung im Übrigen nicht Folge (ON 60).

Gegen den Beschluss ON 59 und das Urteil des Berufungsgerichtes ON 60 richtet sich das einheitlich ausgeführte und insgesamt als „Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss und das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern oder sie aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben. Mit Beschluss vom 4. 5. 1977, ON 64, wies das Gericht zweiter Instanz den als „Revision" bezeichneten Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 59 zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin (ON 66).

Zu 1.) Rekurs ON 66:

Das Erstgericht wies - wie bereits dargelegt - mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluss die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil zur Entscheidung über die gegen den Erstbeklagten geltend gemachten Ansprüche das Arbeitsgericht zuständig sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diesen Beschluss mit dem im Vorprüfungsverfahren gefassten Beschluss ON 59.

Den von der Klägerin gegen diesen Beschluss erhobenen - unrichtig als „Revision" bezeichneten - Revisionsrekurs wies das Berufungsgericht als unzulässig zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zwar gemäß § 514 ZPO zulässig (vgl Fasching IV S 427 und S 455 Anm. 8 b), aber nicht gerechtfertigt.

Die Ansicht, der angefochtene Beschluss entspreche nicht dem Gesetz, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist, unzulässig. Diese Anfechtungsbeschränkung gilt auch für den vom Berufungsgericht im Vorprüfungsverfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss (§§ 471 und 473 ZPO), mit dem es den in das Urteil des Erstgerichtes aufgenommenen Beschluss über die Zurückweisung der gegen den Erstbeklagten gerichteten Klage wegen Unzuständigkeit bestätigte (vgl Fasching III S 211 und die in MGA der ZPO zu § 261 Abs 1 bis 5 Nr. 11 angeführten Entscheidungen). Gegen die gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO bestehen auch keine verfassungsmäßigen Bedenken. Dass gemäß Art 92 Abs 1 B-VG der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, stellt keine Regelung des Instanzenzuges dar, insbesondere nicht in dem Sinne, dass der Instanzenzug an den Obersten Gerichtshof für einzelne Angelegenheiten durch einfache Gesetze nicht ausgeschlossen werden dürfe (vgl Walter, Österr. Bundesverfassungsrecht S 540; Adamovich, Handbuch des österr. Verfassungsrechtes 6. Aufl S 317; EvBl 1970/211). Ebenso bieten die verfassungsrechtlich verankerten Bestimmungen des Art 6 Abs 1 MRK keinen Anspruch auf einen mehrinstanzlichen Rechtsweg (vgl Ermacora, Handbuch der Grundfreiheit und der Menschenrechte S 234; EvBl 1970/211).

Erweist sich daher der von der Klägerin gegen den Beschluss ON 59 erhobenen Revisionsrekurs aus den Gründen des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO als unzulässig, wurde er aus zutreffenden Gründen vom Gericht zweiter Instanz zurückgewiesen (§ 523 ZPO; vgl die in MGA der ZPO zu § 523 Nr. 1 angeführten Entscheidungen). Dem Obersten Gerichtshof ist daher eine sachliche Überprüfung des Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz ON 59 verwehrt.

Dem Rekurs ist sohin ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50

ZPO.

Zu 2.) Revision wegen Nichtigkeit:

Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin, soweit sie Nichtigkeit wegen nichtvorschriftsmäßiger Besetzung des Erstgerichtes durch einen Senat geltend machte (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO), zurück. Es hielt die Voraussetzungen für die Entscheidung durch den Einzelrichter auch in Ansehung der gegen den Erstbeklagten gerichteten Klage für gegeben, da die Klägerin nach Fortsetzung des Verfahrens gegen den Erstbeklagten den Mangel der Besetzung des Gerichtes nicht gerügt habe, bevor sie sich in die Verhandlung zur Hauptsache eingelassen hat. Im Übrigen erstrecke sich die urteilsmäßige Erledigung des Erstgerichtes nur auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten. Die Klägerin wiederholt in der Revision die schon in der Berufung geltend gemachte Nichtigkeit wegen nicht gehöriger Besetzung des Erstgerichtes durch einen Senat und ist der Ansicht, dass das Berufungsgericht ihrer Nichtigkeitsberufung hätte Folge geben müssen. Hiezu ist zu sagen, dass der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem die aus dem gleichen Grunde erhobenen Nichtigkeitsberufung der Klägerin verworfen wurde, weder mit einer auf § 503 Z 1 ZPO gestützten Revision noch mit Rekurs bekämpft werden kann (vgl JBl 1955, 276; JBl 1957, 566; JBl 1960, 383; SZ 41/68; JBl 1962, 560; RZ 1967, 128; SZ 44/81 u. a.).

Die Revision war insoweit zurückzuweisen.

Zu 3.) Revision im Übrigen:

Zur Entscheidung über die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage stellte das Erstgericht folgenden Sachverhalt fest: Anton S***** besaß zur Unfallszeit eine Gewerbeberechtigung für den Handel mit Obst, Gemüse und Landesprodukten für den Standort Werndorf. Er war berechtigt, Warten dieser Art im gesamten Bundesgebiet einzukaufen und auf Bestellung zu liefern. Zur Unfallszeit übte er dieses Gewerbe aber nicht mehr auf eigene Rechnung aus. Er hatte schon einige Jahre vor dem Unfall mit dem Erstbeklagten, der keine solche Gewerbeberechtigung besaß, vereinbart, dass der Erstbeklagte mit seinen Fahrzeugen und auf seine Rechnung unter persönlicher Mitarbeit S***** einen Handel mit Warten dieser Art betreibt. S***** stellte im Rahmen dieser Vereinbarung dem Erstbeklagten seine persönliche Mitarbeit und der Gewerbebehörde gegenüber die Deckung der getätigten Geschäfte durch Überlassung seines Namens und seiner Gewerbeberechtigung zur Verfügung. Das Unternehmen des Erstbeklagten wurde zwar auf den Namen und auf Grund der Gewerbeberechtigung des Klägers, aber auf Rechnung des Erstbeklagten betrieben. S***** war im Unternehmen des Erstbeklagten nur insofern mittätig, als er vom Erstbeklagten als Kraftfahrer eingesetzt wurde, Waren vom Einkaufsort abholte und zum Auslieferungsort beförderte. Seine Mitarbeit erfolgte fallweise je nach Bedarf und erstreckte sich im Durchschnitt auf etwa 1/3 des Jahres. Er erhielt vom Beklagten für seine Mitarbeit ein vereinbartes Entgelt von S 200,- oder S 250,- pro Tag, ferner den Ersatz der Auslagen für Nächtigung und Verpflegung. Er trug kein Betriebsrisiko des Erstbeklagten. Dieser beschäftigte in seinem Betrieb auch Anton G*****. Da dieser nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung war, nahm der Erstbeklagte bei Zustellfahrten Anton S***** als Fahrer mit. Auf den von diesem gemeinsam mit G***** durchgeführten Fahrten war ihm G***** vorgeordnet. G***** ordnete an, wohin gefahren würde und wo und welche Waren zu verkaufen seien. Anton S***** hatte diesen Anordnungen Folge zu leisten. Auch zur Unfallszeit war er G***** als Fahrer vom Erstbeklagten mitgegeben worden. Die allgemeine Unfallversicherungsanstalt anerkannte auf Grund der Angaben des Anton S***** aus Anlass der Erhebungen der Anstaltsorgane den Unfall als Arbeitsunfall, den Anton S***** im eigenen Betrieb als Landesproduktenhändler erlitten habe. Die Zweitbeklagte brachte beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz gegen Anton S*****, den Erstbeklagten und gegen Anton G***** eine Klage auf Ersatz der an Dritte aus dem gegenständlichen Unfall erbrachten Versicherungsleistungen und auf Feststellung der künftigen Regresspflicht ein. Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil wurde die Regresspflicht des Erstbeklagten gegenüber der Zweitbeklagten festgestellt und der Erstbeklagte überdies zum Ersatz der begehrten Leistungen verurteilt. Das Verfahren gegen Anton S***** und Anton G***** wurde unterbrochen. Mit Beschluss vom 21. 4. 1976 bewilligte das Bezirksgericht Fürstenfeld auf Grund des gegen Anton G***** erlassenen Versäumungsurteiles zur Hereinbringung der Forderung von S 525.528,50 s.A. die Pfändung und Überweisung des diesem als mitversichertem Lenker gegen die Zweitbeklagte zustehenden Anspruches auf Befreiung von en Schadenersatzansprüchen der Klägerin zumindest auf Grund der Bestimmungen des § 158c VersVG im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssumme.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, soweit die Klägerin ihre Klage auf die Pfändung und Überweisung des dem versicherten Lenker Anton G***** gegen die Zweitbeklagte zustehenden Befreiungsanspruches stütze, bestehe ein solcher Deckungsanspruch nicht. G***** sei rechtskräftig verurteilt worden, den Unfall durch Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit verschuldet zu haben. Es sei daher eine Beweisführung, dass der Mangel der Lenkerberechtigung für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei, ausgeschlossen. Die Zweitbeklagte sei daher dem versicherten Lenker G***** gegenüber leistungsfrei. Als Haftpflichtversicherer hafte sie gemäß § 63 Abs 1 KFG 1967 nicht auf Grund eines eigenen Rechtsgrundes, sondern habe nur für Schadenersatzansprüche einzutreten, die dem Geschädigten gegen einen durch die Haftpflichtversicherung Versicherten zustehen. Im Verhältnis zum Erstbeklagten liege der Haftungsausschluss nach § 333 Abs 1 ASVG und im Verhältnis zu Anton G***** der Haftungsausschluss nach § 333 Abs 4 ASVG vor. Anton S***** sei in den Betrieb des Erstbeklagten im Verhältnis der Unterordnung als Dienstnehmer eingeordnet gewesen. Er sei als Kraftfahrer gegen eine tägliche Entgeltleistung tätig und den Weisungen und Aufträgen des Erstbeklagten unterworfen gewesen und habe seine Tätigkeit im Rahmen des Betriebes des Erstbeklagten auszuführen gehabt. Für den Haftungsausschluss nach § 333 ASVG komme es nicht darauf an, ob der Dienstnehmer als solcher nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gemeldet sei oder nicht. G***** sei gegenüber Anton S***** auch bei der Unfallsfahrt im Verhältnisse eines Aufsehers im Betrieb gestanden. Er habe Fahrtziel, Einsatzort und Verkaufsgelegenheit bestimmt. Anton S***** sei G***** nur als Kraftfahrer beigegeben gewesen und habe die erforderlichen Hilfeleistungen zu erfüllen gehabt.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Haftungsausschlusses nach § 333 Abs 1 und 4 ASVG. Es verneinte eine Bindungswirkung des im Haftpflichtprozess gegen Anton G***** gefällten Versäumungsurteiles für den von der Klägerin auf Grund der bewilligten Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruches geltend gemachten Dittschuldneranspruch. § 63 KFG 1967 habe keinen eigenen anspruchsbegründenden Rechtsgrund gegen den Haftpflichtversicherer geschaffen. Dieser hafte dem Geschädigten nur insoweit, als dieser gegen den Schädiger oder Halter des Fahrzeuges Ansprüche erheben könne. Da Anton G***** der Haftungsausschluss nach § 333 Abs 1 und 4 ASVG zugute komme, könne die Klägerin gegen ihn keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Anton G***** habe daher gegen die Zweitbeklagte auch keinen Anspruch, von Schadenersatzansprüchen der Klägerin freigehalten zu werden. Die von der Klägerin erwirkte Pfändung und Überweisung des nicht existenten Deckungsanspruches sei daher wirkungslos und könne keinen Rechtsgrund für eine Haftung der Zweitbeklagten für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche bilden.

Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.

Die Klägerin macht zunächst die ihr gegen die durch eine Haftpflichtversicherung Versicherten (Lenker und Halter) zustehenden Scadenersatzansprüche unmittelbar gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer gemäß § 63 Abs 1 KFG geltend. Nach Erwirkung eines rechtskräftigen Versäumungsurteiles gegen den Lenker und der exekutiven Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruches zur Hereinbringung einer Forderung von S 525.528,50 stützte sie die Klage außerdem auf den Drittschuldneranspruch. Insoweit tritt sie als Überweisungsgläubigerin auf, indem sie auf Grund der Pfändung und Überweisung des fingierten Befreiungsanspruches des versicherten im Rahmen des § 158c VersVG die Zweitbeklagte im Wege der Drittschuldnerklage in Anspruch nimmt, wobei sie die Beschränkung der Haftung der Zweitbeklagten im Rahmen des § 158c VersVG infolge Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung wegen Lenkung des Kraftfahrzeuges durch Anton G***** ohne Lenkerberechtigung zugestehen.

a) Zur Abweisung des Feststellungsbegehrens:

Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens entsteht die Frage der Bindungswirkung des Urteiles im Haftpflichtprozess für den Deckungsprozess gar nicht, da die Exekution nur zur Hereinbringung der Forderung von S 525.528,50 aus dem Versäumungsurteil gegen Anton G***** bewilligt wurde und eine Vollstreckung zur Befriedigung des Feststellungserkenntnisses aus dem Versäumungsurteil schon begrifflich nicht in Frage kommt. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens verbleibt es daher bei der Direktklage gegen die Zweitbeklagte.

Die Klägerin stützt ihr rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung auf die dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit Anton S***** durch die Unfallsfolgen. Anton S***** ist aber bereits am 7. 9. 1975 vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz verstorben. Das rechtliche Interesse an der Feststellung muss aber im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch vorhanden sein (vgl MietSlg 16.652; SZ 40/3; JBl 1974, 525 u. a.). Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung war das behauptete rechtliche Interesse nicht mehr gegeben. Der Mangel dieses rechtlichen Interesses ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren, von Amtswegen wahrzunehmen (vgl SZ 26/116; MietSlg 16.652; MietSlg 17.767 u. a.).

Das Feststellungsbegehren war daher schon mangels des rechtlichen Interesses an der Feststellung abzuweisen, so dass diesbezüglich auf die Frage des Haftungsausschlusses gar nicht einzugehen war. Das angefochtene Urteil war daher insoweit zu bestätigen.

b) Zur Abweisung des Leistungsbegehrens:

In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass dem im Haftpflichtprozess gegen Anton G***** gefällten Versäumungsurteil keine bindende Wirkung für den Deckungsprozess zukomme.

Die Prüfung dieser Frage steht im Vordergrund. Denn wäre das Versäumungsurteil im Haftpflichtprozess gegen den versicherten Lenker Anton G***** für den Deckungsprozess gegen die zweitbeklagte Haftpflichtversicherin bindend, könnte - wie noch auszuführen sein wird - im Deckungsprozess gegen den Versicherer die Ersatzpflicht des Versicherten auf Bestand und Betrag nicht mehr nachgeprüft und ein allfälliger Haftungsausschluss nach § 333 ASVG nicht berücksichtigt werden. Im Falle einer solchen Bindung wären dann allerdings die versicherungsrechtlichen Einwendungen, so insbesondere der eingewendete Versicherungsausschluss nach Art IV lit b AKHB zu prüfen.

Bis zur Gewährung einer unmittelbaren Klage gegen den Versicherer durch § 63 Abs 1 KFG 1967 konnte der geschädigte Dritte auch in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Versicherer nur auf dem Umwege der Erwirkung eines Leistungsurteiles gegen den Schädiger (Versicherten) und der anschließenden Drittschuldnerklage auf Grund exekutiver Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruches des Versicherten in Anspruch nehmen. In diesen Fällen ist nach herrschender Rechtsprechung mit Rücksicht auf die Rechtsnatur und den Zweck des Haftungsversicherungsvertrages das im Haftpflichtprozess gegen den Versicherten ergangene rechtskräftige Urteil für den Deckungsprozess binden, wenn der Haftpflichtversicherer sich am Haftpflichtprozess beteiligt hat oder vergeblich zur Intervention aufgefordert worden ist. Die Bindung des Haftpflichtversicherers an ein Versäumungsurteil im Haftpflichtprozess wurde abgelehnt, wenn ihm nicht Gelegenheit gegeben wurde, zu intervenieren und auf den Haftpflichtprozess Einfluss zu nehmen (vgl SZ 30/26; VersR 1960, 935 mit zustimmender Besprechung von Wahle; ZVR 1960/91; ZVR 1971/143; 7 Ob 82/70).

Zur Frage, ob diese Rechtslage durch die Einführung des direkten Klagerechtes gegen den Versicherer eine Änderung erfahren hat, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung ZVR 1975/140 ausführlich Stellung genommen. Er hat dort ausgesprochen, dass dem geschädigten Dritten neben der Direktklage gegen den Versicherer nach § 63 Abs 1 KFG 1967 weiterhin der Umweg über die Drittschuldnerklage gegen den Versicherer auf Grund exekutiver Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruches des Versicherten zusteht und sich durch § 63 KFG 1967 die Rechtslage, wonach die Ersatzpflicht des Versicherten nach Bestand und Betrag im Deckungsprozess gegen den Versicherer nicht nachgeprüft werden darf, sofern dieser sich am Haftpflichtprozess des Versicherten beteiligt hat oder vergeblich zur Intervention aufgefordert wurde, nicht geändert hat. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von der in dieser Entscheidung ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen.

Die Pfändung des Befreiungsanspruches, der in einen Zahlungsanspruch verwandelt wird (vgl Prölss-Martin VersicherungsvertragsG 20. Auflage Anm 1 zu § 149 S 669 und Anm 5 C zu § 156 S 708), ist mit der erfolgten Zustellung des Zahlungsverbotes an die Zweitbeklagte als Drittschuldnerin als bewirkt anzusehen (§ 294 Abs 3 EO). Gemäß § 158c Abs 1 VersVG, der auf Grund der Bestimmungen des § 63 Abs 5 KFG 1967 weiterhin für die Kraftfahrhaftpflichtversicherung anzuwenden ist, bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung gegenüber dem geschädigten Dritten bestehen, auch wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Da die Klägerin ihre Ansprüche ohnehin mit Rücksicht auf die Befreiung des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung wegen der fehlenden Lenkerberechtigung des mitversicherten Lenkers auf die Haftung nach § 158c Abs 3 VersVG beschränkte, bedarf es nicht der Prüfung der Kausalität dieser Obliegenheitsverletzung. Wie oben dargelegt wurde, könnte die Zweitbeklagte nur dann im Deckungsprozess gegen den Anspruch der Klägerin alle Einwendungen entgegensetzen, die sie im Haftpflichtprozess gegen den versicherten Lenker auf dessen Seite hätte erheben können, wenn sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Einwendungen im Haftpflichtprozess auf Seiten des Lenkers zu erheben. Es ist hier daher zu prüfen, ob sich die Zweitbeklagte im Haftpflichtprozess gegen den versicherten Lenker auf dessen Seite nicht beteiligt hat, obwohl sie Gelegenheit zur Intervention gehabt hätte.

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung finden die Bestimmungen des § 14 ZPO auf die Prozesshandlungen des Versicherers oder der Versicherten, wenn sie vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt werden, nur insoweit Anwendung, als dies zur Verwirklichung der im § 63 Abs 3 KFG 1967 vorgesehenen Erstreckung der Wirkungen eines den Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Versicherten oder des Versicherers aberkennenden rechtskräftigen Urteiles auf den anderen Streitgenossen erforderlich ist. Darüber hinaus bleibt die den Parteien zustehende Dispositionsbefugnis gewahrt, so dass der Eintritt von Säumnisfolgen und die Fällung eines stattgebenden Versäumungsurteiles gegen einen Streitgenossen durch die Prozesshandlungen der anderen Streitgenossen nicht verhindert werden kann (vgl ZVR 1974/185; ZVR 1976/227 ua). Die eigene Prozessbeteiligung der Zweitbeklagten als mitgeklagter Streitgenossin im Haftpflichtprozess genügte daher nicht, um die Fällung eines Versäumungsurteiles im Haftpflichtprozess gegen den mitgeklagten Lenker zu verhindern. Ist dem Haftpflichtversicherer ordnungsgemäß die Prozessführung gegen den ersatzpflichtigen Versicherten angezeigt worden, so ist es grundsätzlich seine Sache, sich schon im Haftpflichtprozess gegen den Versicherten um die Abwehr unbegründeter Ansprüche gegen den Versicherten zu kümmern (vgl ZVR 1975/140). Die Intervention der Zweitbeklagten im Haftpflichtprozess gegen den versicherten Lenker auf dessen Seite hätte einmal dadurch erfolgen können, dass die Zweitbeklagte vom Lenker die Erteilung einer Prozessvollmacht verlangt hätte, um ihn im Rechtsstreit zu vertreten (Art 8 Abs 1 Z 3 AKHB) und damit die Fällung eines Versäumungsurteiles gegen ihn abzuwenden. Da nach der oben dargestellten Rechtsprechung die Dispositionsbefugnis des Versicherers und der Versicherten, wenn sie vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt werden, hinsichtlich jener Prozesshandlungen, die die Grundlage für die Fällung eines Versäumungsurteiles bilden, gewahrt bleibt, sodass insoweit die Bestimmungen des § 14 ZPO keine Anwendung finden und die Prozesse ihre Selbständigkeit bewahren, kann in einem solchen Rechtsstreit ein Streitgenosse auch auf Seiten des anderen Streitgenossen als Nebenintervenient beitreten (vgl Fasching II S 211 Anm 2) und die Folgen des Versäumnisses des Streitgenossen, dem er als Nebenintervenient beitritt, durch sein Erscheinen abwehren (vgl Fasching, aaO S 224 Anm 6). Die Neuregelung der Anzeigepflicht des geschädigten Dritten für den Bereich der Kraftfahrzeughaftplichtversicherung im § 63 Abs 4 KFG 1967 entspricht dem auf den Deckungsanspruch früher anzuwendenden Recht des § 158d und § 158e Abs 1 VersVG. In der Regel genügt zur Erfüllung dieser Verpflichtung, dass der geschädigte Dritte den Versicherer von der Erhebung der Klage gegen den Versicherten und vom Gericht, bei dem sie eingebracht wurde, verständigt. Dies ist im vorliegenden Falle jedenfalls schon dadurch geschehen, dass die gegen Versicherer, Lenker und Halter gemeinsam eingebrachte Klage dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer zugestellt worden ist, so dass es einer besonderen Verständigung der Zweitbeklagten von der Erhebung der Klage nicht bedurfte, weil sie selbst Mitgeklagte ist. Eine weitergehende Verpflichtung des geschädigten Dritten, dem Versicherer etwa Verhandlungstermine bekanntzugeben, besteht in der Regel nicht. Es ist aber der Entscheidung ZVR 1971/143 beizupflichten, dass unter Umständen nach Treu und Glauben eine Verpflichtung des geschädigten Dritten bestehen kann, den Versicherer von der Fortführung eines ruhenden Rechtsstreites zu verständigen. Im vorliegenden Falle kam es - wie aus der Korrespondenz hervorgeht - unter Mitwirkung der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer zu einem vereinbarten Ruhen des Verfahrens gegen die mitgeklagten Lenker und Halter bei der ersten Tagsatzung (AS 20), um zunächst das Verfahren nur gegen die Zweitbeklagte fortzuführen. Diese konnte daher zunächst darauf vertrauen, dass der Haftpflichtprozess nur gegen sie weiter geführt wird. Als sich die Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens gegen den Lenker und den Halter entschloss, wäre sie daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Zweitbeklagte in diesem besonderen Falle von diesem Schritte zu verständigen, um sie in die Lage zu versetzen, sich an dem gegen Lenker und Halter fortgesetzten Prozess zu beteiligen. Als das Verfahren auf Antrag des Klägers gegen den Lenker und Halter fortgesetzt wurde (AS 137), wurde eine erste Tagsatzung nur unter Beteiligung der Klägerin und der beklagten Lenker und Halter anberaumt und nur diesen eine Ladung zu dieser Tagsatzung zugestellt (AS 196). Ob die Klägerin die Zweitbeklagte von der Fortsetzung des Verfahrens gegen den Lenker verständigt hat oder ob die Zweitbeklagte auf andere Weise von der Fortsetzung des Verfahrens rechtzeitig Kenntnis erlangt und aus welchen Gründen sie nicht auf Seiten des Lenkers bei der ersten Tagsatzung interveniert hat, ist im bisherigen Verfahren nicht geklärt worden. Das Verfahren leidet daher in dieser Richtung an wesentlichen Mängeln, so dass das Urteil schon aus diesen Gründen aufzuheben war.

Sollte sich auf Grund der Ergebnisse des fortgesetzten Verfahrens ergeben, dass das Versäumungsurteil im Haftpflichtprozess gegen den versicherten Lenker für den Deckungsprozess bindend ist, könnte die Ersatzpflicht den versicherten Lenker für den Deckungsprozess bindend ist, könnte die Ersatzpflicht des versicherten Lenkers im Deckungsprozess nicht mehr nachgeprüft werden, also insbesondere nicht mehr untersucht werden, ob der Haftungsausschluss nach § 333 Abs 4 ASVG gegeben ist. Vor Klärung der Frage der Bindungswirkung ist es daher derzeit verfrüht, zu den Ausführungen der Revision zum Haftungsausschluss nach § 333 ASVG Stellung zu nehmen, zumal schon jetzt - in der Revision zwar unzulässigerweise - neue Beweismittel angeboten werden, so dass sich im fortgesetzten Verfahren eine Änderung des Sachverhaltes ergeben könnte.

Im Falle der Bejahung der Bindungswirkung des Versäumnisurteiles im Haftpflichtprozess für den Deckungsprozess würde aber die aus dem Versicherungsverhältnis erhobene Einwendung der Zweitbeklagten Relevanz erlangen, dass die Ersatzansprüche des Klägers von der Versicherung nach Art 4 lit b AKHG ausgeschlossen seien, weil der Kläger Mithalter des am Unfall beteiligten Fahrzeuges gewesen sei. Nach den genannten Bedingungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind von der Versicherung Ersatzansprüche des Halters gegen mitversicherte Personen ausgeschlossen. Die Risikoausschlussklausel betrifft Ansprüche, die bei mehreren Haltern eines Fahrzeuges von einem dieser Halter auf die Aktivseite gegen eine mitversicherte Person auf der Passivseite, zu denen nach Art 1 Abs 2 AKHB auch der berechtigte Lenker gehört, erhoben werden (vgl Wussow, Kraftfahrversicherung 10. Auflage S 495 Anm 4 zu § 11 AKB). Soweit Prölss-Martin (VersicherungsvertragsG aaO S 854 Anm 1 zu § 3 AKB und S 892 Anm 2 zu § 11 AKB) unter Verweisung auf die Entscheidung des BHG in VersR 1956, 799 ausführt, dass Ansprüche von Nichtversicherten gegen Mitversicherte vom Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen seien, ergibt sich aus dem diesem Satz in der Entscheidung des BHG folgenden Satz, in dem ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass es sich in dem betreffenden Rechtsfall nicht um einen Versicherungsnehmer oder einen Halter gehandelt hat, dass sich die Ausnahme von Ausschluss des Versicherungsschutzes nicht auf einen mitversicherten Halter auf der Aktivseite bezieht. Die gegenteilige Auffassung könnte mit dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen des Art 4 lit b AKHB nicht in Einklang gebracht werden. Je nach den Ergebnissen des fortgesetzten Verfahrens wären daher auch Feststellungen zur Frage der Haltereigenschaft des Klägers zu treffen.

Da in erster Instanz rechtlich erhebliche Tatsachen in der aufgezeigten Richtung nicht erörtert und Feststellungen hiezu nicht getroffen wurden, war das angefochtene Urteil in diesem Umfange aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E78436 8Ob103.77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00103.77.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19770907_OGH0002_0080OB00103_7700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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