Norm
Unterhaltsvorschußgesetz §15Kopf
SZ 50/121
Spruch
Die vom Pflegschaftsgericht verfügte Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beiträge ist Teil des Beschlusses über die Änderung des Unterhaltsvorschusses und wie dieser nicht im Revisionsrekurs anfechtbar
OGH 15. September 1977, 7 Ob 631/77 (KG Leoben R 405, 406/77; BG Leoben 2 P 78/75)
Text
Die Ehe des Peter und der Elfriede B, der Eltern der Minderjährigen Astrid und Alexander B, wurde mit Urteil des Kreisgerichtes L vom 14. April 1975, GZ 4 Cg 380/74-14, rechtskräftig aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden. In dem vor dem Kreisgericht L abgeschlossenen, pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich gleichen Datums verpflichtete sich der eheliche Vater, für seine beiden Kinder Astrid und Alexander einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1500 S bzw. 1200 S einschließlich der Familienbeihilfe zu bezahlen. Die Kinder selbst wurden der ehelichen Mutter in Pflege und Erziehung überlassen, die zu deren besonderer Sachwalterin bestellt wurde.
Das Erstgericht bewilligte am 2. November 1976 beiden Minderjährigen einen Unterhaltsvorschuß nach dem UVG (Bundesgesetz vom 20. Mai 1976, BGBl. 250, über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern) in der Höhe ihres vollstreckbaren Unterhaltsanspruches gegen ihren ehelichen Vater von 1500 S bzw.1200 S monatlich. Da die Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder seit 1. Juni 1975 von der ehelichen Mutter bezogen wird, setzte das Erstgericht den vom ehelichen Vater den beiden Minderjährigen zu leistenden Unterhaltsbetrag ab 27. April 1977 auf 1200 S bzw. 900 S monatlich herab. Mit seinen beiden vom zuständigen Rechtspfleger gefaßten Beschlüssen vom 20. Mai 1977 setzte das Erstgericht beginnend mit 1. Mai 1977 die den beiden Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse auf 1200 S bzw. 900 S monatlich herab und ordnete an, daß die zu Unrecht ausbezahlten Beträge monatlich mit 100 S einzubehalten sind.
Das Rekursgericht gab dem vom Präsidenten des OLG G gegen Punkt 7 der letztgenannten Beschlüsse erhobenen Rekurs nicht Folge. Es bejahte die Rechtsmittellegitimation des Präsidenten des OLG G, verneinte jedoch die behauptete Nichtigkeit der erstgerichtlichen Beschlüsse über die Einbehaltung der zu Unrecht ausbezahlten Beträge (Vorschüsse) nach § 19 Abs. 1 UVG, weil eine derartige Entscheidung tatsächlich in den Wirkungsbereich des Rechtspflegers falle. Nur die Entscheidung über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nach § 22 UVG sei nach § 16 Abs. 1 Z. 11 RpflG (i. d. F. des Bundesgesetzes vom 20. Mai 1976, BGBl. 252/1976) dem Richter vorbehalten.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Präsidenten des OLG zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
§ 15 Abs. 2 UVG verwehrt den Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Diese Gesetzesbestimmung kann nach ihrem klaren Wortlaut nur dahin verstanden werden, daß im Unterhaltsvorschußverfahren gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel grundsätzlich unzulässig ist. Auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage über das Unterhaltsvorschußgesetz (5 Blg. NR, XIV. GP, 17) heben ausdrücklich hervor, daß § 15 Abs. 2 UVG den Rekurs an den OGH deshalb ausschließt, weil die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im allgemeinen keine schwierigen Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufwirft und diese Rechtsmittelbeschränkung daher mit dem Grundsatz im Einklang steht, das Höchstgericht in Unterhaltssachen nur in beschränktem Ausmaß zu befassen.
Ob diese Rechtsmittelbeschränkung auch für die Entscheidung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichtes über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nach §§ 22 f. UVG gilt, braucht hier nicht untersucht zu werden. Die im Zuge einer rückwirkenden Herabsetzung eines Unterhaltsvorschusses vom Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht verfügte Einbehaltung zu Unrecht ausgezahlter Beträge stellt nämlich im Hinblick auf den Wortlaut des § 19 Abs. 1 UVG (......; demnach zu Unrecht ausbezahlte Beträge ........ sind einzubehalten) einen Teil des Beschlusses über die Änderung des Vorschusses und nicht, wie der Rekurswerber meint, eine Entscheidung über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nach §§ 22 f. UVG dar. Denn es handelt sich nicht darum, daß ein Vorschuß zu Unrecht gewährt wurde, sondern daß im Zuge einer rückwirkenden Änderung (Herabsetzung) des Vorschusses ein Überbezug entstanden ist, der unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes von seinen künftig fällig werdenden Vorschüssen einbehalten werden soll. Ein Beschluß über die Änderung eines Unterhaltsvorschusses nach § 19 UVG ist aber, wie der Rekurswerber selbst einräumt, eine Entscheidung über die Gewährung von Vorschüssen im Sinne des § 10 UVG. Auf das Verfahren über die Änderung von Unterhaltsvorschüssen sind daher die Bestimmungen der §§ 9 ff. UVG anzuwenden (5 Blg. Nr. XIV. GP, 18; Köhler - Frischengruber, Unterhaltsvorschußgesetz, 39). Der Revisionsrekurs ist daher nach § 15 Abs. 2 UVG unzulässig. Damit verbietet sich aber die Prüfung der vom Rekurswerber behaupteten Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, die vom Obersten Gerichtshof nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden könnte.
Anmerkung
Z50121Schlagworte
Revisionsrekurs nach UWGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00631.77.0915.000Dokumentnummer
JJT_19770915_OGH0002_0070OB00631_7700000_000