TE OGH 1977/11/17 7Ob701/77

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Veröffentlicht am 17.11.1977
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Norm

ABGB §890
ABGB §905
ABGB §1424

Kopf

SZ 50/151

Spruch

Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: "ARGE") sind Gesamthandforderungen. Mangels einer besonderen Vereinbarung kann Leistung nur an alle Teilhaber, an einen gemeinsamen Bevollmächtigten oder durch gerichtliche Hinterlegung erfolgen. Durch andere Leistungsarten wird der Schuldner nur frei, wenn die Leistung tatsächlich allen Gläubigern zugute gekommen ist. - Das Ausscheiden eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts berührt das Schicksal vorher begrundeter Forderungen nicht. - Gesamthandforderungen können mangels gegenteiliger Vereinbarung oder erfolgter Auseinandersetzung auch nur gemeinsam geltend gemacht werden

Die Überweisung statt auf ein Konto der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf ein Konto eines Gesellschafters wirkt selbst dann nicht schuldbefreiend, wenn die Gesellschaft unkonkretisiert auf eine Bankverbindung zu einem bestimmten Kreditinstitut hingewiesen hat, dort aber nur der Gesellschafter ein Konto hat

OGH 17. November 1977, 7 Ob 701/77 (OLG Innsbruck 5 R 177, 178/77; LG Innsbruck 6 Cg 109/76)

Text

Die Kläger hatten sich im Jahre 1974 mit der Firma H und Co zu einer Arbeitsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossen, um im Auftrage der Beklagten Innenausbauarbeiten beim Bauvorhaben K zu erbringen. In dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag war vereinbart, daß diese auf die zu erwartenden Baukosten eine Anzahlung von 600 000 S zu leisten habe, vorausgesetzt, daß die Arbeitsgemeinschaft eine Bankgarantie über diesen Betrag erbringe, von der die Beklagte Gebrauch machen könne, wenn die Arbeitsgemeinschaft ihre Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausführen sollte. Die Arbeitsgemeinschaft hatte damals die Hoffnung, in Bankverbindung mit der Sparkasse I (nunmehr I/H) zu treten. Aus diesem Gründe ließ sie Briefpapier drucken, auf dem neben verschiedenen anderen Aufdrucken die Worte "Bankverbindung:

Sparkasse der Stadt I" aufschienen. Dieses Briefpapier verwendete sie auch für ihre Korrespondenz mit der Beklagten.

Tatsächlich gelangte sie jedoch nicht zu einer Geschäftsverbindung mit der Sparkasse I, sondern zu einer solchen mit der Volksbank S, wo sie das Konto Nr. 100-101-295 eröffnete. Letzteres Institut stellte auch die erforderliche Bankgarantie aus, welche der Beklagten mit dem Auftrag übersandt wurde, den Betrag von 600 000 S auf das erwähnte Konto bei der Volksbank S zu überweisen.

Die Überweisung erfolgte zusammen mit einem weiteren Betrag (auf Grund eines weiteren Ersuchens der ARGE), so daß von der Beklagten insgesamt 820 000 S auf das Konto der Volksbank S überwiesen wurden. Am 17. Juni 1974 übersandte die Arbeitsgemeinschaft der Beklagten eine Teilrechnung über 450 000 S, wobei Zahlung binnen 14 Tagen begehrt, jedoch kein Konto angegeben wurde. Die Zahlungsaufforderung erging auf dem Briefpapier der Arbeitsgemeinschaft, das noch den Aufdruck bezüglich einer Bankverbindung bei der Sparkasse der Stadt enthielt, jedoch keinerlei Konto anführte. In der Aufforderung war nicht angegeben, auf welche Waise die Zahlung zu leisten sei. Eine weitere Teilrechnung, in der neben dem oben erwähnten Betrag von 450 000 S außerdem ein Betrag von 100 000 S enthalten war, erging auf die gleiche Weise am 16. Juli 1974 an die Beklagte auf einem gleichartigen Briefpapier. Die Beklagte, die ein Konto bei der Sparkasse 1 unterhielt, erteilte dieser den Auftrag, von ihrem Konto als Anzahlung auf die erwähnten Teilrechnungen einen Betrag von 200 000 S abzubuchen und einem beim selben Institut geführten Konto lautend auf ... ARGE W/K/H" gutzubuchen. Da bei der Sparkasse I ein derartiges Konto nicht geführt wurde, dort aber die Firma H und Co. ein Konto hatte, buchte die Sparkasse 1 den erwähnten Betrag auf das Konto der genannten Firma. Über deren Vermögen wurde mit Beschluß des Landesgerichtes 1 vom 11. März 1975, S 23/75, der Konkurs eröffnet. Der Arbeitsgemeinschaft als solcher oder den Klägern, die nach der Konkurseröffnung über die Firma H und Co. deren Ausschluß aus der Gesellschaft beschlossen, ging diese Zahlung nicht zu.

Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage unter Berufung darauf, daß ihnen nach dem Ausschluß der Firma H und Co. die Forderung zustehe, die Zahlung von 200 000 S mit der Begründung, bei der Überweisung an die Firma habe es sich nicht um eine Zahlung an die Arbeitsgemeinschaft gehandelt, weshalb die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht entsprochen habe. Der Beklagten sei im übrigen bekannt gewesen, daß die Arbeitsgemeinschaft kein Konto bei der Sparkasse I habe.

Die Beklagte und die auf ihrer Seite als Nebenintervenientin beigetretene Sparkasse I/H beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, die Arbeitsgemeinschaft habe die Fehlbuchung der 200 000 S dadurch selbst veranlaßt, daß sie eine nicht bestehende Bankverbindung auf ihrem Briefpapier angegeben habe. Der Beklagten sei das Nichtbestehen einer solchen Bankverbindung nicht bekannt gewesen. Unter den gegebenen Umständen sei auch eine Gutschrift auf dem Konto der Firma H und Co. als Zahlung an die Arbeitsgemeinschaft zu werten. Im übrigen habe die Firma H und Co. noch Forderungen gegen die übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Nachdem bereits eine Reihe von Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung stattgefunden hatte, in denen die Beklagte grundsätzlich ihre Verpflichtung zur Zahlung der erwähnten 200 000 S zugestand und in denen sie lediglich den Standpunkt vertrat, sie habe dieser Verpflichtung durch den Überweisungsauftrag bereits entsprochen, wendete sie unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erster Instanz in der Tagsatzung vom 13. April 1977 ein, die von den Klägern erbrachten Arbeiten seien mangelhaft, weshalb deren Forderung noch nicht fällig sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es zusätzlich feststellte, daß der Beklagten nie bekannt gegeben worden sei, daß grundsätzlich alle Zahlungen auf ein Konto der Arbeitsgemeinschaft bei der Volksbank S zu leisten seien. Ferner traf es Feststellungen über die von der Firma H und Co. für die Arbeitsgemeinschaft erbrachten Leistungen und über jene Beträge, die sie hiefür erhalten hat. Die Firma H und Co. war zum Inkasso von Zahlungen an die ARGE nicht ermächtigt.

Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, Zahlungen an die Arbeitsgemeinschaft hätten nur an deren Mitglieder gemeinsam geleistet werden können. Bediene sich jemand zur Erbringung einer Geldleistung des bargeldlosen Verkehrs, sei Zahlung erst mit Eingang des Betrages beim Gläubiger anzunehmen. Der Eingang des Betrages bei einem einzelnen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft sei nicht als Eingang bei dieser zu werten; er könne keine Zahlung an die Arbeitsgemeinschaft bedeuten. Die Beklagte habe daher ihre Schuld noch nicht bezahlt. Auf den Einwand mangelnder Fälligkeit sei nicht einzugehen, weil die Beklagte durch ihren Überweisungsauftrag ihre Schuld anerkannt habe.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat hiebei den Standpunkt, daß, falls jemand eine Bank als Zahlstelle angebe, der Eingang des Geldes bei dieser Bank als Zahlung an den Gläubiger anzusehen sei. Die Arbeitsgemeinschaft habe in diesem Sinne die Sparkasse I als Zahlstelle angegeben. Demnach sei in dem Überweisungsauftrag bereits Zahlung zu erblicken. Selbst wenn man aber den Standpunkt vertrete, Zahlung sei erst mit Gutschrift beim Gläubiger erfolgt, müsse man eine solche hier annehmen, weil die Arbeitsgemeinschaft durch Angabe einer Bankverbindung bei der Sparkasse I einen Tatbestand gesetzt habe, auf den die Beklagte vertrauen habe können. Wenn im Hinblick auf dieses Vertrauen ein Überweisungsauftrag an die genannte Bank ergangen sei, diese aber nur ein Konto eines der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft führte, sei die Annahme gerechtfertigt gewesen, daß nach dem Willen der Auftraggeber die Zahlung auf dieses Konto zu leisten sei. Die Gutschrift auf dem Konto der Firma H und Co. müsse daher als Zahlung an die Arbeitsgemeinschaft angesehen werden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Revisionswerber erkennen selbst, daß dem Umstand, ob der Beklagten das Nichtbestehen einer Bankverbindung zur Sparkasse I bekannt war, keine Bedeutung zukommt. Schon aus diesem Gründe mußte auf die Mängelrüge, die nur das Fehlen einer diesbezüglichen Feststellung rügt, nicht weiter eingegangen werden. Im übrigen würde es sich hiebei um eine Tatsachenfeststellung der Untergerichte handeln, die der OGH nicht überprüfen kann. Das Erstgericht hat nämlich die diesbezügliche Behauptung der Kläger nicht als erwiesen angenommen. Das Berufungsgericht ist zumindest in diesem Punkte von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen. Somit würde die von den Revisionswerbern gewünschte Feststellung ein Abgehen von den untergerichtlichen Feststellungen zur Voraussetzung haben.

Beizupflichten ist allerdings der Rechtsrüge.

Da es sich bei Geldschulden gemäß § 1424 ABGB um Schickschulden handelt, hat die Judikatur den Grundsatz entwickelt, daß die Überweisung auf ein Konto des Gläubigers auf Gefahr des Schuldners geht. Sie wirkt demnach nur dann als Zahlung, wenn und soweit der Gläubiger wirklich in die Lage kommt, über den überwiesenen Betrag frei zu verfügen (HS 198; SZ 25/199; SZ 23/59 u. a.). Im übrigen darf der Schuldner nur dann Zahlungen auf ein Konto des Gläubigers leisten, wenn der Gläubiger durch kaufmännische Mitteilung bekanntgegeben hat oder dem Schuldner im besonderen zu wissen tut, daß Zahlungen auf sein Konto geleistet werden können (SZ 23/59). Allerdings wurde weiter ausgesprochen, daß dann, wenn der Gläubiger ein Bankkonto unterhält und nicht eine bestimmte andere Zahlung ausdrücklich vorgeschrieben hat, der Schuldner annehmen kann, daß der Gläubiger mit der Überweisung auf sein Bankkonto einverstanden ist. Auch in diesem Falle ist jedoch der Schuldner durch rechtzeitige Erteilung des Überweisungsauftrages von allen vertraglichen oder gesetzlichen Verzugsfolgen nur befreit, wenn der geschuldete Betrag in die Verfügungsgewalt des Gläubigers gelangt (Gschnitzer in Klang[2] VI, 406; HS 6316; SZ 25/199 u. a.). Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, die Gutschrift auf dem Konto der Firma H und Co. sei so zu werten, als ob die ARGE den Betrag erhalten hätte, widerspricht dies der einheitlichen Auffassung über das Wesen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine solche ist nicht eine juristische Person. Ihre Forderungen sind regelmäßig Gesamthandforderungen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 290; SZ 45/113). Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen; und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen, mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. Nur durch solche pflichtgemäße Leistung wird der Schuldner frei. Durch andere Leistungsarten nur, wenn die Leistung tatsächlich allen Gläubigern zugute kommt (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 289).

Da im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet worden ist, daß die Firma H und Co. von allen Mitgliedern der ARGE bevollmächtigt war, die Leistung in Empfang zu nehmen, und da diese Leistung auch nicht allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zugute gekommen ist, kann in der Gutschrift auf das Konto der erwähnten Firma eine schuldbefreiende Zahlung an die Arbeitsgemeinschaft nicht erblickt werden. Mit Recht verweist die Revision darauf, daß von einem äußeren Tatbestand, auf den die Beklagte vertrauen hätte können, keine Rede sein kann. Gegenüber der Beklagten hat die Arbeitsgemeinschaft lediglich eine Bankverbindung bei der Sparkasse I erwähnt, was höchstens das Vertrauen darauf rechtfertigen hätte können, daß bei dieser Sparkasse ein Konto der ARGE geführt werde, keinesfalls aber das Vertrauen, daß ein einzelnes Mitglied der ARGE berechtigt sei, Zahlungen in Empfang zu nehmen. Die Beklagte hat auf einen derartigen Umstand auch gar nicht vertraut, sondern in ihrem Überweisungsauftrag richtig die Arbeitsgemeinschaft und nicht ein einzelnes Mitglied als Empfangsberechtigten angeführt. Die Gutschrift auf dem Konto der Firma H und Co. beruhte auf einer Fehlbuchung der Sparkasse I. Dieser gegenüber hatte aber die Arbeitsgemeinschaft überhaupt keinen Tatbestand gesetzt, der irgendein Vertrauen gerechtfertigt hätten. Die Buchung durch die Sparkasse war vielmehr eine falsche Buchung, durch die dem Überweisungsauftrag der Beklagten nicht entsprochen worden ist. Den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin über die Bevollmächtigung der Firma H und Co. steht die Feststellung der Untergerichte, wonach diese Firma nicht inkassoberechtigt war, entgegen. Ein allfälliges Vertrauen auf einen im Briefpapier der ARGE enthaltenen Aufdruck kann der Nebenintervenientin nicht zugebilligt werden, weil nicht sie, sondern nur die Beklagte dieses Briefpapier erhalten hat, diese aber, wie ihr Überweisungsauftrag ergibt, eine Inkassoberechtigung der Firma H und Co. nicht angenommen hat.

Wenn nun das Berufungsgericht den Standpunkt vertritt, allein die Angabe einer Bankverbindung hätte den Erlag bei dieser Bank gerechtfertigt, ist dem entgegenzuhalten, daß selbst bei Angabe eines bestimmten Kontos Zahlung erst anzunehmen ist, wenn die Gutschrift auf diesem Konto erfolgt, nicht aber bereits bei Erteilung eines Überweisungsauftrages. Wird ein vertragsmäßig erteilter Überweisungsauftrag von der angewiesenen Bank nicht ausgeführt, so kann darin keinesfalls eine Zahlung erblickt werden. Umso weniger kann von einer Zahlung die Rede sein, wenn dem Schuldner nicht einmal ein Konto bekanntgegeben wurde. Die im Urteil des Berufungsgerichtes zitierte Entscheidung, die im übrigen nur die Frage des Verzuges zum Gegenstand hatte (ÖRZ 1973/69), hat rechtlich dasselbe ausgeführt wie die dargestellte Judikatur. Der im Urteil des Berufungsgerichtes zitierte Satz wurde dort nur im Zusammenhang mit einer Behauptung des Schuldners, er habe die Zahlung mittels eines ihm vom Vertreter der Gläubigerin übergebenen Erlagscheines mit aufgedruckter Kontonummer geleistet, ausgesprochen. Nur im Falle der Richtigkeit dieser Behauptung sollte bereits die Einzahlung mittels dieses Erlagscheines den Verzug beenden, weil durch die Übergabe des Erlagscheines an den Schuldner der Gläubiger zu verstehen gegeben hätte, daß in der Einzahlung mittels dieses Erlagscheines Leistung an den Gläubiger zu erblicken sei. Der dortige Fall ist daher mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

Mithin hat das Erstgericht richtig erkannt, daß die Beklagte, selbst nach ihrem eigenen Vorbringen, die 200 000 S nicht in Erfüllung ihrer Verbindlichkeit leistete, weil sie sich des bargeldlosen Verkehrs bedient hat und eine Gutschrift zugunsten ihres Gläubigers (alle Mitglieder der ARGE) nicht erfolgt ist.

Da sohin der Rechtsansicht des Erstgerichtes grundsätzlich zu folgen ist, mußte auf die weiteren Ausführungen der Berufung der Beklagten gegen das Ersturteil eingegangen werden. Zwar wird dort auch unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, doch betreffen die diesbezüglichen Berufungsausführungen nur zwei Punkte, nämlich einerseits die Behauptung, die Firma H und Co. habe eine Forderung gegen die anderen ARGE-Mitglieder gehabt, und andererseits, die Forderung sei wegen vorliegender Mängel der Auftragserfüllung, noch nicht fällig.

Was den ersteren Einwand anlangt, ist darauf zu verweisen, daß, wie bereits oben ausgeführt wurde, Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes regelmäßig Gesamthandforderungen sind und daher nur durch Leistung an alle Mitglieder dieser Gesellschaft befriedigt werden können. Demnach können auch nur alle Gesellschafter derartige Gesamthandforderungen gerichtlich geltend machen, es sei denn, einer von ihnen sei von sämtlichen Gesellschaftern zur alleinigen Geltendmachung bevollmächtigt worden, was hier gar nicht behauptet worden ist, oder es hätte bereits eine Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern derart stattgefunden, daß die Forderung oder Teile von ihr einzelnen Mitgliedern überlassen worden sind. In einem solchen Fall könnte das einzelne Mitglied allerdings nur den ihm überlassenen Teil der ehemaligen Gesamthandforderung selbständig einklagen.

Die Kläger haben zur Begründung ihrer Aktivlegitimation nur vorgebracht, die Firma H und Co. sei infolge der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Dies könnte zwar dazu führen, daß zwischen den übrigen Gesellschaftern eine Gesellschaft weiterbestehen bleibt, würde jedoch ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem ausgeschiedenen (ausgeschlossenen) Gesellschafter das Schicksal von Forderungen, die vor dem Ausscheiden dieses Gesellschafters entstanden sind, nicht berühren. War eine Forderung bis zum Ausscheiden eines Gesellschafters eine Gesamthandforderung aller Gesellschafter, so bleibt sie dies auch nach Auflösung der Gesellschaft, falls keine gegenteilige Vereinbarung getroffen worden ist. Es erweist sich sohin, daß die Ableitung der Aktivlegitimation der Kläger aus dem bloßen Ausschluß der Firma H und Co. aus der ARGE nicht schlüssig ist, weil es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine solche handelt, die offenbar vor dem Ausscheiden der erwähnten Firma entstanden ist. Die bisher aufgestellten Behauptungen reichen sohin für eine Bejahung der Aktivlegitimation nicht aus. Da diese Frage jedoch bisher überhaupt nicht erörtert worden ist und die Parteien vom Gericht in seinem Urteil nicht mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht überrascht werden sollen, erweist sich das erstgerichtliche Verfahren aus diesem Gründe als mangelhaft.

Im fortgesetzten Verfahren werden die Kläger aufzufordern sein, ein Vorbringen darüber zu erstatten, was zwischen ihnen und der Firma H und Co. bzw. dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen dieser Firma bezüglich der strittigen Forderung vereinbart worden ist. Wäre eine einvernehmliche Überlassung der Forderung an die Kläger nicht erfolgt, wäre ihr Leistungsbegehren nicht berechtigt. Wäre dagegen den Klägern die Forderung zur Gänze oder zum Teil überlassen worden, könnten sie als verbleibende Gesamthandberechtigte Zahlung an sich nach Maßgabe einer allfälligen Auseinandersetzungsvereinbarung (was allenfalls die gesamte Forderung sein könnte) verlangen.

Sollte das Erstgericht zu einer Bejahung der Legitimation der Kläger auch nur bezüglich eines Teiles der Klagsforderung kommen, dann müßte es sich vorerst schlüssig werden, ob es auf die erhobene Einwendung der mangelnden Fälligkeit einzugehen hat (§ 179 ZPO). Zutreffendenfalls müßte es diese Frage erörtern. In dem Überweisungsauftrag der Beklagten kann ein Verzicht auf die Einwendung der mangelnden Fälligkeit nicht erblickt werden, weil dieser Auftrag nicht den Klägern erteilt worden ist, sohin nicht als Abgabe einer Verzichtserklärung gegenüber den Klägern gewertet werden kann. Ob ein anderes Verhalten der Beklagten als Verzicht auf diese Einwendung zu werten ist, wäre ebenso zu erörtern wie die Frage, ob bezüglich des strittigen Betrages die Zurückbehaltung wegen nicht vollendeter Gesamtleistung im Hinblick auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag überhaupt zulässig ist.

Anmerkung

Z50151

Schlagworte

Gesamthandforderungen, Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, Forderungen der -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00701.77.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19771117_OGH0002_0070OB00701_7700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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