Norm
ABGB §1036 Abs2Kopf
SZ 51/7
Spruch
Einem als Kläger auftretenden Rechtsträger im Sinne des § 1 AHG kann eine Mitverschuldenseinwendung des Beklagten aus einer Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze ohne Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des Amtshaftungsgesetzes entgegengehalten werden
Einem Geschädigten, der, ohne gewerblicher Unternehmer zu sein, eine Reparatur bereits selbst durchgeführt hat, ist vom zum Schadenersatz Verpflichteten nur der tatsächliche Aufwand zu ersetzen; dies gilt auch für die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), die Schäden an einer Bundesstraße selbst behob
OGH 25. Jänner 1978, 1 Ob 1, 2/78 (OLG Linz 1 R 93/77; LG Salzburg; Cg 39/76)
Text
Am 7. Jänner 1975 gegen 10.40 Uhr ereignete sich beim Autobahndreieck, in dem der von Linz kommende Autobahnast, dem durch ein Straßenverkehrszeichen "Achtung Vorrangverkehr" (§ 50 Z. 5 StVO in der damals geltenden Fassung, die auch im folgenden zitiert wird) der Vorrang genommen war, in den von Walserberg kommenden Autobahnast einmundet, ein Verkehrsunfall, an dem ein vom Zweitbeklagten gelenkter Tankwagen, dessen Halter der Erstbeklagte war, ein von Erich S gelenkter LKW der Firma M sowie ein von Helmut K gelenkter Sattelschlepper beteiligt waren. Der von Erich S gelenkte LKW näherte sich bei Baukilometer 1700, aus Richtung Linz kommend, der Einmundung des von Walserberg kommenden Autobahnastes mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 bis 80 km/h, verringerte diese auf etwa 50 km/h, beschleunigte in der Folge wieder etwas und bremste schließlich bei Ansichtigwerden des Sattelschleppers stärker, um diesem den Vorrang einzuräumen. Der Beklagte, der mit seinem Tankwagen hinter dem LKW der Firma M fuhr, nahm die Bremsung zu spät wahr bzw. reagierte zu langsam auf dieses Verhalten und hielt auch nicht einen für eine ausreichende Reaktion genügenden Sicherheitsabstand ein. Um ein Auffahren auf den LKW zu vermeiden, wich der Zweitbeklagte nach rechts aus; sein Fahrzeug streifte dabei den Tieflader des Sattelschleppers und wurde dabei gegen das Fahrzeug der Firma M zurückgeschleudert. Bei diesem Unfall gerieten die drei beteiligten Fahrzeuge außer Kontrolle und beschädigten die Leitschienen erheblich; überdies flossen etwa 2000 l Benzin aus.
Die klagende Partei, die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), begehrt von den beklagten Parteien unter Behauptung eines ihr entstandenen Schadens für Wiederherstellungsarbeiten, Materialkosten und Pflanzenmaterial einschließlich eines 10%igen Verwaltungszuschlages 89 365.75 S, wovon sie 53 415 S aus einem Erlag des Haftpflichtversicherers des Erstbeklagten abzog. Die Beklagten wendeten insbesondere ein, daß sich die klagende Partei ein Mitverschulden von mindestens 50% anrechnen lassen müsse, weil das Verkehrszeichen "Achtung Vorrangverkehr" unrichtig angebracht worden sei, da die zwei Fahrbahnen aufweisende Richtungsfahrbahn ab der Einmundung auf mindestens 200 m durch eine Sperrlinie abgeteilt sei und daher eine Vorrangregelung nicht in Frage gekommen sei. Der Anspruch wurde auch der Höhe nach bestritten.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung von 18 995.41 S samt Anhang und wies das Mehrbegehren von 16 955.34 S samt Anhang ab. Es stellte fest, daß die klagende Partei die Schäden durch eigenes Personal behoben habe, wofür für den Einsatz des Personals bei Berücksichtigung von Kosten von 90 S pro Stunde und einesLKWs die Anerkennung eines Aufwandes von 25 106.50 S einschließlich Verwaltungskosten angemessen sei, wozu 4017.04 S an 16%iger Umsatzsteuer kämen. Zur Behebung der Unfallschäden hätten 30 Leitschienen, 17 Steher, 2 Blendlinsen, 32 Dämpfungselemente und 10 Zwischenstücke ersetzt werden müssen. Der klagenden Partei sei hiedurch bei Berücksichtigung eines für die Leitschienen gewährten Rabattes von 22% ein Materialaufwand von 25 834.42 S unter Hinzurechnung von 16% Umsatzsteuer und 10% Verwaltungskostenzuschlag von 32 551.37 S entstanden. Unter Hinzuzählung von Kosten für den Pflanzenersatz von 9760 S (einschließlich Umsatzsteuer) und eines Verwaltungskostenzuschlages von 10% hiefür von 976 S ergebe sich damit ein Gesamtschaden von 72 410.41 S (richtig: 72 410.91 S), so daß die Beklagten unter Berücksichtigung der Teilzahlung von 53 415 S 18 995.41 S samt Anhang zu bezahlen hätten. Die klagende Partei, die eigene Arbeitskräfte eingesetzt habe, um den Schaden zu beheben, könne den dadurch verursachten Mehraufwand ersetzt begehren, ebenso den Verwaltungsaufwand. Der Schaden sei jedoch nur in der Höhe eingetreten, in der eine Vermögensminderung auf Seite der klagenden Partei eingetreten sei; die klagende Partei habe daher den ihr gewährten Rabatt weiterzugeben. Die Hinterlegung der Versicherungssumme durch die Haftpflichtversicherung könne für die weitere Haftungspflicht keine befreiende Wirkung haben; auch der Erstbeklagte hafte gemäß § 19 Abs. 2 EKHG.
Über Berufung beider Streitteile änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil mit Teilurteil dahin ab, daß es die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung von 14 978.37 S samt Anhang verurteilte und ein Mehrbegehren von 17 388.78 S samt Anhang abwies; soweit auch ein Betrag von 3583.60 S abgewiesen worden war sowie im Kostenausspruch hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück. Die durch den Unfall notwendig gewordenen Arbeiten der Dienstnehmer der klagenden Partei hätten es verhindert, daß während dieser Zeit andere Arbeiten erledigt werden konnten. Der Arbeitsaufwand müsse daher ersetzt werden. Umsomehr gelte dies für den unfallbedingten Aufwand durch Verwendung betriebseigener Fahrzeuge und Geräte der klagenden Partei, die damit einer weiteren Abnützung unterlegen und bei denen hiedurch weitere Betriebskosten aufgelaufen seien. Die klagende Partei müsse sich den 22%igen Rabatt anläßlich der Beschaffung der Leitschienen und ihres Zubehörs anrechnen lassen, da sie sonst ungerechtfertigt bereichert wäre. Die klagende Partei sei auch nicht berechtigt, für den in Eigenregie getätigten Personal-, Fahrzeug- und Geräteaufwand 16% Umsatzsteuer zu verrechnen, da sie nicht umsatzsteuerpflichtig sei; bei einem Schadenersatzanspruch liege auch kein Leistungsaustausch vor. Hiedurch verringere sich der Anspruch der klagenden Partei um 4017.04 S. Der Erstbeklagte sei durch den Gerichtserlag der Haftpflichtversicherungssumme nicht haftungsfrei geworden, da bei Verschulden des Fahrers der Halter auch für den über die Haftpflichtversicherungssumme hinaus entstandenen Schaden einzustehen habe. Ein 50%iges Mitverschulden sei der klagenden Partei nicht anzulasten, weil für die behördliche Anordnung der Aufstellung von Verkehrszeichen die klagende Partei gar nicht verantwortlich zu machen sei; im übrigen sei es für den Fall, daß die Bodenmarkierungen und die Sperrlinie durch Eis oder Schnee verdeckt sein sollten, unbedingt notwendig gewesen, auf dem von Linz kommenden Autobahnast ein negatives Vorrangzeichen aufzustellen; ein haftungsbegrundendes Mitverschulden der klagenden Partei könne darin nicht gelegen sein. Soweit die klagende Partei einen 20%igen Zuschlag zum Stundensatz für die Personalkosten der in Eigenregie arbeitenden klagenden Partei begehre, sei das Verfahren noch ergänzungsbedürftig.
Der Oberste Gerichtshof, der auch unzulässige Rekurse gegen den ohne Rechtskraftvorbehalt ergangenen Teilaufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zurückwies, gab den Revisionen beider Parteien gegen dessen Teilurteil nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Grundsatz des Schadenersatzrechtes ist es, daß jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, an Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist, ersetzt werde (§ 1293 ABGB). Der Schadenersatzanspruch hat also den Zweck, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zukommen zu lassen. Die primäre Funktion des gesamten Haftpflichtrechtes liegt in der Verwirklichung dieses Ausgleichsgedankens (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 3). Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne die Beschädigung gestellt wäre (JBl. 1977, 322 und die dort angeführte Literatur und weitere Judikatur). Der Schaden ist also grundsätzlich durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis festzustellen und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (EvBl. 1977/140; Koziol a. a. O. I, 12), wobei § 1324 ABGB nur für die Art der Berechnung einen Unterschied nach dem Grad des Verschuldens trifft.
Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß gemäß § 1323 ABGB alles in den vorigen Zustand zurückversetzt oder, wenn dieses nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden. Das Gesetz steht damit grundsätzlich auf dem Standpunkt, daß der Ersatz eines verursachten Schadens in Natur zu geschehen habe, nur wenn der Naturalersatz unmöglich oder untunlich ist, muß der Schätzwert vergütet werden (Wolff in Klang[2] VI, 118 f.). Der Naturalersatz ist grundsätzlich durch den Beschädiger zu leisten. Einen gesonderten Anspruch auf Leistung der für eine Naturalherstellung nötigen Kosten kennt das Gesetz nicht (Koziol a. a. O. I, 132). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Geschädigte nach der sich aus den §§ 403, 1036, 1043, 1304 ABGB und anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Schadensminderungspflicht jedoch verhalten, seinen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein konkretes Verhalten zugemutet werden kann (SZ 45/5; SZ 39/110 u. a.). Der Geschädigte hat daher die zur Schadensminderung erforderlichen, ihm zumutbaren Maßnahmen von sich aus und ohne Rücksicht auf das Verhalten des Schädigers zu treffen (ZVR 1975/165 u. a.). Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (ZVR 1973/110 u. a.). Da der Schaden häufig umso größer ist, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert, kann der Geschädigte unter Umständen verpflichtet sein, selbst alles zur Wiederherstellung Nötige zu tun und etwa einen Reparaturauftrag möglichst rasch zu erteilen (ZVR 1975/165; SZ 41/154 u. a.). Der Geschädigte muß dann aber auch, wenn die Naturalherstellung möglich und tunlich und der Schädiger zur Naturalrestitution verpflichtet ist (Koziol a. a. O. I, 132), berechtigt sein, die Wiederherstellung selbst zu besorgen oder besorgen zu lassen (Wolf f a. a. O., 121). Der OGH hat ausgesprochen, daß die Selbstherstellung durch den Geschädigten zulässig ist, wenn der Schädiger sich seiner Pflicht zur Leistung des Naturalersatzes, etwa durch Bestreiten der Schadenersatzforderung dem Gründe nach, entzieht; der Geschädigte kann vorher Vorschuß, hinterher Ersatz verlangen (MietSlg. 25 175; SZ 32/5 u. a.). Trifft er solche Vorkehrungen, ist er Geschäftsführer ohne Auftrag (§§ 1035 ff. ABGB) für den Haftpflichtigen (SZ 45/137; Koziol a. a. O. I, 132 und in JBl. 1972, 234; Wolff a. a. O., 121). Der Geschädigte hat damit Anspruch darauf, daß ihm der notwendig und zweckmäßig gemachte Aufwand ersetzt werde (§ 1036 ABGB). Den Aufwand bilden alle Werte, die zum Zwecke der Geschäftsführung verbraucht wurden (Auslagen, Verbindlichkeiten, Zeitversäumnis), darüber hinaus auch Entlohnung für Mühewaltung bei persönlichen berufsmäßigen Arbeitsleistungen (Stanzl in Klang[2] IV/1, 898 f., 904; EvBl. 1968/39 u. a.).
Im vorliegenden Fall wurde die notwendige Reparatur von der klagenden Partei selbst vorgenommen. Sie kann daher grundsätzlich ihren eigenen Aufwand ersetzt begehren, nicht aber mehr; insbesondere kommt eine objektiv-abstrakte Berechnung, wie sie § 1332 ABGB vorsieht, nicht in Betracht. Wenn der Schaden in Aufwendungen besteht, ist er vielmehr konkret zu berechnen (Koziol a. a. O. I, 146). Gewiß bleibt es dem Geschädigten an sich überlassen, ob er eine Reparatur durchführen läßt; tut er dies nicht, kann er die angemessenen Kosten der Reparatur, zu denen auch die Umsatzsteuer gehört, verlangen (JBl. 1976, 44; SZ 43/186 u. a.). Hat er sie aber durchgeführt, sind nicht mehr die angemessenen Kosten fiktiv zu berechnen, sondern die tatsächlichen zu ersetzen "Angemessene" Kosten sind daher nur dort zuzusprechen, wo die tatsächlichen noch nicht bekannt sind; soweit die Entscheidung JBl. 1959, 209 davon spricht, daß stets der Schätzungswert zu vergüten ist, kann ihr nicht gefolgt werden.
Bei einem gewerblichen Unternehmer, der den Schaden selbst behoben hat, anerkennt die Rechtsprechung, wie der Revision der klagenden Partei an sich beizupflichten ist, allerdings, daß er dem Schädiger nicht nur seinen handelsüblichen Gewinn anrechnen, sondern auch ihm gewährte Rabatte behalten dürfe, weil ein Gewerbetreibender ohne Reingewinn nicht arbeiten kann und kein Grund besteht, den Beschädiger besser zu stellen, weil der geschädigte Gewerbetreibende selbst den Schaden behoben hat und ihn nicht von einem anderen Unternehmer hat beheben lassen (JBl. 1959, 209). Die Rechtsprechung hat auch bereits anerkannt, daß nicht nur jeder Unternehmer, der Arbeitskräfte seines Betriebes freistellt, um den Schaden selbst zu beheben, den Mehraufwand ersetzt verlangen kann, sondern daß auch jeden andere Geschädigte, der Zeit und Geld im Zusammenhang mit der Behebung des Schadens aufwenden muß, den Ersatz dieses Mehraufwandes vom Schädiger begehren kann (SZ 40/144). Der Revision der Beklagten, daß der klagenden Partei kein Ersatzanspruch zustehe, weil Straßenmeistereien als ständige Einrichtungen im öffentlichen Interesse mit Bereitschaftsdienst bei Behebung von Unfallsschäden keinen zusätzlichen Aufwand an Personal und an finanziellen Kosten hätten, ist daher nicht beizupflichten. Gewiß muß die klagende Partei einen bestimmten Stand an Personal und Kraftfahrzeugen halten, um ihren Aufgaben im öffentlichen Interesse nachkommen zu können; dieser Stand müßte aber nicht so groß sein, wenn nur ohne Verschuldenverursachte Schäden zu beheben wären; nur die Erfüllung solcher Aufgaben muß kostenmäßig endgültig von der klagenden Partei (bzw. vom Steuerzahler) getragen werden. Der Aufwand an Personal und Kraftfahrzeugkosten, der zur Behebung schuldhaft herbeigeführter Schäden erforderlich ist, ist aber vom Schädiger zu tragen. Die Beklagten können sich also nicht darauf berufen, daß die klagende Partei in der Lage war, die Reparatur mit dem Stand an Personal und Kraftfahrzeugen durchzuführen, den sie auch ohne den Unfall gehabt hätten.
Es kann aber auch der Revision der klagenden Partei nicht beigepflichtet werden, daß ihr mehr als der tatsächliche Kostenaufwand und ein 10%iger Zuschlag für Verwaltungsaufwendungen, der von den Untergerichten bereits anerkannt wurde, zuzusprechen wäre. Während nämlich bei einem Unternehmer davon ausgegangen werden muß, daß er, hätte er die Reparatur nicht selbst durchgeführt, einen Gewinn durch andere Reparaturen erzielt hätte, so daß der Schaden, da der Entgang einer bestimmten Gewinnmöglichkeit im Verkehr als selbständiger Vermögenswert angesehen wird (SZ 40/2 u. a.), eben in den Reparaturkosten einschließlich Gewinn und allfälligen Vorteilen aus einer Rabattgewährung besteht, kann dies von der Bundesstraßenverwaltung nicht gesagt werden, da diese - anders auch als die Österreichischen Bundesbahnen (SZ 40/144) - kein "Unternehmer" ist und auch nicht in der Lage gewesen wäre, an Stelle der notwendigen Reparaturen als Folge des schuldhaften Verhaltens des Zweitbeklagten durch ihre sonst entfaltete Tätigkeit Gewinne zu erzielen. Es kann der klagenden Partei daher nicht zuerkannt werden, daß ihr die für Ersatzteile gewährten Rabatte verbleiben und ihr damit aus der Beschädigung ein Vorteil erwüchse. Ebensowenig können ihr aber Umsatzsteuerbeträge zugesprochen werden, die sie tatsächlich nicht entrichten muß. Daß die klagende Partei als Bundesstraßenverwaltung - soweit es sich nicht um Entgelt für die Benützung von Bundesstraßen handelt - nicht umsatzsteuerpflichtig ist, ergibt sich nicht nur aus § 2 Umsatzsteuergesetz 1972, sondern wird auch von der Revision nicht bestritten. Folgte man der Auffassung der Revision der klagenden Partei, hätte die Schadenszufügung zur Folge, daß der klagenden Partei ein Vorteil zukäme, der ihr ohne den Schadensfall nicht zugekommen wäre, was den gesetzlichen Grundsätzen über Schadenersatz widerspräche. Ob der Zweitbeklagte den Unfall grob fahrlässig verursachte, ist rechtlich ohne Belang, da der klagenden Partei nach ihrer Funktion kein Gewinn entgangen sein kann.
Zu Unrecht wehrt sich der Erstbeklagte dagegen, daß er gemeinsam zur Haftung mit dem Zweitbeklagten verurteilt wurde, obwohl der Haftpflichtversicherer keine Leistung mehr zu erbringen hat. Es genügt, auf § 19 Abs. 2 EKHG zu verweisen, wonach auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursachten Schaden nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind, der Halter für das Verschulden der Personen haftet, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig waren. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da der Zweitbeklagte schuldhaft handelte und der Erstbeklagte gar nicht behauptet, der Zweitbeklagte sei gegen seinen Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen. Ein eigenes Verschulden des Erstbeklagten fordert das Gesetz für die Inanspruchnahme seiner Haftung keineswegs.
Die Beklagten halten in der Revision die Behauptung, sie könnten gegen den Anspruch der klagenden Partei als haftungsminderndes Verschulden einwenden, daß Organe der klagenden Partei in Ausübung der Hoheitsverwaltung (EvBl. 1958/290 u. a.) den Unfall durch die rechtswidrige Anordnung der Aufstellung des Gefahrenzeichens „Achtung Vorrangverkehr" an der Kreuzung der beiden Autobahnäste mitveranlaßt hätten, aufrecht. Die klagende Partei vertritt auch noch in ihrer Revisionsbeantwortung die Auffassung, daß der Vollzug von Agenden der Straßenbehörden Landessache sei und dem eingewendeten "Behördenverschulden" ein Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG vorausgehen müßte.
Zu Unrecht vertreten zunächst das Berufungsgericht und die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei die Auffassung, daß die klagende Partei bei Erlassung einer Verordnung, die Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO) betrifft, nicht Rechtsträger sei; das Gegenteil ergibt sich aus § 94 Z. 2 StVO. Damit ist die Frage zu beurteilen, inwieweit eine juristische Person, die für das Verschulden ihrer Organe haftet, bei einer von der juristischen Person erhobenen Klage ein Mitverschuldenseinwand nach § 1304 ABGB erhoben werden kann und ob bejahendenfalls dieser Mitverschuldenseinwand auch gegen einen Rechtsträger im Sinne des § 1 AHG außerhalb eines Amtshaftungsverfahrens zulässig ist.
Auszugehen ist davon, daß eine juristische Person zwar selbst verschuldensunfähig ist und auch selbst keine unerlaubten Handlungen setzen kann, aber für das schuldhafte Handeln anderer Personen in ihrem Rechtskreis, das ihr haftungsrechtlich zugerechnet wird, einzustehen hat (EvBl. 1978/112 = JBl. 1978, 543; Ostheim in JBl. 1972, 315). Nach ständiger Rechtsprechung hat die juristische Person jedenfalls - vgl. zur weitergehenden Auffassung Koziol a. a. O. II, 296 sowie die dort in Fußnote 192 a angegebene Literatur - für unerlaubte Handlungen derjenigen Vertreter zu haften, die unmittelbar durch ihre Verfassung oder sonstige Satzung zu ihrer Vertretung berufen sind (JBl. 1977, 199; SZ 44/45; SZ 41/2; Wolff in Klang[2] I/1, 200; Ehrenzweig[2] I/1, 208). Diese Haftungsverpflichtung läßt sich einerseits aus § 26 ABGB ableiten, der die Gleichstellung der juristischen Person mit der natürlichen Person anordnet, die nur erreicht werden kann, wenn jene für das Verhalten ihrer Organe so einzustehen hat wie die natürliche Person für ihr eigenes, andererseits aus § 337 ABGB (Koziol a. a. O. II, 295 f.), Das verfassungsmäßige Organ der klagenden Partei für die Erlassung von Verordnungen betreffend Autobahnen ist der Bundesminister (das Bundesministerium) für Verkehr (§ 94 Z. 2 StVO), dessen Mitverschulden sich die klagende Partei also grundsätzlich so entgegenhalten lassen muß wie eine natürliche Person ihr eigenes. Die Gleichstellung der juristischen Person mit der natürlichen Person erfordert darüber hinaus, daß nicht nur der im Amtshaftungsprozeß beklagte Rechtsträger ein Mitverschulden des ihn belangenden Klägers einwenden kann (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, 69, 74), sondern auch ein Rechtsträger im Sinne des § 1 AHG sich einen Mitverschuldenseinwand nach § 1304 ABGB entgegenhalten lassen muß, wenn er selbst als Kläger auftritt; daß er dies als Träger der Privatwirtschaftsverwaltung tut, ist gleichgültig, weil dadurch die Identität nicht verändert wird. Der aufgezeigten Möglichkeit steht § 1 Abs. 1 AHG nicht entgegen, sagt diese Bestimmung doch sogar ausdrücklich, daß der Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu haften hat. Gewiß tritt die Haftung des Rechtsträgers gegen ihn erhobene Schadenersatzansprüche nur bei Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des Amtshaftungsgesetzes ein. Bei diesen handelt es sich aber um Ausnahmeregelungen, so daß sie nur insoweit zu gelten haben, als es sich um Ansprüche handelt, die dort genannt sind. Sowohl § 2 als auch § 8 AHG sprechen jedoch nur von Ersatzansprüchen gegen den Rechtsträger; auch die Bestimmungen über die Zuständigkeit für Amtshaftungsklagen des § 9 AHG gelten nur für Klagen des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Schadenersatz, also nur für Rechtsstreitigkeiten, in denen der Rechtsträger beklagte Partei ist. Gelten damit aber die verfahrensrechtlichen Sonderregelungen des Amtshaftungsgesetzes für einen Mitverschuldenseinwand gegenüber dem klagenden Rechtsträger nicht, muß dem Beklagten das Recht zustehen, ihm gegenüber auch ein Verschulden einwenden zu dürfen, das sich aus seiner Tätigkeit "in Vollziehung der Gesetze" ableitet. Auch das rechtspolitische Motiv des § 8 AHG, den Rechtsträger in die Lage zu versetzen, den Ersatzanspruch zunächst im eigenen Bereich zu prüfen und eine Sichtung der wirklich streitigen Rechtsfälle zu ermöglichen (Bericht und Antrag des Ausschusses zur Verwaltungsreform zum AHG,515 BlgNR, V. GP bei Loebenstein - Kaniak a. a. O., 166; SZ 43/78; SZ 34/48), kommt in einem solchen Fall nicht zum Tragen, weil der Rechtsträger, der einen privatrechtlichen Anspruch geltend machen will, schon vor diesem Zeitpunkt abzuwägen (und allenfalls zu erheben) hat, ob er seinen Anspruch wegen eines mitwirkenden Eigenverschuldens zu reduzieren hätte.
Entgegen der Auffassung der klagenden Partei waren daher die Beklagten berechtigt, der klagenden Partei gegenüber einen Mitverschuldenseinwand in der Richtung zu erheben, daß sie gesetzwidrig ein Straßenverkehrszeichen angebracht habe. Bei der Vorschreibung eines bestimmten Verhaltens an die Straßenbenützer wie bei der, den Benützern einer anderen Straße Vorrang zu geben, handelt es sich allerdings um eine Verordnung nach § 43 Abs. 1 lit. b Z. 2 StVO (Kammerhofer, StVO[5], 199 Anm. 7), die durch Anbringung des entsprechenden Straßenverkehrszeichens auch gehörig kundgemacht wurde (§ 44 Abs. 1 lit. a StVO). Die Prüfung einer gehörig kundgemachten Verordnung steht den Gerichten nicht zu (Art. 89 Abs. 1 B-VG). Es bestunde allerdings, weil grundsätzlich auch eine Verordnung als schädigendes Ereignis angesehen werden kann (Loebenstein - Kaniak a. a. O., 125) die Möglichkeit, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim VfGH zu stellen, wenn gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken bestunden. Solche Bedenken hat der OGH gegen die von den Beklagten bekämpfte Verordnung aber nicht. Der Auffassung der Beklagten, die klagende Partei als Behörde wäre nicht berechtigt gewesen, an der Kreuzung zweier Autobahnen einer von ihnen den Vorrang zu nehmen, vermag der OGH vielmehr nicht zu folgen. Da Autobahnen Straßen zu sein haben, die sich mit anderen Straßen nicht überschneiden und über besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt verfügen, muß der Benützer einer Autobahn grundsätzlich nicht damit rechnen, daß eine rechts einmundende Straße Vorrang haben könnte, da dies nur für eine andere Autobahn gelten dürfte. Es war daher zweifellos im Sinne des § 43 Abs. 1 lit. b StVO, gerechtfertigt, bei Kreuzung zweier Autobahnen einer der beiden den Vorrang zu nehmen. Gemäß § 50 Z. 5 StVO durfte das Zeichen "Achtung Vorrangverkehr" aber höchstens 50 m vor der Kreuzung mit der Vorrangstraße angebracht werden; Kreuzung ist aber die Stelle, an der die andere Straße einmundet (§ 2 Z. 17 StVO). Auch wenn daher zur weiteren Absicherung des Verkehrs noch nach der Einmundung der zweiten Autobahn eine Sperrlinie (§§ 9 Abs. 1, 55 Abs. 2 StVO) angebracht war, durfte das Zeichen "Achtung Vorrangverkehr" an keiner anderen Stelle angebracht werden. Die Revision der Beklagten kann auch nicht darauf hinweisen, welche konkrete Gesetzesbestimmung durch Organe der beklagten Partei verletzt worden wäre.
Anmerkung
Z51007Schlagworte
Haftpflichtrecht, Grundgedanke, Mitverschuldenseinwand des Rechtsträgers, Naturalersatz, Tatsachenfeststellung, Bekämpfung, verfahrensrechtliche Sonderregelungen des AHG, Verordnung als haftbegrundendes EreignisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00001.78.0125.000Dokumentnummer
JJT_19780125_OGH0002_0010OB00001_7800000_000