TE OGH 1978/2/21 4Ob12/78 (4Ob13/78)

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Veröffentlicht am 21.02.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurzinger, Dr.Samsegger, Dr.Friedl und Dr.Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika H*****, vertreten durch Dr.Christoph Raabe, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sieglinde H***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Schaller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Februar 1977, GZ 44 Cg 17/77-12, womit das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 6.Oktober 1976, GZ 3 Cr 540/76-7 und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit der zu 3 Cr 649/75 am 29.7.1975 beim Arbeitsgericht Wien zu Protokoll gegebenen Klage begehrte die Klägerin gegenüber der beklagten Partei "Fa. Helmut H***** "*****-Verbrauchermarkt", *****", die Feststellung, daß das am 23.4.1975 zwischen den Streitteilen eingegangene Dienstverhältnis aufrecht fortbestehe. Diese Klage begründete sie wie folgt:

Die beklagte Partei betreibe im Verbrauchermarkt auch ein Buffet und besitze hiefür eine Konzession. Sie (die Klägerin) sei dort in der Zeit vom 23.4.1975 bis 21.7.1975 beschäftigt gewesen. Am 21.7.1975 sei sie unbegründet fristlos entlassen worden. Sie sei schwanger. Da die Entlassung zu Unrecht erfolgt sei, stelle sie das genannte Feststellungsbegehren. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.12.1975 wendete die beklagte Partei ein, daß sie richtigerweise "Sieglinde H***** GesmbH" heiße, Helmut H***** sei Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GesmbH; es bestehe daher mangelnde passive Klagslegitimation. Daraufhin berichtigte die Klägerin die Bezeichnung der beklagten Partei in "Sieglinde H***** GesmbH". Die beklagte Partei sprach sich gegen diese Richtigstellung aus. Am 1.3.1976 zog der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.

Mit der vorliegenden gleichlautenden Klage begehrt die Klägerin gegenüber der beklagten Partei Sieglinde H*****, "*****-Verbrauchermarkt", ***** dieselbe Feststellung wie zu 3 Cr 649/75.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11.5.1976 beantragte die beklagte Partei kostenpflichtige Klagsabweisung, wendete Mangel der passiven Klagslegitimation ein und führte aus, daß die beklagte Partei "Sieglinde H***** GesmbH" heißen müsse; die Worte "*****-Verbrauchermarkt" seien nur ein Zusatz, aber nicht Bestandteil des Firmennamens.

Daraufhin berichtigte die Klägerin die Bezeichnung der beklagten Partei in "Sieglinde H***** GesmbH", unter der Anschrift der ursprünglich beklagten Partei. Dagegen sprach sich die beklagte Partei aus.

Das Erstgericht hat 1.) den Beschluß gefaßt, daß die Änderung der Parteienbezeichnung nicht zugelassen werde und 2.) zu Recht erkannt, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.

Über Rekurs der klagenden Partei sprach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aus, daß die von der klagenden Partei vorgenommene Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei von Sieglinde H***** "*****-Verbrauchermarkt" ***** in "Sieglinde H***** GesmbH" mit der gleichen Adresse zulässig sei, hob aus Anlaß der Berufung das Urteil des Erstgerichtes und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht war der Auffassung, daß sowohl im Vorverfahren als auch im nunmehrigen Verfahren jeweils nur eine Berichtigung in der Parteienbezeichnung und nicht eine Parteienänderung vorgenommen worden sei, weil in beiden Fällen nach dem Inhalt der Klagen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar gewesen sei. daß die Klägerin ihren Arbeitgeber als Beklagten in Anspruch nehmen wolle. Arbeitgeber der Klägerin sei, aber nach übereinstimmenden Vorbringen die "Sieglinde H***** GesmbH" gewesen. Die Berichtigung der Parteienbezeichnung durch die Klägerin sei daher zulässig und unabhängig von einem Gerichtsbeschluß wirksam gewesen. Die Zulässigkeit der vorgenommenen Richtigstellung der Parteienbezeichnung sei lediglich deklarativ auszusprechen gewesen. Das habe aber zur Folge, daß der nunmehrigen Klage das Prozeßhindernis der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht entgegenstehe, das in jeder Lage des Verfahrens auch von amts wegen wahrzunehmen sei und zur Nichtigerklärung des angefochtenen Urteiles und des vorangegangenen Verfahrens sowie zur Zurückweisung der Klage führe.

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes über die Nichtigerklärung des Urteiles des Erstgerichtes und des vorangegangenen Verfahrens sowie die Zurückweisung der Klage, wendet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß dem Rekursgericht neuerlich die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung aufgetragen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig (§§ 519 Z 2 ZPO, 23 ArbGerGes), aber nicht berechtigt.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß aus dem Klagsvorbringen in beiden Verfahren eindeutig erkennbar war, daß die Klägerin ihren Arbeitgeber als Beklagten in Anspruch nehmen wollte und daß nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile die "Sieglinde H***** GesmbH" dieser Arbeitgeber war. Durch die Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei wurde daher in beiden Fällen nicht eine andere Person in den Rechtsstreit einbezogen als jene, die von Anfang an als beklagte Partei betrachtet und behandelt wurde. Es lag daher nur eine Änderung der Parteienbezeichnung, nicht aber eine Parteienänderung vor (Fasching ZP II 127, III 103 ff, SZ 42/146, ÖBl 1975 61 GesRZ 1977 30 u.a.). Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung war daher nicht nur zulässig, was die Klägerin nach ihrer ausdrücklichen Erklärung im Rekurs für das nunmehrige Verfahren auch nicht bekämpft, sondern in jeder Lage des Verfahrens auch von ams wegen durchzuführen (Fasching ZP III 112). Daraus folgt aber auch, daß die tatsächlich als beklagte Partei in Anspruch genommene "Sieglinde H***** GesmbH" nicht erst durch einen Beschluß des Gerichtes als Partei am Verfahren beteiligt wurde, sondern sie in beiden Verfahren von Anfang an die wirklich beklagte Partei war, gegen welche der geltend gemachte Anspruch erhoben, gegen die aber im ersten Verfahren auch die Klagszurücknahme unter Verzicht auf diesen Anspruch erklärt wurde. Beide Verfahren betrafen daher denselben Anspruch mit demselben Begehren zwischen den selben Parteien. Nach der erfolgten Klagszurücknahme unter Verzicht auf den Anspruch im ersten Verfahren stand der neuerlichen Geltendmachung dieses Anspruches im nunmehrigen Verfahren daher das Prozeßhindernis der Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch entgegen, das einer Nichtigkeit gemäß § 477 ZPO gleichzusetzen und in jeder Lage des Verfahrens auch vom amts wegen wahrzunehmen ist (Fasching ZP III 146, 150, SZ 44/79, JBl 1959 375, 3 Ob 574/76, 2 Ob 156/76 u.a.). Die Nichtigerklärung des Urteiles des Erstgerichtes und des vorangegangenen Verfahrens durch das Berufungsgericht erfolgte daher zu Recht, sodaß dem Rekurs der Klägerin ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50, 52 ZPO.

Anmerkung

E73529 4Ob12.78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00012.78.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19780221_OGH0002_0040OB00012_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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