Norm
EO §381Kopf
SZ 51/20
Spruch
Voraussetzungen für die Ausübung des Übernahmsrechtes nach § 142 HGB. Maßgebend ist, ob das Verhalten des einen Gesellschafters das Vertrauen des anderen so erschüttert hat, daß die Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses verlorengegangen ist und die Fortsetzung der Gesellschaft dem anderen Teil nicht mehr zugemutet werden kann
Bei der Kommanditgesellschaft steht das Informationsrecht nach § 118 Abs. 1 HGB nur dem Komplementär, nicht aber dem Kommanditisten zu
OGH 21. Feber 1978, 4 Ob 502/78 (OLG Linz 3 R 244/77; LG Linz 11 Cg 334/77. Siehe auch die damit zusammenhängende, unter Nr. 21 abgedruckte Entscheidung.)
Text
Die Streitteile sind Gesellschafter der E-KG. Dieses Unternehmen stammt aus dem Familienbesitz der Klägerin, die nunmehr einzige Komplementärin der Kommanditgesellschaft ist. Der Beklagte wurde mit Zusatzgesellschaftsvertrag vom 23. Jänner 1973 an dieser Kommanditgesellschaft als Kommanditist beteiligt. Die anderen Gesellschafter sind ausgeschieden. An Gewinn und Verlust des Unternehmens ist der Beklagte mit 20% beteiligt. Die Klägerin ist alleinvertretungsbefugt; dies ist auch im Handelsregister eingetragen. Zur Geschäftsführung sind beide selbständig berechtigt, soweit sich die Handlungen auf den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens erstrecken. Zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist Stimmeinhelligkeit der geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Die Streitteile leben in aufrechter Ehe. Das von der Klägerin gegen den Beklagten am 6. September 1977 zu 8 Cg 214/77 des Landesgerichtes Linz eingeleitete Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin begehrt die Übernahme des Unternehmens im Sinne des § 142 HGB, da sich der Beklagte gegenüber der Gesellschaft schwerwiegende Unzukömmlichkeiten habe zuschulden kommen lassen. Er habe die vereinbarte Vermögenseinlage nicht geleistet, trotz eines Sollstandes auf dem Privatkonto in der Höhe von 1 129 049.89 S zum 31. Dezember 1976 weitere Entnahmen getätigt, aus der Barkasse Geld entnommen, ohne es wieder zurückzustellen, Privatrechnungen über die Firma beglichen, Waren aus dem Lager der Firma entnommen, die Klägerin beschimpft, bedroht und körperlich mißhandelt, der Klägerin angekundigt, durch weitere finanzielle Maßnahmen das gemeinsame Unternehmen zu gefährden, unberechtigterweise Abhebungen von einem ihm nicht gehörigen Sparbuch getätigt und Vertretungshandlungen für die Firma gesetzt, obwohl er nur zur Geschäftsführung berechtigt gewesen sei. Zur Sicherung des Klagsanspruches beantragte die klagende Partei eine einstweilige Verfügung, wonach dem Beklagten jede Geschäftsführungshandlung für das Unternehmen der Gesellschaft verboten und ihm insbesondere aufgetragen werde, die Geschäftsräumlichkeiten nicht mehr zu betreten, alle zu den Geschäftsräumlichkeiten gehörigen Schlüssel und den Firmenwagen herauszugeben.
Der Beklagte begehrte Abweisung des Antrages der klagenden Partei, weil der Klagsanspruch nicht berechtigt sei, da der Beklagte die ihm angelasteten Verfehlungen nicht begangen habe.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Es nahm als bescheinigt an:
Laut Zusatzgesellschaftsvertrag vom 23. Jänner 1973 wurde der Beklagte verpflichtet, eine Vermögenseinlage von 300 000 S in bar zu leisten. Die Einzahlung der Geschäftseinlage wurde dem Beklagten von der Klägerin gestundet, weil auf Grund der bisherigen Geschäftsentwicklung zu erwarten war, daß die Geschäftseinlage aus Gewinnen abgedeckt werden könne. Die Gewinn- und Verlustrechnungen der E-KG wiesen seit 1974 Verluste auf. Nach den Berichten über die Jahresabschlüsse der Firma ergibt sich ein Debet des Beklagten gegenüber der Firma (ohne Berücksichtigung der ausstehenden Vermögenseinlage) per 1. Jänner 1974 von 123 230.18 S, per 1. Jänner 1975 (unter Berücksichtigung eines 20%igen Verlustanteils aus dem Jahr 1974) von 281 518.19 S, per 1. Jänner 1976 (wiederum unter Berücksichtigung seines 20%igen Verlustanteils aus dem Jahr 1975) von 589 360.18 S und per 1. Jänner 1977 (unter Berücksichtigung des 20%igen Verlustanteiles 1976) von 879 049.89 S. Laut Bericht über den Jahresabschluß 1976 hatte der Beklagte 1976 Privatentnahmen von 181 941.06 S abzüglich Gutschriften von 81 048 S getätigt; 1977 - und zwar bis 26. September 1977 - betrugen die Privatentnahmen 115 613.45 S abzüglich Gutschriften von 11 688.85 S. Außerdem entnahm der Beklagte noch am 27. Mai und 3. Juni 1977 insgesamt 5600 S aus der Geschäftskasse, die die Klägerin am 5. August zurückzahlte, sowie am 9. September und am 14. September 1977 insgesamt 3000 S; er wies am 8. September 1977 die Buchhaltung der Firma an, eine Privatrechnung von 1974 S zu bezahlen.
Die Geschäftsführung für die Firma erfolgte tatsächlich durch beide Parteien, vorwiegend aber durch die Klägerin, nicht zuletzt, weil dem Beklagten verschiedene geschäftliche Detailinformationen fehlten. Der Beklagte ist von Beruf Bundesbahnbeamter und infolge dieses Berufes häufig in Salzburg und Wien tätig; er wurde von der Klägerin über seine Geschäftsführungsbefugnis hinaus wiederholt zu Vertretungshandlungen für die Firma beauftragt. Der Beklagte erhielt für seine Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit kein Entgelt. Ehe er Kommanditist der Gesellschaft wurde, hatte er für seine etwa gleichartigen Tätigkeiten ein Konsulentengehalt bezogen. Es war zwischen den Streitteilen üblich, daß sie die Zahlungen und Überweisungen, auch wenn sie nur ihre Privatsphäre betrafen, über die Kommanditgesellschaft abwickelten. Bei Barzahlungen für Privatzwecke waren Entnahmen aus der Geschäftskasse üblich, und es wurden diese zumeist von der Klägerin nachträglich wieder aus Privatmitteln zurückgezahlt und nicht verbucht. Die Klägerin hat bis Mitte September 1977 Anweisungen des Beklagten an Angestellte der Firma, für seine Privatzwecke Zahlungen und Überweisungen vorzunehmen, nicht widersprochen. Die Klägerin hatte dem Beklagten auch die Zeichnungsberechtigung auf den Bankkonten der Firma eingeräumt, welche sie ihm erst im August 1977 entzogen hat. Mitte September 1977 wies die Klägerin die Angestellten der Firma an, für Privatzwecke des Beklagten keine Überweisungen und Barzahlungen mehr vorzunehmen, und untersagte auch dem Beklagten weitere Privatentnahmen. Dies wurde von den Angestellten der Firma, denen von jeher bekannt war, daß derartige Anweisungen des Beklagten von der Zustimmung der Klägerin abhängig waren, zur Kenntnis genommen.
Die Streitteile haben bisher ihren Privatbedarf an Waren, die von der Firma geführt werden, durch Entnahme aus dem Warenlager gedeckt. Dies geschah jeweils ohne Ausstellung von Lieferscheinen und ohne Bezahlung, es erfolgten lediglich entsprechende Eintragungen in einem Buche. Diese Warenentnahmen verursachten dem Unternehmen keine Kosten, weil sie durch entsprechende Musterlieferungen gedeckt waren. Im August 1977 gab die Klägerin den Angestellten der Firma die Anweisung, dem Beklagten keine Waren mehr auszufolgen. Diese Anweisung wurde von der Klägerin im September 1977 nochmals schriftlich wiederholt und mit dem Auftrag verbunden, schriftlich festzuhalten, falls sich der Beklagte selbst Waren entnehme. Auch diese Anweisungen wurden von den Angestellten zur Kenntnis genommen und befolgt. Der Beklagte hat in der Folge noch selbst folgende Waren entnommen: am 14. September 1977 ein Badetuch, in der Zeit vom 16. September 1977 bis 19. September 1977 fünf Glühbirnen und am 19. September 1977 zwei Flaschen Rasierwasser. Weitere Warenentnahmen des Beklagten ergaben sich nicht. Der Beklagte hat nach Mitte September auch keine Anstalten gemacht, Angestellten der Firma, wie früher, Anweisungen zur Auszahlung von Geldbeträgen bzw. zu Überweisungen für Privatzwecke zu geben; er hat eine derartige Anweisung letztmalig am 16. September 1977 erteilt, ehe er davon Kenntnis hatte, daß die Klägerin den Angestellten u. a. die Auszahlungen und Überweisungen für seine Privatzwecke verboten hatte, und an diesem Tag von Maria H die Auszahlung von 13 000 S verlangt. Als die Angestellte ihn deshalb an die Klägerin verwies und ihn diese daraufhin in Kenntnis setzte, daß sie die Belegschaft aufmerksam gemacht habe, diese seien an seine Weisungen nicht mehr gebunden, begann der Beklagte zu schreien, daß die Klägerin auf Grund des Vertrages nicht ermächtigt sei, derartige Anweisungen zu geben, und drohte, jeden einzelnen Betriebsangehörigen vor Gericht zu bringen. Kurz darauf sagte er noch, daß ihm die Klägerin 105 000 S gestohlen habe und daß er diesen Betrag im Exekutionsweg eintreiben werde. Etwa 20 Minuten später erklärte der Beklagte gegenüber Maria H: "Ich möchte Ihnen ausdrücklich sagen, daß ich allen Anweisungen meiner Frau widerspreche, nehmen Sie das zur Kenntnis, ich zwinge Sie nicht, aber ich mache Sie darauf aufmerksam, daß ich Ihnen diese Anweisungen gegeben habe, und wenn Sie diese nicht einhalten, sehen wir uns vor Gericht".
Weiters äußerte sich der Beklagte am 16. September 1977 zu der Prokuristin Theresia S wie folgt:"Ich sage auch Ihnen, draußen habe ich es schon gesagt, daß ich in Zukunft allen Anweisungen meiner Frau widerspreche, aus der Firma bringt ihr mich nie hinaus, Sie brauchen sich gar nicht mehr bemühen, die Sache noch im guten zu regeln, meine Frau hat lange gebraucht, bis sie so weit kam, ich noch länger, jetzt gibt es nur mehr das Gericht, aber jetzt sitze ich am längeren Ast. Meine Frau ist ja geisteskrank und die gehört ja psychiatriert, aber das wissen Sie ja genauso gut wie ich."Am 20. September 1977 erklärte der Beklagte schließlich noch zur Angestellten Marianne M: "Frau E (Klägerin) ist nicht befugt, Anweisungen zu geben. Ich widerrufe alles und das Gericht wird entscheiden. Ich will mit ihr nicht mehr streiten, da ich sonst Gewalt anwenden müßte und das will ich nicht. Der Belegschaft mache ich keine Schwierigkeiten. Trotzdem wird die Firma E darunter zu leiden haben. In puncto Warenentnahme - ich brauche sowieso nicht mehr viel - wird weder ein Lieferschein ausgeschrieben noch werde ich bezahlen. Ihr könnt es ja hinterher Frau E melden."
Der Beklagte hat im Jahr 1977 56 000 S - von einem Sparbuch der Streitteile bei der A-Sparkasse zur vorläufigen Finanzierung von Straßenbau- und Gartenarbeiten auf der gemeinsamen Liegenschaft der Streitteile, die insgesamt 80 000 S betrugen, behoben. Daß sich der Beklagte durch diese Behebung ihm nicht gehörige Geldmittel anzueignen versuchte, wurde nicht bescheinigt. Der Beklagte hat die genannten arbeiten von sich aus veranlaßt, ohne die Klägerin zu fragen. Sie waren der Klägerin nicht recht, doch hat sie sich ihnen nicht widersetzt. Die Klägerin war auf dem Gehaltskonto des Beklagten bei der Bank der Bundesbahnen zeichnungsberechtigt. Sie hat im August und September 1977 von diesem Gehaltskonto, ohne Zustimmung des Beklagten, etwa über 100 000 S behoben. Davon zahlte sie einen Betrag von 56 500 S auf das oben angeführte Sparbuch der Streitteile der A-Sparkasse zurück, 5600 S erfolgten zur Abdeckung der entsprechenden Behebungen des Beklagten aus der Geschäftskasse, 16 000 S dienten als Wirtschaftsgeld für die Monate August und September und der Restbetrag für weitere Entnahmen des Beklagten aus der Firma. Durch diese Behebungen wurde das Gehaltskonto des Beklagten überzogen. Der Beklagte hat in der Folge der Klägerin die Zeichnungsberechtigung auf seinem Gehaltskonto entzogen und am 3. Oktober 1977 zur teilweisen Abdeckung der, seiner Meinung nach unberechtigten, Behebungen der Klägerin von seinem Gehaltskonto 11 000 S aus dem Wandsafe der Firma selbst entnommen, nachdem ihm der oben erwähnte Betrag von 13 000 S infolge der zwischenzeitigen anders lautenden Anweisung der Klägerin von den Angestellten nicht mehr ausgezahlt worden war. Seither wird auf Veranlassung der Klägerin kein Bargeld mehr im Unternehmen aufbewahrt. Die Klägerin hat mittlerweile ein von den Streitteilen gemeinsam angelegtes Sparbuch bei der B-Raiffeisenkasse mit einem Einlagestand von 820 000 S an sich genommen.
Die Ehescheidungsklage stützt die Klägerin im wesentlichen darauf, daß der Beklagte ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte sowie auf die oben angeführte Sparbuchbehebung von 56 000 S und daß er sie im Verlaufe von Streitigkeiten ab August 1977 beschimpft, bedroht und mißhandelt habe. Bescheinigt wurden zwei Vorfälle, und zwar kam es in der Nacht des 4. August 1977 zwischen den Streitteilen zu einer Auseinandersetzung, als die Klägerin den Beklagten aufweckte und ihm eröffnete, daß sie mit ihm nun über die beabsichtigte Scheidung sprechen wolle. Der Beklagte lehnte dies ab, weil er schlafen wollte; als die Klägerin auf der Unterredung bestand, wollte der Beklagte weggehen, und er wurde gegen sie, als sie ihn daran hindern wollte, tätlich, zudem beschimpfte und bedrohte er sie. In der Nacht zum 1. September 1977 stand die Klägerin um etwa 2.45 auf und zog sich an, wodurch der Beklagte aufgeweckt wurde; er beschimpfte daraufhin die Klägerin neuerlich und bedrohte sie mit den Worten "ich erschlage dich, ich bringe dich um". Im Verlaufe dieser Auseinandersetzungen wollte der Beklagte die Geldtasche der Klägerin an sich nehmen, und zwar wegen der Behebungen der Klägerin von seinem Gehaltskonto, wogegen sich die Klägerin zur Wehr setzte. Bei dieser tätlichen Auseinandersetzung erlitt die Klägerin eine Contusio capitis, die im Krankenhausbehandelt wurde und offenbar leichter Natur war, weil ihre Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde.
Seit 30. September 1977 leben die Streitteile getrennt, und zwar die Klägerin mit den Kindern in der ehelichen Wohnung in Linz und der Beklagte im gemeinsamen Haus der Streitteile in K.
Die Klägerin war Anfang der 70er-Jahre, möglicherweise auch schon früher, alkoholabhängig; sie hat sich 1975 einer Alkoholentwöhnungskur unterzogen, die erfolgreich war. Die Klägerin hat immer, auch während der Zeit, als sie alkoholabhängig war, voll im Geschäft gearbeitet. Derzeit besteht kein Anhaltspunkt für eine Alkoholabhängigkeit oder einen Drogenmißbrauch der Klägerin.
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, es bestehe nach dem bescheinigten Sachverhalt bei Anlegung des von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabes kein Anspruch der Klägerin auf Ausschluß des Beklagten aus der Kommanditgesellschaft und Übernahme des Unternehmens durch die Klägerin. Selbst wenn man einen solchen Anspruch als gegeben annehme, sei jedenfalls eine Gefährdung zu verneinen. Es sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin dem Beklagten durch den Entzug der Zeichnungsberechtigung sowie durch die Anweisung an die Angestellten, für Privatentnahmen keine Auszahlungen mehr vorzunehmen, praktisch jede Möglichkeit genommen habe, über Firmengelder zu verfügen. Vor unberechtigten Vertretungshandlungen des Beklagten sei die Kommanditgesellschaft übrigens auch durch die Publizitätswirkung des Handelsregisters geschützt.
Auf Rekurs der klagenden Partei erließ das Rekursgericht die begehrte einstweilige Verfügung mit Ausnahme des Auftrages zur Herausgabe des Firmenwagens. Das Rekursgericht war der Auffassung, daß der Beklagte die Vertrauensbasis zwischen den Streitteilen auch in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter dadurch zerstört habe, daß er die Klägerin zweimal, nämlich in der Nacht zum 4. August und in jener zum 1. September 1977, beschimpfte, bedrohte und gegen sie tätlich wurde; daß die Klägerin den Beklagten in beiden Fällen während der Nacht aufgeweckt hatte, könne dieses Verhalten des Beklagten nicht entschuldigen. Dem Beklagten müsse weiter die Drohung angelastet werden, er werde durch jahrelange Rechtsstreite soviel finanziellen Schaden anrichten, daß das Unternehmen - bei dem es sich um ein alteingesessenes Unternehmen handle, das aus dem Familienbesitz der Klägerin stamme - zugrunde gehen werde. Weiters habe der Beklagte durch die Äußerungen gegenüber den Dienstnehmern, er werde allen Anweisungen seiner Frau widersprechen, diese sei nicht befugt, Anweisungen zu geben, er werde jeden einzelnen Betriebsangehörigen vor Gericht bringen, wenn er sich seinen (des Beklagten) Anweisungen widersetze, die Klägerin sei geisteskrank und gehöre psychiatriert, sie habe ihm 105 000 S gestohlen, das Ansehen der Klägerin auf das Empfindlichste herabzusetzen versucht, den Arbeitsfrieden und die Vertrauensgrundlage zwischen der Unternehmensleitung und den Dienstnehmern gestört. Die Aufforderung des Beklagten an die Dienstnehmer, Anweisungen der Klägerin nicht zu befolgen, sei auch eine objektive Überschreitung seiner Befugnisse als Gesellschafter gewesen, weil die Erteilung von Weisungen an Dienstnehmer nicht zur Geschäftsführung, sondern zur Vertretung der Gesellschaft nach außen gehöre, zu welcher der Beklagte schon auf Grund des Gesellschaftsvertrages nicht befugt gewesen sei. Schließlich habe die Entnahme eines Betrages von 11 000 S aus dem Wandsafe des Unternehmens am 30. September 1977, nachdem die Klägerin die vom Beklagten begehrte Ausfolgung eines Betrages in etwa dieser Höhe durch die zuständige Angestellte ausdrücklich untersagt hatte, einen erheblichen Vertrauensmißbrauch gebildet.
Nicht als wichtiger Grund für die Übernahme des Geschäftes durch die Klägerin könnten die Unterlassung der Einzahlung der Geschäftseinlage, die Bezahlung privater Rechnungen aus Firmengeldern bis Mitte September 1977 und die Entnahme von Waren aus dem Warenbestand der Firma geltend gemacht werden, weil die Einzahlung der Geschäftseinlage gestundet worden sei und die Vorgangsweise bei der Bezahlung von Privatrechnungen und der Warenentnahme der zwischen den Streitteilen bestandenen Übung entsprochen habe. Ob der Beklagte von Sparguthaben der Mutter der Klägerin unberechtigt Geld behoben und ob er unberechtigt Privatentnahmen getätigt habe, sei ungeklärt geblieben. Es ergebe sich aber aus dem bescheinigten Verhalten des Beklagten, daß zumindest überwiegend durch dieses eine gedeihliche Zusammenarbeit im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses unmöglich geworden sei. Werde noch berücksichtigt, daß das Unternehmen aus dem Familienbesitz der Klägerin stamme und diese allein vertretungsbefugt sei, so entspreche es auch der Billigkeit, daß die Klägerin das Geschäft übernehme. Dieser Anspruch sei daher bescheinigt. Zu seiner Sicherung sei die Untersagung jeder Geschäftsführungshandlung und des Betretens der Geschäftsräume durch eine einstweilige Verfügung zulässig und geboten. Dem Beklagten müsse zwar zur Ausübung der ihm zustehenden Kontrollrechte die Möglichkeit zum Betreten der Geschäftsräume an sich geboten werden; da aber auch in Zukunft die Gefahr bestehe, daß es hiedurch zu einer Störung des Arbeitsfriedens im Unternehmen kommen könne, müsse dieses Betreten allenfalls nach Terminvereinbarung oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ermöglicht werden. Hinsichtlich des PKWs sei nicht bescheinigt, daß dieser tatsächlich zum Unternehmen gehört, so daß ein Anspruch auf dessen Herausgabe nicht bescheinigt sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Beklagte geht davon aus, daß bei der Übernahme des Geschäftes durch einen Gesellschafter gemäß § 142 HGB an das Vorliegen eines wichtigen Gründes ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei und dies insbesondere dann gelte, wenn der Gesellschafter, der ausscheiden soll, nur Kommanditist ist und mit dem anderen Gesellschafter in familienrechtlicher Beziehung steht. Es müsse berücksichtigt werden, daß sich die Vorfälle in der Nacht zum 4. August und in jener zum l. September 1977, die überdies von der Klägerin bewußt provoziert worden seien, völlig außerhalb der Gesellschaftssphäre abgespielt und keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Betriebsklima gehabt hätte. Durch seine Äußerungen hinsichtlich der Folgen jahrelanger Prozesse für das Unternehmen habe der Beklagte nur auf diese hinweisen wollen, so daß sie keine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten dargestellt hätten. Die Äußerungen gegenüber den Dienstnehmern seien nur ein Hinweis des Beklagten auf seine Rechte als Geschäftsführer, insbesondere sein Widerspruchsrecht gemäß § 115 HGB, gewesen. Der Betriebsfriede sei vor allem durch die Weisungen der Klägerin gestört worden. Mit Rücksicht darauf, daß sich jedenfalls die Klägerin auch erhebliche Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen, sei ihr Begehren nach Übernahme des Geschäftes im Sinne des § 142 HGB nicht berechtigt. Der Klagsanspruch sei somit nicht bescheinigt, so daß die beantragte einstweilige Verfügung nicht zu bewilligen gewesen wäre. Jedenfalls sei das Verbot des Betretens der Geschäftsräume und die Verpflichtung zur Herausgabe der Schlüssel zu diesen Räumen mit den dem Beklagten als Kommanditisten zustehenden Kontrollrechten nicht in Einklang zu bringen.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden:
Nach § 140 HGB kann bei einer offenen Handelsgesellschaft dann, wenn in der Person eines Gesellschafters ein Umstand eintritt, der nach § 133 HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begrundete, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, anstatt der Auflösung der Gesellschaft die Ausschließung dieses Gesellschafters ausgesprochen werden. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn in der Person des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen bei einer größeren Zahl von Gesellschaftern eine Ausschließung aus der Gesellschaft zulässig wäre, der andere Gesellschafter auf seinen Antrag für berechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Diese Vorschriften gelten gemäß § 162 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft.
Das Übernahmsrecht im Sinne des § 142 HGB setzt daher voraus, daß in der Person des Mitgesellschafters Umstände eintreten, welche die Fortsetzung der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter nicht mehr zumutbar erscheinen lassen (Ulmer, Großkommentar z. HGB[3] II/1, 596; Hueck, Das Recht der OHG[3], 343; Wünsch in JBl. 1965, 447 ff.; Lindacher in GesRZ 1975, 9 ff.; HS 5144, 5180/5 u. a.). Ein solcher wichtiger Grund ist nicht erst dann gegeben, wenn ein Schaden für die Gesellschaft bereits eingetreten ist oder doch unmittelbar droht; es genügt, daß eine erhebliche Gefährdung der gesellschaftlichen Interessen eingetreten ist und diese Gefährdung der Gesellschaft nicht auf andere Weise, z. B. durch Entzug der Vertretungsbefugnis beseitigt werden kann (Ulmer a. a. O., 404; Schlegelberger - Geßler, HGB[4] II, 1251; Wünsch a. a. O., 449, 450, 456 f.; Lindacher a. a. O., 10; SZ 34/120; SZ 27/296; EvBl. 1977/160 u. a.). Ob dies zutrifft, ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf das gesamte Verhalten der Gesellschafter zu prüfen (Wünsch a. a. O., 451). Wesentlich ist, ob das Verhalten des einen Gesellschafters das Vertrauen des anderen so erheblich erschüttert hat, daß diese Grundlage, auf der die Gesellschaft beruht, verlorengegangen ist und die Fortsetzung der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann. Als solches Verhalten ist etwa anzusehen die Herabsetzung des einen Gesellschafters gegenüber Dritten, Tätlichkeiten gegen den Vertragspartner, Ehebruch mit der Frau des Mitgesellschafters, eigenmächtige Geschäftsführung, unberechtigter Widerspruch gegen Maßnahme des anderen Gesellschafters u. a. (Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1176 f., 1251; Wünsch a. a. O.,449; Mayer - Malyin JBl. 1966, 505 ff., insbesondere 507, 508; Kastner, Grundriß des Gesellschaftsrechtes[2], 81; HS 5180/5 u. a.). Bei der Beurteilung, ob die Fortsetzung der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter noch zugemutet werden kann oder die Übernahme des Geschäftes durch diesen billig erscheint, ist auch der Anteil der Gesellschafter am Aufbau und der Führung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zu berücksichtigen (Ulmer a. a. O., 597; BGH 3. Juli 1961, NJW 1961, 1767). Der Grundsatz, daß hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausschließung eines Kommanditisten strengere Anforderungen zu stellen seien als bei der Ausschließung eines persönlich haftenden Gesellschafters (HS 5180/5 u. a.), ist nur dann anzuwenden, wenn die in Frage kommende gesellschaftswidrige Verfehlung des Kommanditisten nicht so stark ins Gewicht fällt, als wenn eine gleiche Verfehlung von einem persönlich haftenden oder sogar Geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter begangen worden wäre. Dies folgt daraus, daß die Stellung eines Kommanditisten im allgemeinen schwächer ist als die eines persönlich haftenden Gesellschafters und daher sein persönliches Verhalten, somit auch seine etwaigen Verfehlungen, im allgemeinen nicht so stark ins Gewicht fallen. Ist aber das gesellschaftswidrige Verhalten eines Kommanditisten derart, daß es die gleiche Gefahr und die gleichen Nachteile für den klagenden Gesellschafter mit sich bringt, wie wenn sich ein persönlich haftender Gesellschafter eines solchen Verhaltens schuldig gemacht hätte, dann besteht kein Grund, den Kommanditisten bei der Beurteilung einer gegen ihn erhobenen Übernahmsklage günstiger zu stellen als einen persönlich haftenden Gesellschafter (Ulmer a. a. O., 570; BGH 3. Juli 1961, NJW 1961, 1767). Wenn sich beide Gesellschafter ein gesellschaftswidriges Verhalten zuschulden kommen ließen, dann ist die Übernahme des Geschäftes durch einen Gesellschafter nur möglich, wenn die Verfehlungen des anderen Gesellschafters so schwerwiegend und überwiegend sind, daß die Verfehlungen des Gesellschafters, der das Geschäft übernehmen soll, demgegenüber unerheblich erscheinen (Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1251; Lindacher a. a. O.; Mayer - Maly a. a. O., 505 Anm. 4; SZ 24/269; JBl. 1965, 210; EvBl. 1967/179 u. a.).
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Auffassung des Rekursgerichtes zu teilen, daß der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Übernahme des Geschäftes im Sinne des § 142 HGB bescheinigt ist. Der Beklagte hat nach dem bescheinigten Sachverhalt die Klägerin zweimal schwer beschimpft, bedroht und auch tätlich angegriffen; der Vorwurf gegen die Klägerin geht in diesem Zusammenhang nur dahin, daß sie den Beklagten nachts aufgeweckt habe. Dieser Mangel an Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis des Beklagten tritt aber gegenüber dem Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beklagten so in den Hintergrund, daß er weder das Verhalten des Beklagten entschuldigen noch Anlaß sein kann, eine Übernahme des Geschäftes gerade durch die Klägerin als unbillig erscheinen zu lassen. Zutreffend hat das Berufungsgericht dazu schon hervorgehoben, daß das Unternehmen allein aus dem Familienbesitz der Klägerin stammt und die Klägerin auch den Hauptanteil an der Führung des Geschäftes hatte; sie war allein vertretungsbefugt und hatte die besseren geschäftlichen Kenntnisse. Weiter ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte die Klägerin vor den Angestellten des Unternehmens herabgesetzt und bloßgestellt hat und daß seine Äußerung vor den Dienstnehmern, er werde allen Anordnungen der Klägerin widersprechen, er werde Dienstnehmer, die seine damit im Widerspruch stehenden Weisungen nicht befolgen, vor Gericht bringen, und er werde sich so verhalten, daß die Firma darunter zu leiden habe, geeignet waren, das Betriebsklima auf das Schwerste zu beeinträchtigen, das Ansehen der Klägerin bei den Dienstnehmern zu untergraben und die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen zu lassen, der Beklagte werde auf jeden Fall, ohne Rücksicht auf sachliche Gründe und auf die der Gesellschaft entstehenden Nachteile, gegen die Arbeit und die Anordnungen der Klägerin opponieren. Unabhängig davon, ob der Beklagte zu Weisungen an die Dienstnehmer auf Grund seiner Geschäftsführungsbefugnis überhaupt berechtigt war, hat er jedenfalls durch sein Verhalten, das im Zusammenhang gesehen werden muß und deswegen, weil der Beklagte nur Kommanditist war, nicht milder beurteilt werden kann, als wenn ein persönlich haftender Gesellschafter ein solches Verhalten gesetzt hätte, die gegenseitige Vertrauensgrundlage derart zerstört, daß der Klägerin die Aufrechterhaltung des Gesellschaftsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Bei dem gegebenen Umständen, insbesondere deswegen, weil das Unternehmen zur Gänze aus dem Familienbesitz der Klägerin stammt und hauptsächlich von ihr geführt wurde, ist es auch keineswegs unbillig, daß die Klägerin das Geschäft übernehmen kann. Der Vorwurf, die Klägerin habe durch die von ihr gegebenen Anordnungen selbst die Hauptursache für die Störung des Arbeitsfriedens und des Betriebsklimas gesetzt, ist nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht begrundet, weil danach die von ihr gegebenen Weisungen jedenfalls im Rahmen ihrer Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis lagen. Es war auch der Beklagte und nicht die Klägerin, der die persönlichen Differenzen auch vor den Angestellten des Unternehmens austrug und in einer Weise bekanntmachte, daß nachteilige Folgen auf das Betriebsklima und das Ansehen der Unternehmensleitung unausbleiblich waren. Der Hinweis des Revisionsrekurses, daß es die Klägerin gewesen sei, die eine Ehescheidungsklage eingebracht habe, ist schon deswegen nicht stichhältig, weil nicht einmal behauptet wurde, daß die Klage unberechtigt sei oder daß auch die Klägerin ein ehewidriges Verhalten gesetzt habe, das auch dem Beklagten zur Erhebung einer Scheidungsklage berechtigt hätte. Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Übernahme des Geschäftes gemäß § 142 HGB ist daher bescheinigt.
Daß ein solcher Anspruch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann, entspricht nunmehr herrschender Auffassung (Wünsch a. a. O., 453 ff.; EvBl. 1965/293; HS 5145/35 u. a.). Da die Sicherungsmittel in der EO nur beispielsweise aufgezählt sind, können zur Sicherung des Anspruches auch andere Anordnungen als die in der EO genannten getroffen werden; die Sicherungsmittel müssen sich nach der Beschaffenheit des im Einzelfall zu erreichenden Zweckes richten (Wünsch a. a. O., 454; NZ 1954, 8). Da es das Ziel des gesellschaftswidrigen Verhaltens des Beklagten auch war, durch Störung des Betriebsklimas und Behinderung der Arbeit der Dienstnehmer und der Tätigkeit der Klägerin im Geschäft Schwierigkeiten zu bereiten, die einen Schaden für das Geschäft und die Gesellschaft befürchten ließen, erscheint es sachgerecht, dem Beklagten bis zur Klärung des von der Klägerin erhobenen Anspruches den Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten zu verwehren, um einen ungestörten Geschäftsbetrieb zu ermöglichen. Weitere Störungen des Geschäftsbetriebes in der Art, wie sie sich der Beklagte zuschulden kommen ließ, könnten schon wegen der Schädigung des Rufes des Geschäftes im Falle eines Bekanntwerdens in der Öffentlichkeit und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen im Kundenkreis unwiderbringlichen Schaden zur Folge haben.
Zum Einwand des Beklagten, das Verbot des Betretens der Geschäftsräumlichkeiten sei mit den ihm als Kommanditisten zustehenden Kontrollrechten nicht im Einklang, ist schließlich darauf zu verweisen, daß ihm als Kommanditisten nur die in § 166 HGB angeführten beschränkten Kontrollrechte zustehen. Danach ist der Kommanditist lediglich berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der Jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Die in § 118 HGB dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte (sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen eine Bilanz anzufertigen) stehen dem Kommanditisten nicht zu (§ 166 Abs. 2 HGB; Kastner a. a. O., 100; Schilling im Großkommentar zum HGB[3] II/2, 167; Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1357 f.; HS 5185). Das Informationsrecht nach § 118 HGB, das naturgemäß ein Recht zum Betreten der Geschäftsräume in sich schließt (Hueck a. a. O., 135), steht daher zwar einem Komplementär einer Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB; Schilling a. a. O., 172; Kastner a. a. O.), nicht aber dem Beklagten als Kommanditisten zu. Einer Erörterung der Frage, ob einem persönlich haftenden Gesellschafter das Betreten der Geschäftsräume durch eine einstweilige Verfügung verboten werden könne (s. dazu NZ 1954, 8, welche Entscheidung den Ausschluß eines Komplementärs aus einer Kommanditgesellschaft betraf), bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht.
Anmerkung
Z51020Schlagworte
Informationsrecht bei KG, Übernahmsrecht nach § 142 HGBEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00502.78.0221.000Dokumentnummer
JJT_19780221_OGH0002_0040OB00502_7800000_000