TE OGH 1978/2/21 4Ob503/78

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Veröffentlicht am 21.02.1978
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Norm

EO §381 Z2
Handelsgesetzbuch §105
Handelsgesetzbuch §109
Handelsgesetzbuch §114
Handelsgesetzbuch §115
Handelsgesetzbuch §116
Handelsgesetzbuch §125
Handelsgesetzbuch §142
Handelsgesetzbuch §169
ZPO §1
ZPO §228

Kopf

SZ 51/21

Spruch

Umfang und Inhalt einer Geschäftsführungsbefugnis nach §§ 114 ff. HGB bestimmen sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag

Weisungen an Dienstnehmer der Gesellschaft sind Willenserklärungen der Gesellschaft und fallen daher in die Zuständigkeit der vertretungsbefugten Gesellschafter

Rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis eines (nur) geschäftsführungsbefugten Gesellschafters im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben

Legitimation der Gesellschaft zur Klage auf Unterlassung von Vertretungshandlungen, deren Berechtigung der Gesellschafter aus einer ihm eingeräumten Geschäftsführungsbefugnis ableitet

OGH 21. Feber 1978, 4 Ob 503/78 (OLG Linz 3 R 245/77; LG Linz 11 Cg 333/77. Siehe auch die damit zusammenhängende, unter Nr. 20 abgedruckte Entscheidung).

Text

Die klagende Partei ist eine Kommanditgesellschaft mit zwei Gesellschaftern, und zwar der Komplementärin Brigitta E und dem Beklagten als Kommanditisten. Brigitta E und der Beklagte leben in aufrechter Ehe, jedoch ist ein Scheidungsprozeß anhängig.

Brigitta E hat beim Landes- als Handelsgericht Linz gegen den Beklagten die Übernahme des klägerischen Unternehmens gemäß § 142 HGB klageweise geltend gemacht. Zur Geschäftsführung der klagenden Partei sind laut Zusatzgesellschaftsvertrag vom 23. Jänner 1973 die Komplementärin Brigitta E und der Beklagte je selbständig berechtigt, soweit sich diese Handlungen auf den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens erstrecken. Zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist Stimmeneinhelligkeit der geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Vertretungsbefugt ist Brigitta E allein.

Die Klägerin erhob gegen den Beklagten Klage auf Unterlassung aller Vertretungshandlungen für sie und beantragte gleichzeitig eine einstweilige Verfügung, wonach im wesentlichen dem Beklagten jede Vertretungshandlung für die klagende Partei, insbesondere die Erteilung von Weisungen an ihre Dienstnehmer, untersagt werden soll. Die klagende Partei behauptet, der Beklagte habe, obwohl er nicht vertretungsbefugt sei, an die Dienstnehmer der Klägerin Anweisungen erteilt.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Begehrens der klagenden Partei. weil er die ihm vertraglich eingeräumten Befugnisse nie überschritten habe. Vertretungshandlungen habe er für die klagende Partei nur im Einverständnis mit der Komplementärin gesetzt. Soweit er Weisungen an Dienstnehmer gegeben habe, habe dies der Übung zwischen den Gesellschaftern entsprochen. Die erteilten Weisungen seien jedenfalls durch die dem Beklagten zustehende Geschäftsführungsbefugnis gedeckt gewesen. Der von der klagenden Partei erhobene Anspruch stunde jedenfalls nicht ihr, sondern - wenn überhaupt - nur der persönlich haftenden Gesellschafterin zu, so daß der klagenden Partei auch die Klagslegitimation fehle.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Es nahm als bescheinigt an:

Am 3. Juni 1977 forderte der Beklagte die Dienstnehmerin der Klägerin Maria H auf, ihm aus der Barkasse 2600 S in Teilbeträgen auszuzahlen und den Betrag nicht zu verbuchen, da das Geld kurzfristig in bar zurückgezahlt werde.

Am 27. Mai 1977 wies der Beklagte die Dienstnehmerin der Klägerin Gertraud L an, ihm den Betrag von 3000 S aus der Barkasse auszufolgen und nicht zu verbuchen.

Am 8. September 1977 übergab der Beklagte der Dienstnehmerin der Klägerin Theresia S eine Privatrechnung für Bekleidungsstücke über den Betrag von 1974 S mit der Anweisung, diesen Betrag zu überweisen.

Am 9. September 1977 wies der Beklagte Maria H an, ihm den Betrag von 2000 S, und am 14. September 1977, ihm den Betrag von 1000 S auszufolgen. Allen diesen Aufträgen sind die Dienstnehmer der Klägerin nachgekommen.

Am 14. September 1977 gab der Beklagte Maria H die Weisung, ihm 13 000 S auszufolgen. Als Maria H erklärte, nicht so viel Geld in der Kasse zu haben, beauftragte er sie, den genannten Betrag zusammenkommen zu lassen. Am 16. September 1977 urgierte er den Betrag und gab die Anweisung, ihn für den 19. September 1977 bereitzuhalten. Als die Dienstnehmerin geantwortet hatte, sie müsse zuerst die Weisung der geschäftsführenden Gesellschafterin einholen, schrie der Beklagte die Dienstnehmerin an und erklärte, wenn seiner Weisung nicht Folge geleistet werde, würde er die einzelnen Betriebsangehörigen vor Gericht zitieren. Kurz darauf erklärte er Frau H,"ich möchte Ihnen ausdrücklichsagen, daß ich allen Anweisungen meiner Frau widerspreche. Nehmen Sie das zur Kenntnis. Ich zwinge Sie nicht, aber ich mache Sie darauf aufmerksam, daß ich ihnen diese Anweisung gegeben habe, und wenn Sie diese nicht einhalten, sehen wir uns vor Gericht". Am 20. September 1977 erklärte der Beklagte gegenüber der Dienstnehmerin Marianne M wörtlich: "Frau E ist nicht befugt Anweisungen zu geben; ich widerrufe alles, und das Gericht wird entscheiden; ich will mit ihr nicht mehr streiten, da ich sonst Gewalt anwenden müßte und das will ich nicht; der Belegschaft mache ich keine Schwierigkeiten, trotzdem wird die Firma E darunter zu leiden haben. In Punkto Warenentnahmen - ich brauche sowieso nicht mehr viel - wird weder ein Lieferschein ausgeschrieben, noch werde ich bezahlen. Ihr könnt es ja hinterher Frau E melden". Der Beklagte gab seit den oben beschriebenen Vorfällen den Beschäftigten der klagenden Partei keine Anweisungen mehr, Auszahlungen oder Überweisungen für ihn vorzunehmen. Er entnahm allerdings in der Zeit zwischen den Nachmittagsstunden des 2. Oktober und 3. Oktober 1977 früh selbst einen Betrag von 11 000 S aus der Geschäftskasse der klagenden Partei; seither wird auf Veranlassung der Komplementärin in der Geschäftskasse der klagenden Partei kein Geld mehr aufbewahrt. Brigitta E gab am 16. September 1977 den beiden Kassierinnen und der Angestellten der klagenden Partei, welche die Giroüberweisungen vornimmt, die Anweisung, an den Beklagten keine Bargeldbeträge mehr auszuzahlen und für ihn auch keine Überweisungen mehr vorzunehmen. Bereits im August 1977 ordnete Brigitta E an, daß die Angestellten der klagenden Partei an den Beklagten keine Waren mehr auszufolgen hätten. Diese Anordnungen wurden von ihr im September 1977 nochmals schriftlich wiederholt und mit der weiteren Anweisung verbunden, es schriftlich festzuhalten, falls der Beklagte selbst Waren entnehme. Es besteht kein Grund zur Annahme, daß die Angestellten der klagenden Partei alle diese Anweisungen der Komplementärin Brigitta E nicht befolgen werden. Es wurden zwar bisher Zahlungen und Überweisungen für Privatzwecke des Beklagten jeweils über das Unternehmen der klagenden Partei abgewickelt, auch wenn sie nur die Privatsphäre des Beklagten betragen und dieser den Angestellten der Klägerin entsprechende Anweisungen gab, weil Brigitta E diesen Anweisungen gegenüber den Angestellten früher nie widersprach. Die Angestellten der Klägerin wußten aber stets, daß Zahlungen für Privatzwecke des Beklagten von der Zustimmung der Komplementärin abhängig waren, und haben diese immer davon in Kenntnis gesetzt, während gleichartige Verfügungen von Brigitta E, deren Zahlungen für Privatzwecke ebenfalls für die klagende Partei abgewickelt wurden, dem Beklagten nicht gemeldet wurden. Am 16. September 1977 verbot Brigitta E dem Beklagten, weitere Privatentnahmen vorzunehmen. Ob sie den Beklagten schon früher zur Unterlassung von Privatentnahmen ernstlich aufgefordert hat, ist fraglich, weil Brigitta E bisher nie Konsequenzen gezogen hatte, die diese Entnahmen verhindert hätten. Insbesondere entzog sie die dem Beklagten eingeräumte Zeichnungsberechtigung über Bankkonten der klagenden Partei erst im August 1977; aber auch Barentnahmen des Beklagten aus der Geschäftskasse zahlte sie immer wieder mit eigenen Barmitteln zurück.

Der Beklagte entfaltete entsprechend dem Zusatzgesellschaftsvertrag für die klagende Partei Geschäftsführertätigkeit und setzte darüber hinaus, abgesehen von den oben angeführten, von der Klägerin bisher tolerierten Zahlungen und Weisungen an Angestellte der klagenden Partei auch noch weitere Vertretungshandlungen für die klagende Partei, jedoch jeweils nur auf ausdrücklichen Auftrag der Komplementärin Brigitta E.

Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, die Anweisungen des Beklagten an Angestellte der Klägerin, ihm für Privatzwecke Geldbeträge aus der Geschäftskasse auszuzahlen und für ihn Privatrechnungen zu bezahlen oder Waren auszufolgen, seien wohl Vertretungshandlungen; die Klägerin habe jedoch solche Vertretungshandlungen geduldet. Nach dem 16. September 1977, als Brigitta E derartige Vertretungshandlungen für die Zukunft verboten habe, habe der Beklagte keinen ernstlichen Versuch mehr unternommen, solche Handlungen zu wiederholen. Die Äußerungen vom 16. September und 20. September 1977 seien nicht zuletzt auf die Erregung darüber zurückzuführen, daß die Klägerin damals grundsätzlich alle Anweisungen des Beklagten an Angestellte betreffend Auszahlungen und Überweisungen zu unterbinden versucht habe, obwohl ihr dies in bezug auf solche Anweisungen des Beklagten, die durch die Geschäftsführungsbefugnis gedeckt waren, nicht zugestanden sei. Der Unterlassungsanspruch sei daher nicht bescheinigt. Jedenfalls aber bestehe keine Gefährdung, sei doch den Angestellten von jeher bekannt gewesen, daß Überweisungen des Beklagten für seine Privatzwecke nur mit Zustimmung der Komplementärin erfolgen dürfen. Es bestehe kein Grund zur Annahme, daß die Angestellten trotz Verbotes der Klägerin in Zukunft solche Überweisungen durchführen würden.

Das Rekursgericht erließ (im wesentlichen) die beantragte einstweilige Verfügung. Es ging davon aus, daß die Klägerin (richtig: die Komplementärin Brigitta E) allein vertretungsbefugt sei und Weisungen an Dienstnehmer der Gesellschaft nur auf Grund einer Vertretungsbefugnis für diese oder einer Bevollmächtigung durch einen vertretungsbefugten Gesellschafter erteilt werden dürfen; die Geschäftsführungsbefugnis reiche dafür nicht aus. Allerdings werde in der Regel in der Einräumung einer Geschäftsführungsbefugnis auch die Bevollmächtigung zur Erteilung von Weisungen an die in Frage kommenden Dienstnehmer der Gesellschaft liegen. Der Beklagte sei wohl bis Mitte September 1977 als bevollmächtigt anzusehen gewesen, Dienstnehmer der klagenden Partei in Zusammenhang mit Entnahmen aus der Geschäftskasse und Überweisungen für seine Privatzwecke Weisungen zu erteilen. Diese Vollmacht sei aber ab Mitte September 1977 von der Klägerin (richtig: der vertretungsbefugten Gesellschafterin) widerrufen worden, so daß der Beklagte ab diesen Zeitpunkt zu solchen Weisungen an Dienstnehmer der Klägerin nicht mehr berechtigt gewesen sei. Trotzdem habe er durch die Äußerungen vom 16. September und vom 20. September 1977, die von den Dienstnehmern durchaus ernst zu nehmen gewesen seien, dieses Recht in Anspruch genommen. Insbesondere mit Rücksicht darauf, daß sich der Beklagte weiterhin zu solchen Weisungen berechtigt halte, sei auch die Gefahr einer Wiederholung gegeben. Ohne Schaffung klarer Verhältnisse durch Untersagung jeglicher Anordnungsbefugnis des Beklagten gegenüber Dienstnehmern der klagenden Partei bestehe die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens durch eine Störung des Arbeitsfriedens wegen der Verunsicherung der Dienstnehmer der klagenden Partei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten teilweise, und zwar dahin Folge, daß er dem Beklagten auftrug, ab sofort jede Vertretungshandlung für die Klägerin im Zusammenhang mit Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen für Privatzwecke der Beklagten, insbesondere die Erteilung von Weisungen an Dienstnehmer der Klägerin in diesem Zusammenhang, zu unterlassen; das Mehrbegehren, dem Beklagten allgemein jede Vertretungshandlung, insbesondere jede Weisung an Dienstnehmer der Klägerin, zu untersagen und über ihn im Fall des Zuwiderhandelns gegen das gerichtliche Gebot eine gerichtlich zu bestimmende Geld- oder Haftstrafe zu verhängen, wurde abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Beklagte macht im wesentlichen geltend, er habe nie bestritten, daß er für die klagende Partei nicht vertretungsbefugt sei; das allgemein gefaßte Unterlassungsbegehren sei daher jedenfalls verfehlt. Das Rekursgericht habe zu Unrecht angenommen, der Beklagte habe sich mit seinen Äußerungen vom 16. September und 20. September 1977 eine Vertretungsbefugnis angemaßt. Er sei jedoch bereits auf Grund seiner Geschäftsführungsbefugnis - und nicht erst auf Grund einer besonderen Bevollmächtigung - berechtigt, innerhalb seines Wirkungskreises den Dienstnehmern der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Das Rekursgericht habe auch zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr bejaht, da nicht angenommen werden dürfe, daß die Angestellten der klagenden Partei Weisungen des Beklagten noch befolgen würden. Schließlich habe sich das Rekursgericht mit der Frage der Aktivlegitimation der klagenden Partei nicht befaßt.

Zu diesen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, daß sich der Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht allgemein eine Vertretungsbefugnis für die klagende Partei angemaßt hat, sondern anerkannt hat, daß ihm diese auf Grund des Gesellschaftsvertrages nicht zukommt. Er war bis Mitte September 1977 (stillschweigend) bevollmächtigt, Geld und Sachwerte für seine Privatzwecke dem Gesellschaftsvermögen zu entnehmen und in diesem Zusammenhang Weisungen an die Dienstnehmer der klagenden Partei zu erteilen. Er nahm dieses Recht auch noch in Anspruch, nachdem die ihm erteilte Vollmacht von der vertretungsbefugten Gesellschafterin ausdrücklich widerrufen worden war. In der Annahme des Rekursgerichtes, der Beklagte habe bei Abgabe der Äußerungen vom 16. September und vom 20. September 1977 den Willen gehabt, ein Weisungsrecht gegenüber den Dienstnehmern (auch) in den dabei in Rede gestandenen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, liegt eine Tatsachenfeststellung, die - wie auch der Beklagte in seinem Revisionsrekurs offensichtlich erkennt - einer Überprüfung durch den OGH, der auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (ÖBl. 1964, 7; ÖBl. 1976, 101; ÖBl. 1977, 11 u. a.), entzogen ist. Es ist daher vom OGH bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen, daß die Äußerungen des Beklagten vom 16. und 20. September 1977 ernst gemeint und auch als ernstliche Inanspruchnahme einer Weisungsbefugnis des Beklagten auch hinsichtlich Leistungen der Gesellschaft für Privatzwecke des Beklagten aufzufassen waren. Es ist daher wesentlich, ob der Beklagte zu solchen Weisungen (noch) berechtigt war.

Er beruft sich dafür auf die bestandene "Übung" (also eine Zustimmung der vertretungsbefugten Gesellschafterin) und auf seine Geschäftsführungsbefugnis, deren Bestand im vorliegenden Verfahren an sich nicht strittig ist.

Der Umfang und der Inhalt einer Geschäftsführungsbefugnis bestimmt sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 109 HGB;

Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes[2], 60;

Schlegelberger - Geßler, HGB[3] II, 1064 f.; Fischerim Großkommentar

z. HGB[3] II, 164; Hueck, Das Recht der OHG[3], 84). Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Beklagte auf Grund der ihm eingeräumten Geschäftsführungsbefugnis zur Vornahme aller Handlungen berechtigt, soweit sie sich auf den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens erstrecken. Damit ist offenbar die gesetzliche Regelung des § 116 HGB übernommen worden. Ob sich eine Handlung auf den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft bezieht, ist nach den Gegebenheiten des Betriebes im Einzelfall zu beurteilen (Fischer a. a. O., 160; Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1065; Hueck a. a. O., 86 f.; Kastner a. a. O., 62). In diesem Zusammenhang ist wesentlich, daß nach dem bescheinigten Sachverhalt Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen für Privatzwecke des Beklagten immer von der Zustimmung der Komplementärin abhängig waren. Gleichgültig ob es sich bei solchen Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen für private Zwecke des Beklagten um Privatentnahmen - auf die der Beklagte als Kommanditist gemäß § 169 HGB keinen gesetzlichen Anspruch hatte, die ihm aber vertraglich hätten eingeräumt werden können (Hueck a. a. O., 166, 178, 183; Schillingim Großkommentar z. HGB[3] II/2, 184, 188; Kastner a. a. O., 103) - oder um die Gewährung von Darlehen (soweit die Beträge wieder zurückzuzahlen waren) handelte, ergibt sich aus der Notwendigkeit der Zustimmung der Komplementärin zu diesen Leistungen, daß sie jedenfalls nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gerechnet wurden und daher die Vornahme durch die Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten allein nicht gedeckt war. Dafür spricht auch, daß der Beklagte seine Befugnis zur Vornahme in erster Linie auf die bestandene "Übung" stützt. Daraus folgt aber auch, daß der Beklagte ein Recht, an Dienstnehmer der klagenden Partei Weisungen im Zusammenhang mit der Durchführung oder Vorbereitung solcher Leistungen an ihn zu erteilen, aus seiner Geschäftsführungsbefugnis allein nicht ableiten konnte. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß auch Dienstnehmer der Gesellschaft als Dritte gegenüberstehen und die Beziehungen der Gesellschaft zu den Dienstnehmern daher zum Außenverhältnis - und damit zum Bereich der Vertretungsbefugnis und nicht zu jenem der Geschäftsführungsbefugnis - gehören, entspricht der herrschenden Ansicht. Danach handelt es sich bei Weisungen an Dienstnehmer um nichts anderes als um Willenserklärungen der Gesellschaft, durch welche die Arbeitspflicht des Dienstnehmers im einzelnen erläutert wird. Diese Willenserklärungen fallen in die Zuständigkeit der vertretungsbefugten Gesellschafter und nicht in jene eines nur geschäftsführungsbefugten Gesellschafters. Allerdings fällt es dann, wenn einem nur geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ein gewisser Bereich des Betriebes übertragen wird, in den Rahmen der ihm übertragenen Geschäftsführungsaufgabe, auch dafür zu sorgen, daß der Ablauf der Arbeiten seinen geordneten Gang nimmt und die Gesellschaft keinen Schaden erleidet. In diesem Umfang ist ihm eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft übertragen. Diese Vertretungsbefugnis und damit das Weisungsrecht an Dienstnehmer kann sich aber nur auf solche Handlungen und Tätigkeiten beziehen, die er selbst auf Grund der ihm zustehenden Geschäftsführungsbefugnis vornehmen könnte (Fischer a. a. O., 268 f.;, Schlegelberger - Geßler a. a. O., 1125; Hueck a. a. O., 212; Kastner a. a. O., 68; vgl. auch GesRZ 1974, 26).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Beklagte durch die Erteilung von Weisungen an Dienstnehmer der klagenden Partei zur Vorbereitung und Durchführung von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen für seine Privatzwecke Vertretungshandlungen für die Gesellschaft gesetzt hat, zu denen er auch nicht auf Grund seiner Geschäftsführungsbefugnis berechtigt war, weil diese Geschäftsführungsbefugnis, wie sie sich nach Inhalt des Gesellschaftsvertrages darstellte, ein Recht des Beklagten, selbst solche Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen auch ohne Zustimmung der Komplementärin in Anspruch zu nehmen, nicht umfaßte. Der Beklagte war daher auch zu Weisungen an Dienstnehmer in diesem Zusammenhang nur auf Grund der ihm von der Komplementärin erteilten Vollmacht berechtigt, die sie jederzeit widerrufen konnte und auch widerrufen hat. Die Frage, ob eine innerhalb des Rahmens der Geschäftsführungsbefugnis zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben notwendige Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Dienstnehmern, ohne gleichzeitigen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis widerrufen werden könnte, bedarf somit im vorliegenden Fall keiner Prüfung, weil die beanstandete Anmaßung einer Vertretungsbefugnis nur Angelegenheiten betraf, die außerhalb der Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten lagen. Jene Vertretungshandlungen des Beklagten für die klagende Partei, die nicht Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen für Privatzwecke des Beklagten betrafen, wurde nach dem bescheinigten Sachverhalt jeweils nur auf ausdrücklichem Auftrag der Komplementärin gesetzt, so daß insoweit jedenfalls eine ungerechtfertigte Anspruchnahme einer Vertretungsbefugnis durch den Beklagten nicht bescheinigt ist. Im Zusammenhang mit Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen für Privatzwecke des Beklagten hat dieser aber nach dem bescheinigten Sachverhalt eine ihm nicht (mehr) zustehende Vertretungsbefugnis für die klagende Partei durch Erteilung von Anweisungen an deren Dienstnehmer in Anspruch genommen, so daß insoweit der Unterlassungsanspruch bescheinigt ist, da die Wiederholungsgefahr vom Rekursgericht entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses zu Recht angenommen wurde. Es hat richtig darauf verwiesen, daß dem Verhalten des Beklagten, der insbesondere weiterhin mit Nachdruck die Auffassung vertritt, er sei zu den beanstandeten Vertretungshandlungen berechtigt, keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, künftig von Handlungen der beanstandeten Art abzusehen. Damit ist aber die Wiederholungsgefahr zu bejahen (ÖBl. 1976, 109 m. w. N.).

Ob der Beklagte Anordnungen der Komplementärin widersprach oder ihr Weisungsrecht bestritt, ist nicht wesentlich, da Verfahrensgegenstand nicht ein Streit darüber ist, zu welchen Weisungen die Komplementärin berechtigt sei, sondern darüber, ob die beanstandeten Weisungen des Beklagten von ihm zu Recht gegeben wurden.

Zur Frage der Bescheinigung einer Gefährdung des Anspruches hat das Rekursgericht ebenfalls zutreffend darauf verwiesen, daß ohne sofortige Schaffung klarer Verhältnisse hinsichtlich der Vertretungs- und damit der Weisungsbefugnis des Beklagten eine Verunsicherung der Dienstnehmer der klagenden Partei und eine Störung des Arbeitsklimas droht, die unwiederbringliche Nachteile für die Gesellschaft herbeiführen können, die sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen lassen. Damit bedarf es gemäß § 381 Z. 2 EO keiner weiteren Gefahrbescheinigung (Heller - Berger - Stix, Kommentar z. EO[4], 2724 ff.; vgl. auch HS 5157/52, 5145/35). Darauf, ob die Gefahr besteht, daß Dienstnehmer der klagenden Partei unberechtigte Weisungen des Beklagten auch tatsächlich befolgen werden, kommt es nicht an, weil bereits durch die Erteilung solcher Weisungen die Gefahr einer Verunsicherung der Dienstnehmer und damit einer Störung des Arbeitsklimas gegeben ist. Der erhobene Unterlassungsanspruch geht dahin, daß der Beklagte unberechtigte Weisungen ohne Rücksicht darauf unterläßt, ob deren Befolgung zu erwarten ist oder nicht.

Die vom Beklagten bereits in seiner Äußerung zur beantragten einstweiligen Verfügung bestrittene Aktivlegitimation der klagenden Partei wurde allerdings vom Rekursgericht nicht erörtert, aber doch mit Recht angenommen.

Aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen verschiedene Ansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter, wie etwa der Anspruch auf Leistung der Beiträge, auf Unterlassung von Wettbewerb, auf Erfüllung der Treuepflicht, auf Erfüllung der Geschäftsführungspflicht oder auf Schadenersatz wegen Verletzung dieser Pflichten. Die Geltendmachung aller derartigen Ansprüche steht in erster Linie der Gesellschaft zu; Meinungsverschiedenheiten bestehen lediglich hinsichtlich der im vorliegenden Fall nicht auftauchenden Frage, ob solche Ansprüche auch von einzelnen Gesellschaftern verfolgt werden können (Fischer a. a. O., 237 f.; Hueck a. a. O., 186, 188 ff.; Kastner a. a. O., 57). Den Ansprüchen auf Erfüllung der Geschäftsführungspflicht oder auf Schadenersatz wegen Verletzung dieser Pflicht muß ein Anspruch auf Unterlassung von Vertretungshandlungen, deren Berechtigung ein Gesellschafter aus einer ihm eingeräumten Geschäftsführungsbefugnis ableitet, hinsichtlich der Verfolgungsmöglichkeit durch die Gesellschaft gleichgestellt werden. So wie bei einem Widerspruch eines Gesellschafters gegen eine geplante Maßnahme der Geschäftsführung ein Interesse der Gesellschaft an einer Klarstellung, ob dieser Widerspruch (allenfalls auch weiter drohende Widersprüche) berechtigt ist und somit in diesem Zusammenhang ein Klagerecht der Gesellschaft zu bejahen ist (Fischer a. a. O., 156), muß dieses auch dann bejaht werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - strittig ist, ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters durch seine Geschäftsführungsbefugnis gedeckt ist. Die Gesellschaft hat einen Anspruch darauf, daß Handlungen zu ihrer Vertretung von nicht dazu befugten Personen unterlassen werden und daß bei einem Streit darüber alsbald eine Klarstellung erfolgt. Es ist daher auch die Aktivlegitimation der klagenden Gesellschaft zu bejahen.

Dem Revisionsrekurs war daher nur insoweit Folge zu geben, daß nicht jede Vertretungshandlung des Beklagten für die klagende Gesellschaft, sondern nur solche untersagt werden, die er sich tatsächlich angemaßt hatte und bei denen die Gefahr einer Wiederholung anzunehmen ist.

Anmerkung

Z51021

Schlagworte

Geschäftsführerbefugnis nach §§ 114 ff. HGB, Umfang und Inhalt, Klagslegitimation der Gesellschaft für Unterlassungsklagen, Weisungsbefugnis des Gesellschafters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00503.78.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19780221_OGH0002_0040OB00503_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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