Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 1978 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. David-Labor als Schriftführerin in der Strafsache gegen August A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 20. September 1977, GZ. 14 Vr 667/77-26, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Stamm und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. September 1959 geborene, zur Tatzeit noch jugendliche Kaufmannslehrling August A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB.
schuldig erkannt und hiefür nach §§ 11 JGG., 84 Abs 1 StGB. zu 4 (vier) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese Strafe gemäß § 43 (Abs 1) StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 2. Februar 1978, GZ. 12 0s 203/77-4, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags war demnach nur mehr die Berufung, mit welcher der Angeklagte eineeric begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Daß der Angeklagte bis zur Tat einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht, bildet zusammen mit der Unbescholtenheit des Angeklagten nur einen einzigen Milderungsgrund (§ 34 Z. 2 StGB.), den das Erstgericht ohnedies der Sache nach angenommen hat. Auch wenn zugunsten des jugendlichen Angeklagten davon ausgegangen wird, daß er die Tat aus Unbesonnenheit, also aus einem spontanen, unüberlegten und ihm an sich charakterfremden Entschluß heraus verübt hat, entspricht das vom Erstgericht gefundene Strafmaß dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat.
Der - ausschließlich auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe gerichteten - Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E01007European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00203.77.0309.000Dokumentnummer
JJT_19780309_OGH0002_0120OS00203_7700000_000