Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Faseth, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Waldstätten als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz A und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 2, 129 Z. 2, 130 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz A und die Berufung des Angeklagten Erwin B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 4. April 1977, GZ. 4 Vr 1435/76-105, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Berufung des Angeklagten Erwin B wird zurückgewiesen. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz A wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Erwin B die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch jugendlichen Angeklagten Heinz A und Erwin B des Verbrechens des Diebstahls nach den § 127 ff. StGB., B auch noch einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt. Nach der Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erklärten sowohl der - mit einem Verteidiger erschienene (Bd. II S. 207) - jugendliche Angeklagte Erwin B als auch sein gesetzlicher Vertreter Walter B, auf Rechtsmittel zu verzichten (Bd. II S. 130). Am 5.April 1977 meldete der Verteidiger dieses Angeklagten die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (Bd. II ON. 106) und führte diese Rechtsmittel in der Folge auch aus (Bd. II ON. 120). Mit Beschluß vom 5.Dezember 1977 (Bd. II ON. 134) wies das Landesgericht für Strafsachen Graz die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Es nahm in der Begründung darauf Bezug, daß sowohl der jugendliche Angeklagte als auch dessen gesetzlicher Vertreter in der Hauptverhandlung nach der Urteilsverkündung und nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit eines Verteidigers auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichteten, sodaß für den Verteidiger keine Möglichkeit mehr zur Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde bestand.
Dieser Beschluß ist unangefochten geblieben.
Rechtliche Beurteilung
Aus denselben Gründen - nämlich wegen des abgegebenen Rechtsmittelverzichts - war von dem - im Hinblick auf das Vorliegen der vom Angeklagten Heinz A erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gemäß § 296 Abs. 1 StPO. zuständigen - Obersten Gerichtshof auch die Berufung des Angeklagten B als unzulässig gemäß den § 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO. bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Gemäß dem § 390 a StPO. waren auch Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
über die Rechtsmittel des Angeklagten Heinz A wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Anmerkung
E01046European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00022.78.0315.000Dokumentnummer
JJT_19780315_OGH0002_0100OS00022_7800000_000