Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März l978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. David-Labor als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A und andere wegen Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 StGB. und anderer strafbarer Handlungen sowie in der Strafsache gegen Wolfgang B wegen Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung betreffend die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Herbert A und Johann Eugen C, weiters die Berufungen der Angeklagten Franz D und Otto B und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. August 1977, GZ. 20 Vr 1523/77-159, und über die Berufung des Angeklagten Wolfgang B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1977, GZ. 5 d Vr 3932/77-50, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das hg. Verfahren 13 Os 18/78, betreffend die Berufung des Angeklagten Wolfgang B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Dezember 1977, GZ. 5 d Vr 3932/77-50, wird mit dem hg. Verfahren 12 Os 4/78, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Herbert A und Johann Eugen C, weiters die Berufungen der Angeklagten Franz D und Otto B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.August 1977, GZ. 20 Vr 1523/77-159, verbunden.
Text
Begründung:
Das Verfahren 5 d Vr 3932/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Wolfgang B wurde in erster Instanz gemäß § 57 StPO. zur Vermeidung von Verzögerungen aus dem gegen Herbert A und andere zu 20 Vr 1523/77
desselben Gerichtes geführten Strafverfahren ausgeschieden und gesondert mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht in erster Instanz abgeschlossen.
Es betrifft die Beteiligung des Wolfgang B an einem gemeinsam mit Herbert A und Johann Eugen C an Elisabeth E verübten Raub sowie an einer an der Genannten verübten Notzucht, für welche Taten A und C vom Geschwornengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien abgeurteilt wurden. Gegen die in erster Instanz ergangenen Urteile haben sowohl Wolfgang B als auch Herbert A und Johann Eugen C Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen, welche Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof getrennt zur Entscheidung vorgelegt wurden. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Wolfgang B wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 16.Februar 1978, GZ. 13 Os 18/78-4, zurückgewiesen, sodaß hinsichtlich dieses Angeklagten im Gerichtstag nur mehr über dessen Berufung zu entscheiden ist.
Rechtliche Beurteilung
Hinsichtlich der den genannten Angeklagten zur Last fallenden Delikte des Raubes und der Notzucht, die sie gemeinsam begangen haben, liegt objektive Konnexität im Sinne des § 56 StPO. vor. Wenngleich die Vorschrift des § 56 StPO. als solche im Rechtsmittelverfahren nicht gilt (KH. 2863), so können doch die in dieser Vorschrift normierten Grundsätze auch im Rechtsmittelverfahren, wenn gleichzeitig über Rechtsmittel gegen die getrennt gefällten Ersturteile zu erkennen ist, nicht schlechthin außer Betracht bleiben. Es kann daher, wenn Zweckmäßigkeitserwägungen dafür sprechen, eine Verbindung der Rechtsmittelverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung erfolgen.
In Fällen subjektiver Konnexität hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 Os 29/76 zwei gegen denselben Angeklagten gesondert gefällte Ersturteile in analoger Anwendung des letzten Satzes des § 264 Abs. 2 StPO., der die Wiedervereinigung in höherer Instanz ermöglicht, so behandelt, als wären sie zugleich in einer und derselben Hauptverhandlung verkündet worden. Auch in der Entscheidung 12 Os 201/69 (EvBl. 1970/142 = RZ. 1970, 17) wurde für den Fall subjektiver Konnexität ausgesprochen, daß dann, wenn es infolge getrennter Durchführung zweier Strafverfahren auch zu zwei getrennten verurteilenden Erkenntnissen gekommen ist, die Verbindung der Verfahren über die beiden Berufungen zu einem einzigen Berufungsverfahren erfolgen kann.
Dieselben Grundsätze - Verbindung der Rechtsmittelverfahren, wenn in erster Instanz die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung erfolgen hätte können - müssen (analog) auch für den Fall objektiver Konnexität gelten, weshalb über die Berufung des Angeklagten Wolfgang B gemeinsam mit den Rechtsmitteln der Angeklagten Herbert A und Genossen im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein wird.
Anmerkung
E01008European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00004.7800002.0316.000Dokumentnummer
JJT_19780316_OGH0002_0120OS00004_7800002_000