TE OGH 1978/3/16 12Os1/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.1978
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. David-Labor als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin A wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Oktober 1977, GZ. 8 b Vr 9450/73-39, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und über den Angeklagten in Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 240 (zweihundertvierzig) Tagessätzen verhängt.

Der Tagessatz wird mit 150 (einhundertfünfzig) S bestimmt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 120 (einhundertzwanzig) Tagen festgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 27.Juli 1941 geborene Mechanikergeselle Ewald A des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, Z 2, Abs. 2 StGB schuldig erkannt und nach § 164 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf die Urteile des Strafbezirksgerichtes Wien, AZ 9 U 361/74, und des Amtsgerichtes Laufen, AZ Cs 1607/73, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd die objektive Schadensgutmachung und das lange Zurückliegen der Straftat an. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.Februar 1978, GZ 12 Os 1/78-6, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsatzung der Freiheitsstrafe begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist im Ergebnis begründet.

Wenngleich der Beschwerdeführer zusätzliche, ins Gewicht fallende Milderungsgründe nicht vorzubringen vermag, fällt ihm doch nur ein einziges, noch dazu nicht besonders gravierendes Delikt zur Last. Selbst im Hinblick auf die zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen erweist sich die über ihn verhängte Freiheitsstrafe als überhöht. Seinem auf die Herabsetzung des Strafmaßes gerichteten Berufungsbegehren war daher Folge zu geben, was angesichts des verhältnismäßig geringen Unrechtsgehaltes der Tat und des nicht besonders schwerwiegenden Verschuldens des Angeklagten im Ergebnis zu einer die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitenden Freiheitsstrafe führt.

Damit war aber der Oberste Gerichtshof zufolge der Vorschrift des § 37 StGB, die eine Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen zwingend anordnet, auch ohne einen ausdrücklichen darauf abzielenden Antrag des Berufungswerbers - anders als im Falle einer (nicht beantragten) bedingten Strafnachsicht - von Amts wegen dazu verpfichtet, zu prüfen, ob im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 StGB für eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe vorliegen. Dabei ist davon auszugehen, daß es bei einer Freiheitsstrafe nur dann zu bleiben hätte, wenn es der Verurteilung zu einer solchen bedürfte, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Generalpräventive Erwägungen, die für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sprächen, scheiden vorliegend schon deshalb aus, weil die Tat selbst, wie erwähnt, nicht schwerwiegt und auch längere Zeit zurückliegt. Die beim Angeklagten A sicher zu beachtenden spezialpräventiven Gesichtspunkte erfordern aber nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe; denn auch eine Geldstrafe kann einen Täter empfindlich treffen und dem vornehmsten Strafzweck, der Besserung des Täters, dienlicher sein als eine kürzere Freiheitsstrafe, welche als prinzipiell einschneidende Ruptur in die Existenz des Verurteilten seiner allfälligen sozialen Integration, welche im gegenständlichen Falle anzunehmen ist, schaden könnte. Diese Umstände treffen auch für einen einschlägig vorbestraften Täter zu. Es konnte daher nach der Lagerung des Falles auch beim Beschwerdeführer, wiewohl er wegen Diebstahls schon eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, die Geldstrafe als die zweckmäßigere Strafe angesehen werden und erachtete der Oberste Gerichtshof somit eine mit 240 Tagessätzen festgesetzte Geldstrafe als tatund schuldangemessen, wobei auch auf die vom Strafbezirksgericht Wien bzw. vom Amtsgericht Laufen gleichfalls verhängten Geldstrafen angemessen Rücksicht genommen wurde. Bei Bemessung des Tagessatzes war davon auszugehen, daß der Angeklagte im Zeitpunkte der Fällung des Urteils erster Instanz ein monatliches Einkommen von 8.000,-- S (netto) bezog und für seine Ehegattin und ein Kind im Alter von 14 Jahren zu sorgen hatte. Soll die durch den übelcharakter der Geldstrafe gebotene fühlbare Einschränkung in der persönlichen Lebensführung des Angeklagten erreicht werden, erscheint angesichts seiner festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen ein Tagessatz von 150,-- S gerechtfertigt, was im Endeffekt eine Geldstrafe von 36.000,-- S ergibt.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf dem Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs. 3 StGB.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00001.78.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19780316_OGH0002_0120OS00001_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten