Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. David-Labor als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günter Alois A und andere wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 StGB.
und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen der Angeklagten Günter Alois A und Kurt B sowie die Berufung des Angeklagten Peter Dietmar C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Oktober 1977, GZ. 1 a Vr 3271/77-60, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung des Angeklagten Kurt B werden zurückgewiesen.
über die (Straf-)Berufung dieses Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günter Alois A und die Berufung des Angeklagten Peter Dietmar C wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 2.Jänner 1950 geborene Verkäufer Kurt B der Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1
StGB. schuldig erkannt.
Nach der Urteilsverkündung behielt sich der genannte Angeklagte Bedenkzeit vor (S. 325 d.A.). Innerhalb offener Frist meldete er sodann durch seinen Verteidiger die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der 'Berufung wegen Schuld und Strafe' an (S. 354 d.A.). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung führte er jedoch lediglich die Strafberufung aus (S. 369 ff. d.A.); eine Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Da der Angeklagte die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt und auch bei deren Anmeldung nicht einen der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, wäre die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Gerichtshof erster Instanz gemäß § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen gewesen. Da dies unterblieben ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde nunmehr vom Obersten Gerichtshof bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. (in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.) sofort zurückzuweisen.
Des weiteren war aber auch die (angemeldete) Schuldberufung dieses Angeklagten zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile nicht zulässig ist.
über die Strafberufung des Angeklagten B sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günter Alois A und die Berufung des Angeklagten Peter Dietmar C wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Anmerkung
E01041European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00024.78.0330.000Dokumentnummer
JJT_19780330_OGH0002_0120OS00024_7800000_000