TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/25 2004/17/0215

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198;
BAO §227 Abs4 lita;
BAO §92;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1 idF 2003/042;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §10 Abs1 lita idF 1993/035;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §10 idF 1993/035;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §11 Abs1 idF 1990/043;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §11 Abs3 idF 1990/043;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §11 idF 1990/043;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §4 Abs6 idF 1990/043;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §9 Abs1 idF 2003/042;
LAO Wr 1962 §146;
LAO Wr 1962 §174 Abs4 lita;
LAO Wr 1962 §66;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des AK in Wien, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 22, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 23. September 2004, Zl. ABK-667/04, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. November 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (in der Folge: Wr GebrauchsAbgG) die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund beziehungsweise den darüber befindlichen Luftraum vor einem näher bezeichneten Haus im

21. Wiener Gemeindebezirk durch einen gemauerten Buffet-Kiosk im Ausmaß von 82,54 m2 (hievon 24,00 m2 auf öffentlichem Grund) und durch eine Sonnenschutzplache mit 12,20 m Länge und 2,5 m Bodenabstand zu benützen. Gleichzeitig wurde für diese Erlaubnis eine jährliche Gebrauchsabgabe in der Höhe von S 4.804,-- festgesetzt.

1.2. Mit Bescheid des Magistrates Wien vom 12. Dezember 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Wr GebrauchsAbgG die Erlaubnis erteilt, den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum vor dem oben genannten Haus im 21. Wiener Gemeindebezirk, links vom Lokaleingang, ab dem Abgabenjahr 1995 durch eine Warenausräumung im Ausmaß von 4,00 x 1,00 m unter der Bedingung zu benützen, dass die Warenausräumung standsicher aufgestellt und in gefälliger Form erhalten werde. Für diese Erlaubnis wurde unter einem eine jährliche Gebrauchsabgabe in der Höhe von S 400,-- festgesetzt.

1.3. Die auf Grund des Rückstandsausweises des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6-Rechnungsamt, vom 10. April 2001 betreffend die für die erteilte Gebrauchserlaubnis fälligen Gebrauchsabgaben für das Jahr 2001 über insgesamt S 5.308,-- (d.i. Rückstand über S 5.204,-- und Säumniszuschlag S 104,--) für den 29. Juni 2001 angeordnete Pfändung konnte nicht vorgenommen werden, weil der Beschwerdeführer offenbar - wohin unbekannt - verzogen war.

Auf Grund seines Ansuchens vom 6. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer ein Zahlungsaufschub für die fälligen Gebrauchsabgaben des Jahres 2001 samt Säumniszuschlag dahingehend gewährt, dass der Rückstand in zwei Raten bis Ende August 2001 zu bezahlen war. Der Beschwerdeführer zahlte sodann den Rückstand in zwei Teilbeträgen, und zwar EUR 167,73 (verrechnet am 10. September 2001) und EUR 225,29 (einbezahlt laut Zahlungsbeleg der Empfängerbank am 22. Februar 2002, verrechnet am 1. März 2002).

Die Magistratsabteilung 6 ersuchte die Magistratsabteilung 46 mit Schreiben vom 26. November 2001 "um Löschung der Bemessung", da der "Betrieb nicht mehr etabliert" sei.

1.4. In der dem Beschwerdeführer übermittelten Lastschriftanzeige vom 11. Jänner 2002 wurde demgegenüber dennoch ein offener Betrag betreffend die Gebrauchsabgabe für das Abgabenjahr 2002 ausgewiesen.

In der Folge erhielt der Beschwerdeführer jedoch eine mit 27. Februar 2002 datierte Lastschriftanzeige, in der die für das Jahr 2002 zu entrichtende Gebrauchsabgabe mit "0" angegeben wurde.

1.5. Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. April 2002, ihm für die für das Abgabenjahr 2002 zu entrichtende Gebrauchsabgabe Zahlungsaufschub zu gewähren, reagierte die Behörde mit Schreiben vom 16. April 2002 und informierte den Beschwerdeführer darüber, dass die Bemessung der Gebrauchsabgabe ab dem Abgabenjahr 2002 gelöscht worden sei.

1.6. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 24. April 2002 unter Bezug auf die Bescheide vom 22. November 1995 und vom 12. Dezember 1995 die Wiedervorschreibung der Gebrauchsabgaben ab dem Abgabenjahr 2002. Er sei weiterhin Träger der noch aufrechten Gebrauchserlaubnisse.

1.7. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. April 2004 wurden die mit den eingangs zitierten Bescheiden vom 22. November 1995 und vom 12. Dezember 1995 erteilten Gebrauchserlaubnisse "mit Ablauf des 2. August 2001" für erloschen erklärt (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf "Wiedervorschreibung der Gebrauchserlaubnis" abgewiesen (Spruchpunkt II.).

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

1.9. Mit Bescheid des Berufungssenates der Bundeshauptstadt Wien vom 23. September 2004 wurde die gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruchpunkt I. mit der Maßgabe bestätigt, dass die erteilten Erlaubnisse mit 31. August 2001 erloschen seien. Dieser Bescheid wurde zur hg. Zl. 2004/05/0280 angefochten (siehe unten, Punkt 1.11.).

1.10. Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid der Abgabenberufungskommission wurde die gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruchpunkt II. mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedervorschreibung der Gebrauchsabgabe ab dem Kalenderjahr 2002 für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnisse vom 22. November 1995 und vom 12. Dezember 1995 bildenden Vorhaben als unzulässig zurückgewiesen werde.

Begründend wurde ausgeführt, aus den Bestimmungen des Wr GebrauchsAbgG ergebe sich, dass die Gebrauchsabgabepflicht an die erteilte Gebrauchserlaubnis anknüpfe. Der Träger einer rechtswirksam erteilten Gebrauchserlaubnis sei bis zum Erlöschen der Gebrauchserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 Wr GebrauchsAbgG abgabepflichtig.

Das Wr GebrauchsAbgG gehe von einem zweistufigen Verfahren aus. Auf Grund eines Ansuchens habe die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die beantragte Gebrauchserlaubnis zu erteilen und bezüglich der einmaligen Abgabe und der Jahresabgaben unter einem von Amts wegen die für die erteilte Gebrauchserlaubnis zu entrichtende Gebrauchsabgabe festzusetzen.

Eine Antragstellung des Trägers der Gebrauchserlaubnis auf Festsetzung einer Gebrauchsabgabe sei im Wr GebrauchsAbgG hingegen nicht vorgesehen.

Die vom Beschwerdeführer bezweckte Entscheidung über die Frage des aufrechten Bestehens der im Jahre 1995 erteilten Gebrauchserlaubnisse könne daher nicht im Rahmen des Abgabenverfahrens geklärt werden.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedervorschreibung der Gebrauchsabgabe sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Die Spruchabänderung diene der Präzisierung und der Berichtigung des offenkundigen Schreibfehlers in Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides (Verwendung des Wortes "Gebrauchserlaubnis" statt "Gebrauchsabgabe").

1.11. Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0280, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Berufungssenates vom 23. September 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte aus, auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass die dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Fälligkeit der Gebrauchsabgabe für das Jahr 2001 gewährte Ratenzahlung nicht nur eine Zahlungserleichterung gewesen sei, sondern auch den Zeitpunkt der Abgabenentrichtung hinausgeschoben habe, somit ein Zahlungsaufschub bis Ende August 2001 vereinbart gewesen sei. Ein Erlöschen der erteilten Gebrauchserlaubnisse wäre daher erst eingetreten, wenn die Zahlung dieser Abgabe nicht bis spätestens Ende Februar 2002 erfolgt wäre. Tatsächlich habe jedoch der Beschwerdeführer die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2001 vor Ablauf dieser Frist entrichtet.

Mit dem Bescheid der Berufungskommission vom 23. September 2004 werde somit nicht eine ex lege eingetretene Rechtsfolge nur deklarativ festgestellt, vielmehr wirke der Ausspruch, die erteilten Gebrauchserlaubnisse seien Ende August 2001 erloschen, ungeachtet seiner Bezeichnung als "Feststellungsbescheid" konstitutiv. Ein solcher Bescheid, der entgegen der Gesetzeslage das Erlöschen von nach dem Wr GebrauchsAbgG erteilten Gebrauchserlaubnissen ausspreche und bescheidmäßig zuerkannte Rechte aufhebe, somit in bestehende Rechtsverhältnisse gestaltend eingreife und damit eine neue Rechtslage begründe, sei rechtswidrig.

1.12. Mit der Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 23. September 2004 macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

1.13. Die belangte Behörde legte Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Dem erkennenden Senat liegen auch die im Verfahren zur hg. Zl. 2004/05/0280 vorgelegten Akten(teile) vor.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid erkennbar insofern in seinen Rechten verletzt, als sein Antrag auf Vorschreibung der Gebrauchsabgabe ab dem Kalenderjahr 2002 entgegen den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zurückgewiesen worden sei.

2.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1966 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. Nr. 20/1966 idF LGBl. Nr. 42/2003 (§§ 4 und 11 idF LGBl. Nr. 43/1990, § 10 idF LGBl. Nr. 35/1993), lauten:

"Gebrauchserlaubnis

§ 1

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

...

Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis

§ 4

...

(6) Weiters erlischt die Gebrauchserlaubnis, wenn die Abgabe nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit bzw. nach Ablauf eines bewilligten Zahlungsaufschubes bzw. nach Ablauf einer für die Entrichtung der Abgabe gemäß §§ 160 Abs. 3 und 160 a Abs. 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, eingeräumten Nachfrist entrichtet wird.

...

Abgabepflicht, Anzeigepflicht und Haftung

§ 9

(1) Der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1, der Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, haben eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.

...

Form und Höhe der Abgabe

§ 10

(1) Die Gebrauchsabgabe wird in zwei Formen erhoben:

a) als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe)

b) als Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter Ausschluß der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehört.

...

Festsetzung und Fälligkeit der einmaligen Abgabe und der Jahresabgabe

§ 11

(1) Die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.

(2) Die einmalige Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(3) Die Jahresabgabe ist für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im vorhinein zu entrichten. Wird die Gebrauchserlaubnis befristet erteilt oder nachträglich befristet, so ist die Abgabe für den gesamten Erlaubniszeitraum bzw. der noch nicht entrichtete Teil der Abgabe nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die befristete Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides oder des gesonderten Abgabenbescheides bzw. nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des nachträglichen Befristungsbescheides zu entrichten."

2.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass ihm die gegenständliche Abgabe ab dem Abgabenjahr 2002 deshalb wieder vorzuschreiben gewesen wäre, weil er nach wie vor Träger der Gebrauchserlaubnis gewesen sei.

2.4. Nach § 11 Abs. 3 Wr GebrauchsAbgG ist die festgesetzte Jahresabgabe für die Gebrauchserlaubnis in jedem weiteren Abgabenjahr jeweils im Vorhinein bis 31. Jänner zu entrichten.

Daraus ergibt sich, dass auf Grund des Bescheides, mit welchem die Jahresabgabe festgesetzt wird, auch für die Folgejahre eine bescheidmäßige Festsetzung der Jahresabgabe besteht. Einer nochmaligen bescheidmäßigen Festsetzung der Jahresabgabe bedarf es daher für die Folgejahre ebenso wenig wie einer gesonderten Zahlungsaufforderung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. November 2001, Zl. 97/17/0248, und vom 23. Oktober 1987, Zl. 85/17/0011).

2.5. Die für die gegenständlichen Gebrauchserlaubnisse zu entrichtende Jahresabgabe wurde mit den Bescheiden vom 22. November 1995 und vom 12. Dezember 1995 festgesetzt. Damit war eine bescheidmäßige Festsetzung der Jahresabgabe auch für die Folgejahre, somit auch für das Abgabenjahr 2002, erfolgt.

Eine Lastschriftanzeige ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung. Der Lastschriftanzeige kommt kein Bescheidcharakter zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1985, Zl. 85/14/0127, und vom 27. März 1996, Zl. 92/13/0299). Auch die Lastschriftanzeigen vom 11. Jänner 2002 und vom 27. Februar 2002 stellten in diesem Sinne nur eine Zahlungserinnerung auf der Grundlage des den Abgabenbehörden vorliegenden Sachverhalts (bei der Lastschriftanzeige vom 11. Jänner 2002) bzw. nach der sog. "Löschung der Vorschreibung" eine Mitteilung, dass keine Zahlungsverpflichtung mehr bestehe (bei der Lastschriftanzeige vom 27. Februar 2002), dar, denen keine Bescheidwirkung zukam. Sie hatten aus diesem Grund auch keine Auswirkung auf die in den Bescheiden vom 22. November 1995 und vom 12. Dezember 1995 erfolgte Festsetzung der Jahresabgabe. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe knüpft an das Bestehen der Gebrauchserlaubnis an. Diese stellt somit im Streitfall eine Vorfrage im abgabenrechtlichen Verfahren dar. Die Lösung der Vorfrage bei der Ausstellung der Lastschrift betreffend die Gebrauchsabgabe hat aber keine konstitutive Wirkung für das Bestehen oder Nichtbestehen der Gebrauchserlaubnis. Es kommt daher insbesondere der Lastschriftanzeige vom 27. Februar 2002 keinerlei normative Bedeutung in der Richtung zu, dass damit das Nichtbestehen der Gebrauchserlaubnis rechtsverbindlich festgestellt wäre.

2.6. Somit war aus Anlass der Meinungsverschiedenheit über das Weiterbestehen der Gebrauchserlaubnisse eine neuerliche bescheidmäßige Festsetzung der Jahresabgabe nicht erforderlich.

Dementsprechend konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht auf ein Recht auf neuerliche Abgabenfestsetzung berufen; sein diesbezüglicher Antrag wurde von der belangten Behörde daher zu Recht zurückgewiesen.

2.7. Da die Abgabenpflicht an das Bestehen der Gebrauchserlaubnis anknüpft, ist die strittige Frage des Weiterbestehens der Gebrauchserlaubnis in dem für diese Frage vorgesehenen Verfahren zu klären. Ist jedoch kein solches Verfahren vorgesehen, kommt hiefür allenfalls eine Klärung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens über das Bestehen der Gebrauchserlaubnis in Betracht. Unabhängig davon, ob das Wr GebrauchsAbgG diesbezüglich ein eigenes Verfahren vorsieht, in dem über das Bestehen der Gebrauchserlaubnis abzusprechen ist, oder ob entsprechend der hg. Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides die Frage zu entscheiden wäre, ob ein solcher über das Bestehen der Gebrauchserlaubnis ergehen könnte, stellt in einem solchen Fall ein abgabenrechtlicher Feststellungsbescheid betreffend das Bestehen einer Abgabenpflicht kein Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung hinsichtlich des der Abgabenpflicht zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses (hier: der Gebrauchserlaubnis) dar. Der Antrag des Beschwerdeführers wäre daher jedenfalls auch zurückzuweisen gewesen, hätte man ihn nicht als Antrag auf Abgabenvorschreibung, sondern als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen der Abgabenpflicht gedeutet.

Wie der Beschwerdefall zeigt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0280), konnte der Beschwerdeführer eine Klarstellung der strittigen Rechtslage in dem die Gebrauchserlaubnis betreffenden Verfahren erreichen.

2.8. Es bestand daher im Beschwerdefall kein Grund zur neuerlichen Festsetzung der Abgabe oder zur gesonderten bescheidmäßigen Feststellung der für das Abgabenjahr 2002 zu entrichtenden und bereits mit Bescheid festgesetzten Gebrauchsabgabe.

2.9. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wird.

2.10. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

2.11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170215.X00

Im RIS seit

17.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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