Norm
Eisenbahn-Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz §9 Abs1Kopf
SZ 51/36
Spruch
Für die Beurteilung des Vorliegens einer durch das Verhalten eines Dritten oder eines Tieres ausgelösten außergewöhnlichen Betriebsgefahr ist nicht entscheidend, daß zwischen diesem Verhalten und der dadurch ausgelösten außergewöhnlichen Gefahrensituation eine Handlung des Lenkers (z. B. jähes Abbremsen oder Verreißen des Fahrzeuges) liegt (hier: Abkommen eines PKW auf die linke Fahrbahnseite durch Verklemmen eines die Fahrbahn überquerenden Hasen)
OGH 30. März 1978, 2 Ob 25/78 (OLG Wien 8 R 131/77; LG Eisenstadt 3 Cg 486/76)
Text
Otto L geriet am 18. April 1973 auf der Bundesstraße 51 vor dem Haus Neusiedl am See 51 mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW, auf die linke Fahrbahnhälfte und stieß dort mit dem von Erna N gelenkten PKW, zusammen. Erna N und ihre im PKW mitfahrende Schwägerin Hiltraud G wurden getötet und die Erst- und Zweitklägerin, die Töchter der Hiltraud G verletzt. Der Drittkläger war der Ehegatte der Hiltraud G. Das gegen Otto L eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt.
Die Kläger begehrten - nach Einschränkung - die Feststellung, daß die Beklagte für alle künftigen Schäden aus dem Unfall im Rahmen der Haftungsbeschränkungen des EKHG hafte, der Drittkläger außerdem Zahlung von 132 000 S als Ersatz für die der Erst- und Zweitklägerin durch den Tod ihrer Mutter entgangenen Unterhaltsbeträge - diese Ersatzansprüche seien an ihn abgetreten worden - und zur Abgeltung der Kosten der für die getötete Ehegattin im Haushalt und Weingarten einzustellenden Ersatzkraft.
Dem Gründe nach stützten die Kläger ihr Begehren ausschließlich auf die Bestimmungen des EKHG: Ein Hase sei von links kommend in das rechte Vorderrad des PKWs des Otto L gelaufen und habe sich im Bereich der Vorderachse verklemmt, wodurch dessen Fahrzeug nach rechts und beim anschließenden Versuch, den Seitenversatz durch Linkslenken auszugleichen, auf die linke Fahrbahnseite geraten sei. L habe nicht jede den Umständen nach gebotene Sorgfalt aufgewendet, weil er mit 130 bis 140 km/h durch dicht besiedeltes Gebiet gefahren sei. Durch das Hineinlaufen des Hasen sei eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst worden.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis (Verhalten eines Tieres) ausgelöst worden sei.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt, sprach dem Drittkläger 127 500 S samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren von 4500 S samt Anhang ab.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Frage des Haftungsausschlusses nach § 9 Abs. 2 EKHG strittig. Hiezu gingen die Untergerichte von folgenden Feststellungen aus: Otto L fuhr am 10. April 1973 mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h auf der Bundesstraße 51 Richtung Neusiedl am See. Beim Umspannwerk der BEWAG in teilweise verbautem Gebiet, jedoch im Bereich der Freilandstraße, lief mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Hase von links innen in das rechte Vorderrad und verklemmte sich dort für kurze Zeit im Bereich der Vorderachse und des rechten Lenkhebels. Dadurch erhielt das Fahrzeug eine vom Lenker ungewollte und unvorhersehbare Seitenversetzung nach rechts und geriet auf das Bankett. Dadurch überrascht versuchte der Lenker die Seitenversetzung reaktionsbedingt durch scharfes Gegenlenken nach links auszugleichen. Dadurch wurde das Fahrzeug auf die linke Fahrbahnhälfte gelenkt, stellte sich dort quer und kollidierte schließlich mit dem entgegenkommenden PKW.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Unfall unmittelbar auf eine durch das Verhalten eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr, nämlich das Abkommen auf das Bankett mit hoher Geschwindigkeit und das Überfahren der Fahrbahnmitte bei Gegenverkehr, zurückzuführen sei, so daß eine Haftungsbefreiung nach § 9 Abs. 1 EKHG nicht in Frage komme.
Das Berufungsgericht trat dieser rechtlichen Beurteilung bei: Wenn die Berufung davon ausgehe, daß der Lenker zwischen dem Hineinlaufen des Hasen und dem Unfall keine Handlung gesetzt habe, entferne sie sich von den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach das Fahrzeug nach links gelenkt worden sei, nachdem es auf das rechte Bankett geraten war.
Im übrigen komme es nicht darauf an, daß der Lenker zwischen dem Verhalten des Tieres und dem Unfall eine Reaktionshandlung gesetzt habe. Entscheidend sei ausschließlich, daß das Verhalten des Tieres eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst habe. Dies sei zu bejahen, wenn ein Fahrzeug mit 120 km/h gefahren werde, auf das Bankett komme und dann nach links gelenkt werde.
Die Revisionswerberin macht geltend, daß sie schon in erster Instanz behauptete, daß das Fahrzeug ihres Versicherten vom Hineinlaufen des Hasen bis zur Kollision absolut steuerungsunfähig gewesen sei. Der Lenker habe nach dem Hineinlaufen des Hasen keine Reaktion gesetzt. Die Untergerichte hätten der rechtlichen Beurteilung die Feststellung zugrunde gelegt, daß Otto L nach dem Hineinlaufen des Hasen das Fahrzeug durch Lenken und Bremsen ins Schleudern gebracht habe, ohne das zum Beweis des Gegenteils beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Die Frage, ob das Abkommen nach links durch Verreißen oder jähes Bremsen des Lenkers herbeigeführt oder durch die Steuerungsunfähigkeit des PKWs allein bewirkt worden sei, hätte jedoch der Klärung bedurft, weil eine außergewöhnliche Betriebsgefahr nur dann angenommen werden könne, wenn der Lenker durch das Verhalten des Tieres zu einem Ausweichen oder Bremsen veranlaßt worden sei. Trete aber zwischen das Verhalten des Tieres und den Unfall keine Handlung des Lenkers, so liege nur die gewöhnliche Betriebsgefahr vor, auch wenn das Fahrzeug durch das Verhalten des Tieres lenkunfähig geworden sei.
Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Nach § 9 Abs. 2 EKHG ist die Ersatzpflicht des Halters auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Unfall unmittelbar auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist, die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde. Mit dieser Bestimmung, die im Vorläufer des EKHG, dem KraftfVerkG nicht enthalten war, sollte die Haftung des Kraftfahrzeughalters erweitert werden (SZ 38/152; Edlbacher in ÖJZ 1959, 316). Die durch das Verhalten des Dritten oder des Tieres entstandene außergewöhnliche Betriebsgefahr bildet ein so starkes Zurechnungsmoment, daß die Verursachung durch einen Dritten oder ein Tier nicht mehr als Befreiungsgrund ausreicht. Der Schaden ist noch immer dem Halter und nicht dem Geschädigten zuzurechnen, wenn der Unfall zwar durch ein außerhalb der Sphäre des Halters liegendes Ereignis verursacht wurde, aber eine außergewöhnliche Betriebsgefahr mitgewirkt hat. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn das Verhalten des Geschädigten selbst die außergewöhnliche Betriebsgefahr herbeiführte (Koziol, Haftpflichtrecht II, 458, 469; 2 Ob 88/77).
Die Berufung auf den Haftbefreiungsgrund des § 9 EKHG versagt daher dort, wo die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird. Dies ist dann der Fall. Wenn die durch die Eigentümlichkeit des gefährlichen Betriebes bestehende, für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr gegenüber dem Eingriff des Dritten oder des Tieres übergewichtig und damit als Schadensursache verselbständigt wird (vgl. EBzRV in Veit, EKHG[3], 125, FN 1 zu § 8; Edlbacher a. a. O.; ZVR 1975/273, 1977/45). Die Frage, ob ein Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst wurde, kann immer nur an Hand der Umstände des einzelnen Falles gelöst werden (vgl. Veit a. a. O.; 2 Ob 88/77).
Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist aber für die Beurteilung des Vorliegens einer durch das Verhalten eines Dritten oder eines Tieres ausgelösten außergewöhnlichen Betriebsgefahr nicht entscheidend, daß zwischen diesem Verhalten und der dadurch ausgelösten außergewöhnlichen Gefahrensituation eine Handlung des Lenkers (z. B. jähes Abbremsen oder Verreißen des Fahrzeuges) liegt. Eine solche Handlung des Lenkers ist kein Wesensmerkmal der außergewöhnlichen Betriebsgefahr, mag sie auch häufig bei deren Herbeiführung mitspielen (vgl. etwa ZVR 1977/45; 2 Ob 353/69; 2 Ob 80/70; 2 Ob 190/70; 2 Ob 404/70; 8 Ob 174/77). Der OGH hat das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr auch in Fällen bejaht, in denen die außergewöhnliche Gefahrenlage ohne Dazwischentun des Lenkers entstand (vgl. etwa ZVR 1973/10 und 2 Ob 88/77).
Auch im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr zu bejahen. Das Verklemmen des Hasen löste das Abkommen des mit hoher Geschwindigkeit gelenkten Fahrzeuges von seiner normalen Bahn aus. Dadurch, daß das Fahrzeug dabei schleudernd auf die linke Fahrbahn geriet, wurde die von ihm ausgehende Betriebsgefahr zur außergewöhnlichen. Dem für den Halter eintretenden Haftpflichtversicherer (§ 63 KFG) kommt daher keine Haftungsbefreiung nach § 9 Abs. 1 EKHG zugute.
Bei dieser Rechtslage erübrigt es sich, auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens einzugehen.
Anmerkung
Z51036Schlagworte
Betriebsgefahr, außergewöhnliche, Vorliegen, Haftungsausschluß nach § 9 EKHGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0020OB00025.78.0330.000Dokumentnummer
JJT_19780330_OGH0002_0020OB00025_7800000_000