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L34007 Abgabenordnung Tirol;Norm
BAO §229;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der C KG in Innsbruck, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 18, gegen das Amt der Tiroler Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis betreffend Tourismusbeiträge, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit der zur hg. Zl. 99/17/0258 protokollierten Beschwerde, die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtet worden war, bekämpfte die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Berufung gegen die Vorschreibung von Tourismusbeiträgen nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. Nr. 24 in der Fassung LGBl. Nr. 71/1992, 111/1994 und 9/1996 (im Folgenden: Tir TourismusG 1991), für die Jahre 1993 bis 1998.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B 784/99-3, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 99/17/0258, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab.
Im Hinblick auf ein in der Beschwerdeergänzung (protokolliert zur hg. Zl. 99/17/0258-3) enthaltenes, nicht ganz klares Vorbringen zu Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis betreffend ein schon vor Erlassung des im Verfahren zur Zl. 99/17/0258 angefochtenen Bescheides geführtes Exekutionsverfahren und einen in der Beschwerdeergänzung gestellten Antrag auf "Stattgebung der Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Nichtbehandlung der Einwendungen gegen den Exekutionsanspruch aus dem Rückstandsausweis zu Zl. IIc- 1/941840/32" erging im Anschluss an das genannte Erkenntnis an die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2002, nunmehr protokolliert unter Zl. 2002/17/0235-8, ein Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Klarstellung, ob tatsächlich eine Säumnisbeschwerde erhoben werden sollte, bzw. bejahendenfalls zur Behebung der Mängel der Beschwerde, soweit sie auch als Säumnisbeschwerde anzusehen wäre.
Die Beschwerdeführerin kam diesem Verbesserungsauftrag mit einem am 26. September 2002 im Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz nach. Darin wurde klargestellt, dass tatsächlich eine Säumnisbeschwerde erhoben worden sei. Als belangte Behörde wurde das Amt der Tiroler Landesregierung bezeichnet. Die Beschwerdeführerin machte die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Amt der Tiroler Landesregierung hinsichtlich der Entscheidung über ihre Einwendungen gegen den Rückstandsausweis geltend, der die Grundlage des Verfahrens, in welchem mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 12. November 1997 die Fahrnisexekution bewilligt worden sei, bildete.
In der Folge legte sowohl das Amt der Tiroler Landesregierung als auch die beschwerdeführende Partei den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21. Jänner 2003, Zl. IIc-1/941840/58, vor, mit welchem den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei Folge gegeben und der Rückstandsausweis vom 6. November 1997, Zl. IIc-1/941840/32, aufgehoben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde (in einem Senat, für dessen Zusammensetzung maßgebend war, dass keine Angelegenheit der Finanzverwaltung im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGG vorliegt - vgl. dazu, dass die Beiträge nach dem Tir TourismusG 1991 keine Abgaben im Sinne des F-VG sind, das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0301) erwogen:
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz über den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, wird dahingehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden (vgl. die bei Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren8, II, 901 ff, wiedergegebene Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 VVG).
Die beschwerdeführende Partei hat somit seinerzeit zutreffend die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 6. November 1997 beim Amt der Tiroler Landesregierung, welches den Rückstandsausweis entsprechend seiner Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Tir TourismusG 1991 ausgestellt hatte, erhoben.
§ 7 Abs. 4 EO sieht für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Zuständigkeit jener Behörde vor, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Dies ist im vorliegenden Fall das Amt der Tiroler Landesregierung als jene Behörde, die den Rückstandsausweis ausgestellt hat.
Da das Amt der Landesregierung kein oberstes Organ der Landesverwaltung ist, ist zu prüfen, ob im Wege eines Devolutionsantrages der Übergang der Entscheidungspflicht auf eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Frage gekommen wäre.
Gemäß § 38 Abs. 1 Tir TourismusG 1991 (vgl. auch § 1 Abs. 1 lit. c Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO, LGBl. Nr. 34/1984 idF LGBl. Nr. 89/1993, 13/1994, 1/2000, 44/2000, 32/2001 und 112/2001) sind bei der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Beiträge die für die Abgabenbehörden des Landes geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
Im Verfahren betreffend die Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Tourismusbeiträge nach dem Tir TourismusG 1991 ist daher die TLAO anzuwenden (vgl. auch das die Beschwerde der selben Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 99/17/0258). Dies muss auch für das Verfahren zur Entscheidung über Einwendungen gegen den Rückstandsausweis im Sinne des § 7 Abs. 4 EO gelten.
Gemäß § 234 Abs. 1 TLAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Gemäß § 234 Abs. 2 TLAO geht auf das schriftliche Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn einer Partei ein Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des Anbringens bekannt gegeben wird (die Ausnahmebestimmung betreffend Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind, kommt im Beschwerdefall nicht zum Tragen).
Entgegen der scheinbaren Einschränkung im Wortlaut des § 234 Abs. 1 TLAO (auf Anbringen, die in Abgabenvorschriften vorgesehen sind) muss die Entscheidungspflicht der Behörden auch auf die im abgabenrechtlichen Verfahrensrecht vorgesehenen Anbringen erstreckt werden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung - Kommentar2, Rz 7 zu § 311 BAO, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. September 1971, Zl. 1138/70, zu dem dem § 295 BAO entsprechenden § 218 Stmk LAO, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/13/0279, zu dem dem § 234 TLAO im Wesentlichen entsprechenden § 311 BAO, wobei dieser im Wortlaut auf die Anbringen nach § 85 BAO abstellt; als maßgebliches Kriterium für die Entscheidungspflicht sieht der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis daher den Umstand an, dass ein Anbringen der Geltendmachung von Rechten dient). Im Hinblick auf die ausdrückliche Kompetenzzuweisung in § 7 Abs. 4 EO und den Umstand, dass ein solcher Antrag der Geltendmachung von Rechten dient, muss davon ausgegangen werden, dass sich § 234 Abs. 1 TLAO jedenfalls auch auf Anträge zur Aufhebung eines Rückstandsausweises bzw. auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (vgl. § 177 Abs. 1 TLAO, dem zu Folge die Vollstreckbarkeitsklausel integrierender Bestandteil des Rückstandsausweises zu sein hat) bezieht. Es bestand daher insofern die Entscheidungspflicht der Behörde.
Gemäß § 234 Abs. 2 TLAO geht daher auch im Falle der Erhebung von Einwendungen in einem Exekutionsverfahren, über welche gemäß § 7 Abs. 4 EO von der Titelbehörde abzusprechen ist, im Falle der Säumigkeit dieser Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über Antrag der Partei auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.
Im Beschwerdefall wäre somit die Erhebung eines Devolutionsantrages gemäß § 234 Abs. 2 TLAO möglich und zur Ausschöpfung des Devolutionsweges erforderlich gewesen. Die unmittelbare Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach der Säumnis der erstinstanzlichen Behörde ist unzulässig (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 210 ff, wiedergegebene Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 96/04/0002).
Aus diesem Grund erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002170235.X00Im RIS seit
19.08.2005