Norm
EO §351 Abs1Kopf
SZ 51/69
Spruch
§ 351 Abs. 2 EO ist einschränkend auszulegen. Ein Einstellungsbeschluß, sowie Beschlüsse über die Festsetzung und Auferlegung von Kosten, sowie grundbücherliche Eintragungen müssen anfechtbar sein, nicht aber ein Auftrag zum Erlaß eines Kostenvorschusses
OGH 23. Mai 1978, 3 Ob 62/78 (LG Klagenfurt 1 R 132/78; BG Klagenfurt 9 E 104/78)
Text
Die zur Durchführung der Realteilung mehrerer gemeinschaftlicher Liegenschaften der Parteien gemäß § 351 EO bewilligte Exekution wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27. Dezember 1977, wegen Nichterlages der den Parteien zur Deckung der Sachverständigengebühren auferlegten Kostenvorschüsse gemäß § 200 Z. 3 EO eingestellt. Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erlegten die betreibenden Gläubiger den ihnen aufgetragenen Kostenvorschuß und beantragten die Fortsetzung der Exekution.
Daraufhin forderte das Erstgericht die Verpflichteten mit Beschluß vom 6. März 1978, zum Erlag des ihnen bereits am 6. Feber 1977 auferlegten Kostenvorschusses von 8000 S binnen 8 Tagen auf.
Den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Verpflichteten wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, daß gemäß § 351 Abs. 2 EO nur der Beschluß, durch den die Teilung endgültig bestimmt wird, mit Rekurs angefochten werden könne. Der Rekurs sei auch deshalb zurückzuweisen, weil Beschlüsse, mit denen einer Partei der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wird, gemäß §§ 365 ZPO, 78 EO unanfechtbar seien.
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der verpflichteten Parteien zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das auf Grund eines Teilungsurteiles gemäß § 351 EO eingeleitete Verfahren zur körperlichen Teilung einer Liegenschaft ist ein Exekutionsverfahren. Im Realteilungsverfahren sind daher die Bestimmungen der EO und ergänzend die Vorschriften der ZPO anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen richtet sich auch die Zulässigkeit und Befristung von Rechtsmitteln (Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau[4], 2526 f.; SZ 25/313; 3 Ob 59/77). Gemäß § 351 Abs. 2 EO kann nur der Beschluß, durch den die Teilung endgültig bestimmt wurde, mit Rekurs angefochten werden. Diese Bestimmung, deren Zweck es ist, jede Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, ist allerdings einschränkend auszulegen. Der § 518 ZPO enthält für das Besitzstörungsverfahren aus den gleichen Gründen dieselbe Rekursbeschränkung, läßt aber Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zu. Dasselbe muß sinngemäß auch für die Realteilung nach § 351 EO gelten. Ein Einstellungsbeschluß ist daher anfechtbar (Heller - Berger - Stix a. a. O., 2535). Ebenso müssen Beschlüsse über die Festsetzung und Auferlegung von Kosten (Pollak, System[2], 1024; Heller - Berger - Stix a. a. O., 2535, Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht, 268) sowie über grundbücherliche Eintragungen anfechtbar sein (Heller - Berger - Stix a. a. O.). Beschlüsse, mit denen Rechtsmittel gegen Aufträge zum Erlag von Kostenvorschüssen zurückgewiesen werden, sind vom Rechtsmittelausschluß des § 351 Abs. 2 EO nicht ausgenommen (3 Ob 59/77). Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch die Einstellung der Exekution nicht ausgeschlossen. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Sachverständigengebühren wurde erlassen, um das Teilungsverfahren entsprechend dem Antrag der betreibenden Gläubiger fortzusetzen, betrifft also ein Exekutionsverfahren nach § 351 EO. Die Anfechtbarkeit dieses Auftrages ist daher nach den Vorschriften für die Vollstreckung der körperlichen Teilung von Liegenschaften zu beurteilen. Daraus folgt, daß der Rechtsmittelausschuß des § 351 Abs. 2 EO auf den erstinstanzlichen Beschluß vom 6. März 1978 und den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes anzuwenden ist. Beide Rekurse der Verpflichteten sind daher unzulässig, so daß dem OGH die Prüfung der Frage, ob ein nach § 200 Z. 200 Z. 3 EO eingestelltes Realteilungsverfahren fortgesetzt werden kann, verwehrt ist. Auch die von den Rekurswerbern behauptete Nichtigkeit könnte nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden. Die Zulässigkeit des Rekurses kann entgegen der Ansicht der Rekurswerber auch nicht aus § 83 Abs. 3 EO abgeleitet werden, da diese Bestimmung die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Exekutionsbewilligungsverfahren auf Grundausländischer Exekutionsmittel regelt. Im übrigen wäre für die Rekurswerber auch dann nichts gewonnen, wenn die Bestimmung des § 351 Abs. 2 EO hier nicht anzuwenden wäre. Diesfalls wäre nämlich der Rekurs, wie der OGH bereits in der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 3 Ob 59/77 ausgesprochen hat, nach §§ 528 Abs. 1 Z. 4 ZPO und 78 EO unzulässig. Entscheidungen über Gebühren von Sachverständigen sind alle Entscheidungen, die sich auf ihre Gebühren beziehen und nicht nur solche, die sie bestimmen. Darunter fallen auch Entscheidungen, mit denen einer Partei zur Deckung von Sachverständigengebühren ein Vorschuß auferlegt wird (RZ 1968, 176; EvBl. 1971/95; vgl. auch EvBl. 1957/354). Gegen Entscheidungen über Sachverständigengebühren ist der Rechtszug an den OGH auch dann ausgeschlossen, wenn die zweite Instanz nur eine formelle Entscheidung gefällt, also wie hier, die Zulässigkeit eines Rekurses verneint hat.
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
Z51069Schlagworte
Einstellungsbeschluß, Anfechtbarkeit, Kostenbeschluß, Anfechtbarkeit, Kostenvorschußbeschluß, keine notwendige AnfechtbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0030OB00062.78.0523.000Dokumentnummer
JJT_19780523_OGH0002_0030OB00062_7800000_000