TE OGH 1978/5/30 11Os90/78

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Veröffentlicht am 30.05.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Holeschofsky als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz Karl A wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1

StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 21.April 1978, GZ 7 Vr 129/

78-25, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Dezember 1925 geborene beschäftigungslose (Hilffsarbeiter) Franz Karl A des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 24.Februar 1978 in Bubing, Gemeinde St. Florian am Inn, an der Scheune des Dr. Jamil Mohamed B ohne dessen Einwilligung dadurch, daß er mit einem Feuerzeug das in der Scheune gelagerte Wied anzündete, eine Feuersbrunst verursachte. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen verwies Aloisia A nach der am 24.Jänner 1978 ausgesprochenen Scheidung ihren geschiedenen Ehemann, den Angeklagten, vom gemeinsamen Schlafzimmer in die Küche und verbot ihm in der weiteren Folge, nachdem er sich mittels einer Hacke Zugang zum ehemaligen ehelichen Schlafzimmer zu verschaffen gesucht hatte, das weitere Betreten der ehemaligen ehelichen Wohnung, weshalb sich der Angeklagte schließlich in der Nachtzeit hauptsächlich am Bahnhof Schärding aufhielt. Die Handlungsweise seiner geschiedenen Gattin entwickelte beim Angeklagten einen immer größer werdenden Haß gegen seine Familienangehörigen, bis er schließlich in der Nacht zum 24.Februar 1978

den Entschluß faßte, das Gebäude des Dr. B, in dem diese untergebracht waren, anzuzünden, um sie der Obdachlosigkeit preiszugeben. Diesen Entschluß führte der Angeklagte sogleich aus und stellte sich anschließend der Gendarmerie.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 4

und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Unter Berufung auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Beweisantrags auf Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen und seine Untersuchung durch diesen zum Beweis dafür, daß er sich zur Tatzeit in einer derartigen seelischen Verfassung und in einer psychischen Störung, die einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichkommt, befunden habe, die ihn unzurechnungsfähig machte oder doch in einem Zustand versetzte, der einer Unzurechnungsfähigkeit nahekommt (S 157 d. A). Diesen Antrag wies das Schöffengericht mit der Begründung ab, daß keinerlei Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit oder Bewußtseinsstörung zum Zeitpunkt der Tat vorgelegen seien und sie der Angeklagte nach seiner Verantwortung durch folgerichtige Handlungen begangen habe (157 d. A; siehe auch S 164 d. A).

Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Nur bei Vorliegen objektiver Momente, welche die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Frage stellen, ist eine Psychiatrierung zu veranlassen (Gebert-Pallin-Pfeiffer § 281 Z 4, E 21 e). Weder aus der Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren noch auch der in der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, daß der Angeklagte sich in einem seelischen Ausnahmezustande befunden haben könnte, der einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichkam. Die Tatsache, daß der Angeklagte schon zweimal in der gleichen Richtung straffällig wurde und daß er sich im konkreten Fall sofort nach der Brandstiftung selbst stellte, zeigt jedenfalls keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt auf. Da auch im Beweisverfahren entsprechende Anknüpfungspunkte fehlen, die für die Notwendigkeit der Durchführung des beantragten Beweises sprächen, konnte der Angeklagte durch die Abweisung seines Beweisantrags in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt werden.

Insofern aber der Beschwerdeführer den Schuldspruch auch unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO bekämpft, verläßt er den Boden der Tatsachenfeststellungen und führt so den genannten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus. Denn der Beschwerdeführer läßt bei seiner dort ausgeführten Begründung, es seien sicherlich Umstände vorhanden, vermöge welcher die Strafbarkeit der Tat aufgehoben bzw. die Verfolgung wegen derselben ausgeschlossen sei, er habe sich im Zeitpunkt der Tat in einer derartigen seelischen Verfassung und in einer psychischen Störung befunden, die einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichkommen, die Feststellung des Schöffengerichts außer Acht, der Angeklagte sei sich zur Tatzeit bewußt gewesen, was er unternahm, für eine psychische Störung, die einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichkomme, fehle jeder Anhaltspunkt (S 164 d. A). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 (§ 285 a), teilweise als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. über die Berufung wird in einem Gerichtstag entschieden werden.

Anmerkung

E01308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00090.78.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19780530_OGH0002_0110OS00090_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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