Index
E3L E03503000;Norm
31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496 AnhA Kap1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der N Gesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 2003, Zl. FA8A-60 M 4/25 - 2003, betreffend Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren für den Zeitraum Mai 2002 bis Oktober 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit insgesamt 27 Abgabenbescheiden schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz der Beschwerdeführerin für in näher genannten Zeiträumen von näher angeführten Fleischuntersuchungsorganen durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 22/1995 (im Folgenden: Stmk FleischUGebG), sowie gemäß § 1 der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 32/2001 (im Folgenden: Stmk FleischUGebV), Fleischuntersuchungsgebühren vor. Dabei wurde von jener Untersuchungsdauer ausgegangen, die das jeweilige Organ in dem von ihm jeweils erstellten Gebührennachweis angegeben hatte. Die nach Maßgabe dieser Angaben vollendeten Viertelstunden wurden zum Zwecke der Gebührenbemessung sodann mit dem Satz für den Fleischuntersuchungsorganaufwand (im Folgenden auch: FleischU-Organaufwand oder FUO) von EUR 14,58 vervielfacht. Gleichermaßen erfolgte eine Vervielfachung der Zahl der vollendeten Viertelstunden mit dem pauschalen Zuschlag für jene Leistungen, die im Rahmen dieser Kontrollen und Untersuchungen von der Ausgleichskasse beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung erbracht werden (im Folgenden: Ausgleichskassenzuschlag oder AK) in der Höhe von EUR 1,60. In einigen Fällen wurden darüber hinaus in den Gebührennachweisen angeführte "Zuschläge" hinzugerechnet.
Die sich aus den genannten Komponenten ergebende Summe wurde sodann der Beschwerdeführerin als Gesamtgebühr für die in den genannten Zeiträumen vom jeweils genannten Organ durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen mit den erwähnten 27 Bescheiden vorgeschrieben.
1.2. Gegen sämtliche dieser Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin vertrat sie die Auffassung, das Stmk FleischUGebG, die Stmk FleischUGebV und die auf diese Bestimmungen gegründete Vorschreibung der Fleischuntersuchungsgebühr verstießen gegen Gemeinschaftsrecht.
Dies sei vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) vom 30. Mai 2002, verbundene Rs C-284/00 und C-288/00, Stratmann GmbH & Co KG, schon deshalb der Fall, weil in § 1 Stmk FleischUGebV FleischU-Organaufwand und Ausgleichskassenzuschlag getrennt ausgewiesen würden. Darüber hinaus sehe § 2 Stmk FleischUGebV eine getrennte Untersuchungsgebühr für die Trichinenuntersuchung vor, was der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 90/675/EWG und 91/496/EWG (im Folgenden kurz: RL) widerspreche. Weiters liege ein Widerspruch zu primärem Gemeinschaftsrecht vor.
Darüber hinaus sehe die Richtlinie in Anhang A Kapitel I Nr. 1 Stückgebühren vor, während die Stmk FleischUGebV eine Abrechnung nach Zeitgebühr anordne.
Schließlich ergebe sich aus der RL sowie aus den Erläuternden Bemerkungen hiezu, dass sich die dort festgelegten Gebühren aus den Durchschnittskosten des Fleischuntersuchungspersonals und jener der eingesetzten Tierärzte zusammensetzten. Die RL gehe bei Festlegung der dort vorgesehenen Gebührensätze von einem Verhältnis 3 (Fleischuntersuchungspersonal) : 1 (Fleischuntersuchungstierarzt) aus. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, ein Mitgliedstaat könne höhere als die Gemeinschaftsgebühren nur dann einheben, wenn unter Berücksichtigung eben dieses Verhältnisses die Untersuchungskosten für den Staat, das Land oder die Gemeinden höher seien, als dies den Gemeinschaftsgebühren zu Grunde gelegt worden sei.
Aus den Erläuterungen zur Stmk FleischUGebV ergebe sich, dass den in § 1 und 2 festgelegten Gebührensätzen ausschließlich die Kosten eines Beamten der Landesverwaltung der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4 (Amtstierarzt), zu Grunde gelegt worden seien, wobei dem Jahresaufwand sowohl eine Pensionstangente als auch der Sachaufwand und Overheadkosten hinzugerechnet worden seien. Diese Berechnungsart entspreche nicht den Bestimmungen der RL, zumal Personal, welches nicht den Status eines Amtstierarztes habe, dem Land wesentlich geringere Kosten verursache als ein Amtstierarzt der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4.
Der Verordnungsgeber gehe in § 2 Stmk FleischUGebV selbst davon aus, dass die angemessenen Kosten je abgeschlossener Viertelstunde der Trichinenbeschau, für welche aus dem Grunde des § 15 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982 (im Folgenden: FleischUG), auch sonstiges Fleischuntersuchungspersonal herangezogen werden könne, einen geringeren Betrag ausmache. Es wäre daher - auf Basis der sonstigen Annahmen des Verordnungsgebers - von einem Mischstundensatz im Verhältnis 3 : 1 auszugehen gewesen.
Im Hinblick auf die in der genannten Verordnung festgelegten Sätze trete auch eine Wettbewerbsverzerrung zwischen steirischen Schlachtbetrieben einerseits und Schlachtbetrieben aus dem sonstigen Gebiet der Europäischen Union ein. Aus diesem Grunde verstoße die gegenständliche Vorschreibung auch gegen primäres Gemeinschaftsrecht. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, für die in ihrem Betrieb untersuchten Schlachtkörper (Schweine) entsprechend der RL eine Stückgebühr von EUR 1,30 je Schlachtkörper (dies beinhaltend die Kosten der Trichinenuntersuchung und die Kosten der Ausgleichskassa) vorzuschreiben.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2003 wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die 27 angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide keine Folge gegeben; die Festsetzungen der Gebühren wurden vollinhaltlich bestätigt.
In der Begründung wurden zunächst die von den einzelnen Organen gelegten Gebührennachweise aufgelistet und den jeweiligen erstinstanzlichen Bescheiden zugeordnet.
Sodann wurden die in den einzelnen Bescheiden festgesetzten Gebühren angeführt.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Richtlinie gebe den Mitgliedstaaten grundsätzlich Pauschalgebühren zur Deckung der Kosten der - auch gemeinschaftsrechtlich - vorgesehenen Fleischuntersuchungen vor. Den Mitgliedstaaten sei aber das Recht eingeräumt, diese Gebühren abweichend von der RL festzusetzen, wenn mit den Richtlinienbeträgen eine Kostendeckung der erforderlichen Maßnahmen nicht erreicht werden könne.
Das Stmk FleischUGebG, LGBl. Nr. 22/1995, normiere für den Verfügungsberechtigten eine Gebührenpflicht für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Die Landesregierung sei verhalten, durch Verordnung die Höhe der Gebühren unter Bedachtnahme auf den Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass der durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt werde. Intention und Ziel der Vorschriften "aller rechtlichen Ebenen" sei also unbestreitbar die Abgeltung der tatsächlichen Kosten. Von der Behörde erster Instanz seien die Bemessungsgrundlagen der Gebühren auf Grund der Niederschriften in Zeiteinheiten erfasst worden und dieses Rechenwerk sei auch zahlenmäßig unbestritten geblieben. Somit seien detailliert die tatsächlichen Kosten der Gesamtuntersuchung festgestellt worden. Es könne also nicht erfolgreich eingewendet werden, dass Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abgedeckt würden, die nicht in allen Fällen stattgefunden hätten, zumal die Trichinenuntersuchung nach den einschlägigen Vorschriften bei allen geschlachteten Schweinen durchzuführen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Entscheidung vom 9. April 2001 unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 in der Rechtssache Feyrer dargelegt, dass sich ein einzelner der Erhebung von höheren Gebühren als den in Anhang A Kapitel I Nr. 1 festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen könne, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschritten. Dies komme nicht nur dann zum Tragen, wenn keine Umsetzung erfolgt sei, sondern auch in den Fällen, in welchen eine innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie vorliege, sich der Beschwerdeführer aber darauf berufe, dass die Umsetzung nicht vollständig bzw. nicht der Richtlinie entsprechend erfolgt sei.
Die Annahme des Beschwerdeführers, wonach bei nicht oder unrichtig oder mangelhaft umgesetzten Richtlinien ausschließlich Gemeinschaftsgebühren auf der Basis der Richtlinie rechtens seien, sei im Sinne des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht zutreffend. Im Lichte dieses Erkenntnisses erscheine die Erhebung der Fleischuntersuchungsgebühren im Rahmen der tatsächlich entstandenen und rechnerisch nachgewiesenen Kosten durchaus richtlinienkonform und auch im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften.
Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Mai 2002, verbundene Rs C-284/00 und C- 288/00, sei nicht abzuleiten, dass die Kosten für die Trichinenuntersuchung in keiner Weise eingehoben werden dürften.
Es möge nun zutreffen, dass die Stmk FleischUGebV und die diesbezügliche Verordnung dort richtlinienwidrig seien, wo Kosten für zusätzliche Untersuchungen - z.B. Trichinenuntersuchung - von der Fleischuntersuchungsgebühr getrennt ausgewiesen würden, eine allfällige Richtlinienwidrigkeit könne aber nur im Hinblick auf die Systematik von Gesetz bzw. Verordnung erkannt werden, nicht aber im Hinblick auf die Berechnung der für die vorgeschriebenen Untersuchungen tatsächlich entstandenen Kosten. Die getrennte Ausweisung verschiedener Gebührenbestandteile sei vom Verordnungsgeber nicht zur Umgehung der Richtlinie gedacht, sondern solle dem Normunterworfenen größtmögliche Transparenz bieten. Die Berufung ziehe weder die erstinstanzlich festgestellte, von den Untersuchungsorganen aufgewendete Untersuchungszeit noch die dafür entstandenen Kosten der Höhe nach (sondern lediglich dem Grund nach) in Zweifel, sodass sich eine Auseinandersetzung mit diesen Fragenkomplexen in der Berufungsentscheidung erübrige. Dennoch werde darauf hingewiesen, dass das Kostenberechnungsmodell der Stmk FleischUGebV auf einem zu aktuellen Rechtsfragen der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren in der Steiermark erstellten Gutachten von Univ.-Prof. AB beruhe, das nicht nur die entsprechenden Kostenberechnungen für die Fleischuntersuchung darlege, sondern auch die Vorschreibung von Zeitgebühren anstelle der an der Richtlinie gewählten Stückgebühren als durchaus gemeinschaftsrechtskonform darstelle. Es sei daher spruchgemäß den jeweiligen Berufungen keine Folge zu geben und die erstinstanzlichen Bescheide seien der Gebührenhöhe nach zu bestätigen gewesen. Die Änderung des erstinstanzlichen Spruches sei vorzunehmen gewesen, da die Stmk FleischUGebV in Bezug auf die Vorschreibung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung auf Grund des zitierten Urteils des EuGH nicht als Rechtsgrundlage, sondern nur als Berechnungsbasis in diesem Verfahren anzuwenden war.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf direkte Anwendung der RL bzw. auf Bemessung der Fleischuntersuchungsgebühren nach Maßgabe dieser RL, allenfalls in ihrem Recht auf richtlinienkonforme Ermittlung der tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchung im Sinne der RL, jedenfalls aber in ihrem Recht auf Nichtanwendung der in der Stmk FleischUGebV verordneten pauschalen Gebühr von EUR 14,58 pro vollendeter Viertelstunde verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den Bescheid aufzuheben.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
1.6. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 1 Abs. 1 und 2 FleischUG in der Fassung BGBl. Nr. 118/1994 lauten (auszugsweise):
"§ 1. (1) Rinder ..., Schweine, ... unterliegen, wenn diese Tiere wie Haustiere gehalten werden und wenn deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung).
(2) Schweine und Pferde, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen überdies der Untersuchung auf Trichinen (Trichinenschau). ..."
§ 4 Abs. 1 bis 3 FleischUG in der Stammfassung lautete:
"Fleischuntersuchungsorgane
§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).
(3) Der Landeshauptmann hat die Schlachttier- und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002 erhielt § 4 Abs. 3 FleischUG folgende Fassung:
"(3) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien darf durch Tierärzte wahrgenommen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen."
§ 51 Abs. 3b FleischUG in der Fassung des eben zitierten Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 lautet:
"(3b) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, ... treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Übertragungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit Ende des Jahres 2002 außer Kraft. Die bisher von diesen Gemeinden als Fleischuntersuchungstierärzte verwendeten und zu ihr in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte gelten ab 1. Jänner 2003 als gemäß § 4 Abs. 2 bestellte Fleischuntersuchungstierärzte, solange sie in dieser Gemeinde auf Grund eines weiterhin zu dieser Gemeinde bestehenden Dienstverhältnisses beschäftigt werden und die Gemeinde der Tätigkeit dieser Tierärzte als Fleischuntersuchungstierärzte in ihrer Gemeinde zustimmt. Diese Tierärzte fallen weiterhin unter die Ausnahme gemäß § 6 Abs. 3 Z 1."
§ 6 Abs. 3 FleischUG in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2001 lautet:
"(3) Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind
1.
Fleischuntersuchungstierärzte gemäß § 4 Abs. 3 und
2.
Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt."
§ 7 FleischUG, die Abs. 1 und 2 in der Stammfassung, der Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, lautet:
"§ 7. (1) Soweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Tierärzte nicht gesichert ist, hat der Landeshauptmann andere Personen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 zu betrauen (Fleischuntersucher). Vor ihrer Beauftragung ist die Landeskammer der Tierärzte zu hören.
(2) Als Fleischuntersucher darf nur eine Person beauftragt werden, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt und eine entsprechende Ausbildung und das erforderliche Fachwissen aufweist. Das erforderliche Fachwissen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.
(3) Die Ausbildung der Fleischuntersucher hat in Kursen an Schlachthöfen oder anderen geeigneten Kursorten unter Leitung eines auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstaltung der Kurse, die Bestellung der Prüfungsorgane sowie die allfällige Anerkennung und Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen obliegt dem Landeshauptmann. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Fleischuntersucher und über die abzulegende Prüfung zu erlassen."
§ 15 Abs. 1, 2 und 3 FleischUG, die Abs. 1 und 3 idF BGBl. Nr. 118/1994, der Abs. 2 in der Stammfassung, lautet:
"§ 15. (1) Zur Vornahme der Trichinenschau kann sich der Fleischuntersuchungstierarzt hiefür geeigneter Personen bedienen, die gemäß § 4 zu bestellen sind. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des Fleischuntersuchungstierarztes.
(2) Die Eignung solcher Personen ist gegeben, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen.
(3) Die Ausbildung der Trichinenuntersucher hat in Kursen unter der Leitung eines auf dem Gebiete der Trichinenuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstaltung der Kurse sowie die Bestellung der Prüfungsorgane obliegt dem Landeshauptmann."
2.2. §§ 1 bis 6 Stmk FleischUGebG (Stammfassung) lauten:
"§ 1
Gebührenpflicht
Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen haben die Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber, Tierhalter) Gebühren zu entrichten. Die Gebühren werden mit der Untersuchung fällig.
§ 2
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass der durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(2) Die Gebühren haben folgende Kosten abzudecken:
1. Die den Gemeinden aus der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung erwachsenden Kosten für den Sach- und
Personalaufwand sowie für den allfälligen Zweckaufwand und
2. die dem Land durch
a) die Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane
einschließlich allfälliger Zuschläge für zurückgelegte
Wegstrecken, Wartezeiten u. a.,
b) die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane,
c) die nach dem Fleischuntersuchungsgesetz
durchzuführenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (wie
bakteriologische, chemische, physikalische, serologische und
sonstige Untersuchungen),
d) den (insbesondere mit der
Auslandsfleischuntersuchung verbundenen) Personalaufwand und
e) den sonstigen Zweckaufwand und den Sachaufwand
erwachsenden Kosten.
(3) Die Erträge der Gebühren fließen dem Land oder den Gemeinden zu. In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung sind die den Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren sowie die Anteile der Ausgleichskasse gesondert auszuweisen.
(4) Vor der Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte anzuhören.
§ 3
Einhebung der Gebühren
(1) Die jeweiligen Gebühren sind von den Fleischuntersuchungsorganen zu bemessen und spätestens am Ende des Monats, in dem die Untersuchung abgeschlossen wurde, einzuheben. Das Fleischuntersuchungsorgan hat dem Verfügungsberechtigten eine Bestätigung über die eingehobenen Gebühren auszustellen. Darüber hinaus hat das Fleischuntersuchungsorgan über die kostenpflichtigen Leistungen Aufzeichnungen zu führen.
(2) Bestreitet der Verfügungsberechtigte die Gebühr dem Grunde oder der Höhe nach oder weigert er sich, die Gebühr zu entrichten, so ist dies vom Fleischuntersuchungsorgan unter Vorlage der Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, zu melden. Diese hat in diesem Fall die zu leistende Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die durch Bescheid festgesetzten Gebühren sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben.
(3) In Gemeinden, denen gemäß § 4 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, hat die Gemeinde die Gebühren zu bemessen und einzuheben. Sie kann dabei nach Abs. 1 vorgehen. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Bescheid vom Bürgermeister zu erlassen ist. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
(4) Bei Auslandsfleischuntersuchungen gemäß § 43 Fleischuntersuchungsgesetz sind die Gebühren von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu bemessen und einzuheben.
§ 4
Abrechnung der Gebühren
(1) Die Fleischuntersuchungsorgane haben von den von ihnen gemäß § 3 Abs. 1 eingehobenen Gebühren die Anteile der Ausgleichskasse (§ 5) zu berechnen und an diese zu überweisen. Die Überweisung hat monatlich bis zum Zehnten des auf den Untersuchungsmonat folgenden Monats zu erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die gemäß § 3 Abs. 3 von den Gemeinden eingehobenen Gebühren.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die von ihnen gemäß § 3 Abs. 2 eingehobenen Gebühren anteilsmäßig an die Ausgleichskasse und die Fleischuntersuchungsorgane zu überweisen.
(4) Die gemäß § 3 Abs. 4 eingehobenen Gebühren fallen dem Land oder, nach Abzug des an die Ausgleichskasse zu überweisenden Anteils, der Stadt Graz zu.
§ 5
Ausgleichskasse
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine gesondert zu verwaltende Ausgleichskasse eingerichtet.
(2) Die Mittel der Ausgleichskasse sind insbesondere zu
verwenden
1. zum überörtlichen Ausgleich der mit der
Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen
Kosten,
2. für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane,
3. für bakteriologische, chemische, physikalische,
serologische und sonstige Untersuchungen und
4. für Ersatzleistungen uneinbringlicher
Gebührenanteile der Fleischuntersuchungsorgane.
Das Nähere ist in der gemäß § 2 zu erlassenden Verordnung zu
regeln.
§ 6
Verfahren
Bei der Bemessung, Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Gebühren ist die Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."
§ 1 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Stmk FleischUGebV (Stammfassung) lautet auszugsweise:
"§ 1
Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen teilen sich in einen Fleischuntersuchungsorganaufwand (FUO) und in einen pauschalen Zuschlag für jene Leistungen, die im Rahmen dieser Kontrollen und Untersuchungen von der Ausgleichskasse beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung erbracht werden. Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
-
Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 331/2000 (von Rindern - einschließlich Büffel und Bison -, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und sonstigen Einhufern und deren Fleisch in Stücken);
-
für die Untersuchung von Geflügel und von Geflügelfleisch in Stücken gemäß § 1 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2000;
...
FUO
AK
Gesamt
je vollendete Viertelstunde
14,58 EUR
1,60 EUR
16,18 EUR
Der Zeitpunkt des Beginns, die Dauer und das Ende der gebührenpflichtigen Untersuchung ist dem Anhang 1 dieser Verordnung zu entnehmen.
(2) Sofern nicht Pauschalgebühren gemäß § 3 zu verrechnen sind, hat das Fleischuntersuchungsorgan eine Niederschrift im Sinne des § 64 der Landesabgabenordnung aufzunehmen. Darin sind Beginn und das Ende jedes Untersuchungsganges, die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken, bei Untersuchungen von Fleisch in Stücken das Gewicht des untersuchten Fleisches, geordnet nach Tierart, aufzunehmen. Vorkommnisse, die auf die Untersuchungsdauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung in einem Schlachtbetrieb zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Untersuchungsdauer und -modalitäten führen, hat das Fleischuntersuchungsorgan ebenfalls festzuhalten und die Umstände dieser Vorkommnisse sowie die Gründe, warum es zu diesen Vorkommnissen gekommen ist, näher zu umschreiben. Werden Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben, ist der zuständige Amtstierarzt zu verständigen. Dieser hat eine Stellungnahme abzugeben. Werden trotz dieser Stellungnahme des Amtstierarztes die Einwendungen aufrechterhalten, sind diese sowie die Stellungnahme gemäß § 64 Abs. 5 der Landesabgabenordnung aufzunehmen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes.
§ 2
Trichinenuntersuchung
Für die Durchführung von Trichinenuntersuchungen werden
folgende Untersuchungsgebühren festgesetzt:
FUO
AK
Gesamt
a)
für die Durchführung der Trichinenschau durch die Verdauungsmethode durch einen Fleischuntersuchungstierarzt oder durch eine nach § 15 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz beauftragte Person je vollendete Viertelstunde
8,00 EUR
1,60 EUR
9,60 EUR
b)
für die Durchführung der Trichinenschau durch die Kompressionsmethode durch einen Fleischuntersuchungstierarzt oder durch eine nach § 15 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz beauftragte Person je Untersuchung
1,30 EUR
0,13 EUR
1,43 EUR
Die für die Durchführung der Trichinenuntersuchung nach der Verdauungsmethode zulässig aufzuwendenden Zeiten sind dem Anhang 2 dieser Verordnung zu entnehmen."
§ 3 Stmk FleischUGebV sieht Pauschalgebühren bei Untersuchungen von (nur) zwei, drei oder vier Schweinen vor. § 4 Stmk FleischUGebV sieht einen Zuschlag zu den Gebühren als Wegentschädigung vor, § 5 leg. cit. einen Sonn- und Feiertagszuschlag.
§§ 7 und 8 Stmk FleischUGebV lauten schließlich:
"§ 7
Ausgleichskasse
(1) Aus der Ausgleichskasse sind insbesondere folgende Kosten zu bestreiten:
1. Kosten für bakteriologische, chemische,
physikalische, serologische und sonstige Untersuchungen nach dem
Fleischuntersuchungsgesetz;
2. Kosten für den Personal- und Sachaufwand;
3. Kosten für die Fortbildung der
Fleischuntersuchungsorgane;
4. Kosten für die bakteriologische Untersuchung,
sofern nicht § 6 gilt;
5. Kosten für Drucksorten und Stempel;
6. Kosten für Entschädigungen von
Fleischuntersuchungsorganen von 0,36 EUR je Kilometer für zurückgelegte Wegstrecken über 20 km bei gewerblichen Schlachtungen und untersuchungspflichtigen Hausschlachtungen. Pro Untersuchung sind höchstens 60 km abzugelten;
7. Kosten für Entschädigungen von Fleischuntersuchungsorganen bei Notschlachtungsuntersuchungen in der Höhe der doppelten Pauschalgebühr gemäß § 3 einschließlich allfälliger Zuschläge gemäß § 4 Abs. 1 und § 5.
(2) Den Fleischuntersuchungsorganen steht weiters ein Betrag von 7,27 EUR je Tier für die Entnahme und Einsendung von Fleisch und anderen Proben, wie Blut und Harn, an Untersuchungsanstalten und Laboratorien sowie der Ersatz der nachgewiesenen Versandspesen zu.
§ 8
Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde
(1) In Gemeinden, denen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, fällt der Fleischuntersuchungsorganaufwand der Gemeinde zu.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch Fleischuntersuchungsorgane, die in keinem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen."
2.3. Art. 5 Abs. 3 und 4 RL lauten:
"(3) Die Mitgliedstaaten können einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.
(4) Unbeschadet der Wahl der Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühren ermächtigt ist, treten diese Gemeinschaftsgebühren an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung erhoben wird.
..."
Anhang A Kapitel I Nr. 1 lit. c, Nr. 4 lit. a und b sowie
Nr. 5 lit. a der RL lauten auszugsweise:
"1. Die Mitgliedstaaten erheben unbeschadet der
Nummern 4 und 5 für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit
Schlachttätigkeiten folgende Pauschalbeträge:
...
c) Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht
- von weniger als 25 kg: 0,5 ECU/Tier,
- von 25 kg oder mehr: 1,30 ECU/Tier;
...
4. Die Mitgliedstaaten können zur Deckung höherer Kosten
a) die unter Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anheben. Hierfür können - außer der in Nummer 5 Buchstabe a) genannten Voraussetzung - folgende Voraussetzungen gelten:
...
b) oder eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen
Kosten deckt.
5. Die Mitgliedstaaten, in denen die Lohn- und
Gehaltskosten, die Betriebsstruktur und die Relation zwischen
Tierärzten und Untersuchungspersonal vom
Gemeinschaftsdurchschnitt, der zur Berechnung der in Nummer 1 und
Nummer 2 Buchstabe a) festgesetzten Pauschalbeträge herangezogen
wird, abweichen, können davon bis zur Höhe der tatsächlichen
Untersuchungskosten nach unten abweichen, und zwar
a) generell, wenn bei den Lebenshaltungskosten und
Lohnkosten der Unterschied besonders stark ist;
b) für einen bestimmten Betrieb, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
..."
In den Erwägungen zu der RL heißt es (auszugsweise):
"...
Diese Untersuchungen und Gesundheitskontrollen werden in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Art und Weise durchgeführt; sie werden insbesondere über Gebühren finanziert, die unterschiedlich hoch sein können. Diese Diskrepanzen können sich auf den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Produktionen auswirken, die überwiegend unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen. Bei den Einfuhren lebender Tiere aus Drittländern in die Gemeinschaft kann die Tatsache, dass den Wirtschaftsteilnehmern unterschiedlich hohe Gebühren auferlegt werden, zu Verkehrsverlagerungen führen.
Um dies zu verhindern, sind harmonisierte Regeln für die Finanzierung dieser Untersuchungen und Kontrollen vorzusehen.
Diese Untersuchungen und Kontrollen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Staates, um ihre Finanzierung sicherzustellen, sollten jedoch die Wirtschaftsteilnehmer eine Gebühr entrichten.
..."
Art. 9 der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch lautet (auszugsweise):
"Artikel 9
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
i) in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Schlachtbetrieb während der gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wenigstens ein amtlicher Tierarzt anwesend ist;
ii) in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Zerlegungsbetrieb, solange Fleisch bearbeitet wird, wenigstens einmal täglich ein amtlicher Tierarzt anwesend ist, um die allgemeinen hygienischen Verhältnisse im Betrieb und das Verzeichnis der Ein- und Ausgänge von frischem Fleisch zu kontrollieren;
iii) in einem Kühl- bzw. Gefrierhaus in regelmäßigen Abständen ein amtlicher Tierarzt anwesend ist.
Der amtliche Tierarzt kann sich bei folgenden Tätigkeiten von Hilfskräften unter seiner Aufsicht und Verantwortung unterstützen lassen:
a) Schlachttieruntersuchungen, wobei die Aufgabe der
Hilfskraft in einer ersten Beobachtung der Tiere sowie in rein
praktischen Tätigkeiten besteht;
b) Fleischuntersuchungen, sofern der amtliche Tierarzt
in der Lage ist, die Arbeit der Hilfskräfte auch wirklich zu
überwachen;
c) Hygienekontrolle von zerlegtem und gelagertem Fleisch;
...
Als Hilfskräfte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die die Anforderungen von Anhang III erfüllen und bei der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaates oder einer von dieser Zentralbehörde bestimmten Stelle eine Eignungsprüfung abgelegt haben."
2.4. § 1 und § 12 Abs. 1 Z 6 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung), lauten:
"§ 1. (1) Der Tierarzt ist zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
...
3. die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
...
§ 12. (1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3 zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
...
6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
..."
2.5. Zum Verständnis der RL im Lichte der Rechtsprechung des EuGH wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Darlegungen in den hg. Erkenntnissen vom 20. November 2002, Zl. 2000/17/0203, sowie auf das (ebenfalls die Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren nach den wiedergegebenen Bestimmungen der Stmk FleischUGebV betreffende) hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2005, Zl. 2003/17/0226, verwiesen. Die im zuletzt genannten Erkenntnis unter Punkt 2.2.1. aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgehobenen Hauptaussagen sind auch für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich.
2.6. Im Hinblick auf das auch in der vorliegenden Beschwerde erstattete Vorbringen betreffend die Vorschreibung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung im genannten Erkenntnis vom 24. Jänner 2005, Punkt 2.2.1., zu verweisen. Auch die hier beschwerdeführende Partei ist somit durch die getrennte Ausweisung von Berechnungselementen für die Fleischuntersuchungsgebühr, unter welchen sich auch ein Bestandteil für die Trichinenuntersuchung findet, nicht in den aus dem Gemeinschaftsrecht ableitbaren Rechten verletzt.
2.7. Auch hinsichtlich der Ausführungen zur Vorschreibung einer zeitabhängigen Gebühr anstelle der in Nr. 1 des Kapitels I des Anhanges A der RL vorgesehenen Stückgebühr ist auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 24. Jänner 2005, Punkt 2.2.1., zu verweisen. Die Mitgliedstaaten sind bei der Erhebung einer Gebühr, "die die tatsächlichen Kosten deckt", nicht verpflichtet, eine Stückgebühr vorzusehen.
2.8. Im Ergebnis berechtigt ist die Beschwerde jedoch insoweit, als sich der Abgabepflichtige der Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren kraft Gemeinschaftsrechts insoweit widersetzen kann, als die eingehobenen Gebühren die "tatsächlichen Kosten" im Verständnis der Nr. 4 lit. b des Kapitels I des Anhanges A der RL überstiegen hätten.
Da die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Abgabenvorschreibung in der vorgenommenen Höhe ausdrücklich bestritten hat, wäre die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall gehalten gewesen, dieselbe in der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar darzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 1999, Zl. 97/17/0501, sowie das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2005, Zl. 2003/17/0226, Punkt 2.2.2., zu der auch hier anwendbaren Rechtslage).
Auch im hier angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die eingehobenen Gebühren entsprächen schon deshalb den "tatsächlichen Kosten", weil die erstinstanzliche Behörde die Bemessungsgrundlagen der Gebühren nach Zeiteinheiten zutreffend erfasst habe und das entsprechende Rechenwerk auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden sei.
Aus den im genannten Erkenntnis vom 24. Jänner 2005 unter Punkt 2.2.2.1. und 2.2.2.2. ausführlich dargestellten Gründen erweist sich diese Begründung als inhaltlich rechtswidrig.
Auch im vorliegenden Bescheid wird der Fleischuntersuchungsorgananteil an der Gebühr gemäß § 1 Stmk FleischUGebV nicht nachvollziehbar begründet. Der Bescheid enthält auch keine Feststellungen darüber, inwieweit dem als Ausgleichskassenzuschlag vorgeschriebenen Gebührenanteil "tatsächliche Kosten" des Landes in gleicher Höhe gegenüberstehen.
Auch der hier angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen zur Angemessenheit des FleischU-Organaufwandes in Ansehung der Trichinenschau (und damit zur Angemessenheit der aus diesem Titel getätigten Aufwendungen).
2.9. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Hinblick auf seine Hauptbegründung (auf Grund der richtigen Ermittlung der Gebührenhöhe nach nationalem Recht stehe fest, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht übersteige) als inhaltlich rechtswidrig.
Auch im vorliegenden Fall vermögen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hilfsweise ins Treffen geführten Gründe (so insbesondere etwa der Hinweis auf das Gutachten von Univ.-Prof. AB) den Bescheid nicht zu tragen, weil sie keine im Sinne der vorstehenden Ausführungen hinreichende Begründung dafür enthalten, dass das Gesamtaufkommen an Gebühren die (angemessenen) tatsächlichen Kosten nicht übersteigt. Insoweit ist der angefochtene Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet, welcher den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit und die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindert.
Da eine Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit einer solchen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid aus dem erstgenannten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
2.11. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 25. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170203.X00Im RIS seit
17.06.2005