TE OGH 1978/5/30 13Os71/78

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Veröffentlicht am 30.05.1978
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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführers in der Strafsache gegen Ing. Gerhard A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach den § 12, 127 Abs.1

und 2 Z 1, 128 Abs.1 Z 2 bis 4, Abs.2, 129 Z 1 StGB und anderer Delikte nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 23.September 1977, GZ 6 a Vr 1.263/77-150, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Wiedereinsetzungsantrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Ing. Gerhard A wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 23. September 1977, GZ 6 a Vr 1.263/77-150, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach den § 12, 127 Abs.1 und 2 Z 1, 128 Abs.1 Z 2 bis 4, Abs.2, 129 Z 1 StGB, des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs.1 Z 2, Abs.2

und 3 StGB sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach dem § 128 Abs.2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren, ferner gemäß dem § 38 Abs.1 lit.a FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50.000 S, im Nichteinbringungsfall zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß dem § 19 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 890.000 S, im Nichteinbringungsfall zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte Ing. Gerhard A die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom zuständigen Vorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 29. März 1978, GZ 6 a Vr 1.263/77-203, gemäß dem § 285 a (Z 1) StPO zurückgewiesen. Dieser (Zurückweisungs-)Beschluß erwuchs in Rechtskraft. Am 7. April 1978 brachte der Angeklagte beim Landesgericht für Strafsachen Wien als Erstgericht einen Wiedereinsetzungsantrag wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein.

Rechtliche Beurteilung

Diesem Antrag kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß dem § 364 Abs.1 StPO kann das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung (Ausführung) eines Rechtsmittels gegen ein Urteil erteilen, sofern er 1.) nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten, 2.) um die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses ansucht und

3.) die Anmeldung zugleich anbringt.

Vorliegend begründete der Angeklagte sein Ansuchen - sinngemäß zusammengefaßt - ausschließlich damit, daß er die Nichtigkeitsbeschwerde ohnedies innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung einer Ausfertigung des angefochtenen Ersturteils an seinen Verteidiger, demnach rechtzeitig, ausgeführt habe. Die Urteilsausfertigung sei am 6. Februar 1978 zugestellt worden, die Rechtsmittelausführungsfrist hätte am 20. Februar 1978 - und nicht, wie das Erstgericht annehme, mit 16.2.1978 -

geendet.

Damit wird aber kein die Fristeinhaltung hindernder - unabwendbarer - Umstand in der Bedeutung des § 364 Abs.1

Z 1 StPO behauptet, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag schon aus dieser Erwägung kein Erfolg beschieden sein konnte, ohne daß hier darauf eingegangen werden mußte, ob die Antragsbehauptungen richtig sind. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde wäre nicht im Wege eines Wiedereinsetzungsantrages, sondern mit Beschwerde gegen den schon zitierten erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß vom 29. März 1978 zu verfolgen gewesen.

Es war darum spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E01293

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00071.78.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19780530_OGH0002_0130OS00071_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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