TE OGH 1978/5/31 8Ob88/78

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Veröffentlicht am 31.05.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Benisch, Dr. Thoma, Dr. Kralik und Dr. Vogel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Robert Eichmann, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien

1.) Franz B*****, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz, Rechtsanwalt in Linz, 2.) Ferdinand H*****, 3.) Josef H*****, 4.) V***** Versicherungs-AG, *****, die zweit- bis viertbeklagten Parteien vertreten durch Dr. Georg Hawlik, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 20.000,-- sA infolge Revision der klagenden und der erstbeklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes vom 1. Februar 1978, GZ R 3/78-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems vom 5. November 1977, GZ C 66/76-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der erstbeklagten Partei wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Zwischenurteil wird unter Einbeziehung des nicht in Beschwerde gezogenen und des bestätigten Teiles dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

Die Klagsforderung besteht dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht, wobei die erstbeklagte Partei höchstens bis zu einem Drittel der Klagsforderung haftet.

Die Entscheidung über die Prozesskosten sowie über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am Nachmittag des 22. 8. 1975 verbrannte der Erstbeklagte auf einem an die E*****-Bezirksstraße angrenzenden Ackerfeld im Gemeindegebiet von St. M***** auf Höhe des Hauses N***** gedroschenes Haferstroh. Der dabei entwickelte Rauch legte sich über die Fahrbahn. Gegen 16.40 Uhr stieß der Kläger, der mit seinem LKW von St. M***** in Richtung N***** an der Krems fuhr, in der sichtbehindernden Rauchwand mit dem entgegenkommenden, vom Zweitbeklagten gelenkten LKW-Zug zusammen. Der Drittbeklagte ist Halter und die Viertbeklagte Haftpflichtversicherer des vom Zweitbeklagten gelenkten LKW-Zuges.

Der Kläger begehrt ein Schmerzengeld von S 20.000,--. Er bringt hiezu vor, er begehre "vorerst nur 50 % des beanspruchten Schmerzengeldes" von S 40.000,-- und behalte sich die Ausdehnung des Schmerzengeldes vor. Der Erstbeklagte habe den Unfall dadurch verschuldet, dass er entgegen bestehenden Vorschriften Haferstroh bis zum Straßenrand abgebrannt und die Gefahrenstelle nicht entsprechend abgesichert habe. Das Verschulden des Zweitbeklagten bestehe darin, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit und ohne Beleuchtung gefahren sei und nicht reagiert habe.

Der Erstbeklagte bestritt ein Verschulden. Er habe sich vor Beginn des Verbrennens des Strohes davon überzeugt, dass der Wind nicht zur Straße hin geweht habe. Die Windrichtung habe sich plötzlich gegen die Straße hin geändert. Der Rauch sei auf mindestens 250 m sichtbar und nicht sichtbehindernd gewesen. Die Zweit- bis Viertbeklagten machten geltend, der Zweitbeklagte habe seine rechte Fahrbahnhälfte eingehalten und habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger auf seine linke Fahrbahnhälfte geraten werde.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es mit Zwischenurteil erkannte, dass die Klagsforderung zur Hälfte zu Recht und zur Hälfte nicht zu Recht besteht.

Dagegen richten sich nur die Revisionen des Klägers und des Erstbeklagten aus dem Anfechtunsgrunde des § 503 Z 4 ZPO und zwar die des Klägers gegen den abweisenden Teil und die des Erstbeklagten gegen den Ausspruch über das Zurechtbestehen der Klagsforderung zur Hälfte. Der Kläger stellt die Anträge, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Erstbeklagte stellt den Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern. Der Kläger und die Erst- bis Viertbeklagten stellen wechselseitig den Antrag, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben. Die Untergerichte gingen im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus: Die Fahrbahn ist im Bereich der Unfallstelle 5,7 m breit und verläuft, - von der Unfallstelle aus gesehen - in beide Richtungen jeweils über 100 m gerade. Der LKW des Klägers ist 1,60 m und der LKW-Zug des Drittbeklagten 2,2 m breit. Im Hinblick auf das sonnige Wetter und das Tageslicht war die allgemeine Sicht gut. In Fahrtrichtung des Klägers schließt sich an den rechten Fahrbahnrand ein 1 m breites Straßenbankett, daran eine mit Gras bewachsene 1,10 m tiefe Böschung an. Das an die Böschung angrenzende Feld bestand aus einem 2,8 m breiten Streifen mit abgedroschenem Haferstroh und einem daran anschließenden Zuckerrübenfeld. Das Haferstroh lag in einem "Schwad" in der Mitte des Feldstreifens. Einige Zeit vor dem Unfall setzte der Erstbeklagte das Haferstroh - wie es bei landwirtschaftlichen Betrieben, die für Stroh keine Verwendung haben, allgemein üblich ist - in Brand. Er verständigte vorher weder Feuerwehr noch Gendarmerie noch eine andere Behörde. Zunächst prüfte er die Windrichtung, indem er auf eine Heugabel gebrachtes Stroh anzündete, dieses in die Höhe hielt und den Rauch beobachtete. Der Wind trieb den Rauch in Richtung zum Rübenfeld, also von der Straße weg. Der Erstbeklagte entzündete dann den etwa 120 m vor der Unfallstelle - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - beginnenden Strohstreifen. Das Feuer, das örtlich auf den Strohstreifen begrenzt war, bewegte sich in Fahrtrichtung des Klägers von Osten nach Westen und entwickelte dabei jeweils eine etwa 10 m lange Rauchwand, die sich in derselben Richtung verschob. Als sich das Feuer dem Hause N***** auf etwa 20 m genähert hatte, schlug der Wind plötzlich um und trieb den Rauch über die Fahrbahn. Der Erstbeklagte versuchte nun, das Feuer mit einer Heugabel zu löschen, was ihm jedoch nicht gelang. Etwa 5 Minuten nach dem Umschlagen des Windes - inzwischen hatten einige Fahrzeuge die Rauchwand durchfahren - näherte sich der Kläger aus Richtung St. M***** mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 bis 50 km/h. Er hielt zum rechten Fahrbahnrand einen Seitenabstand von etwa 60 cm ein. Bereits aus größerer Entfernung bemerkte er die Rauchentwicklung, schaltete das Abblendlicht ein und fuhr schließlich mit einer Geschwindigkeit von 33 bis 38 km/h in die auf Höhe des Hauses N***** befindliche undurchsichtige Rauchwand ein. Da er brennbare Materialien geladen hatte (Nitroverbindungen), lenkte er seinen LKW nach links. Dabei hielt er vorne rechts einen Seitenabstand von 2,4 m zum rechten Fahrbahnrand ein und überschritt damit die Fahrbahnmitte um etwa 1,15 m. Zur gleichen Zeit kam ihm der vom Zweitbeklagten gelenkte LKW-Zug mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h entgegen. Auch der Zweitbeklagte hatte die Rauchentwicklung bereits aus größerer Entfernung bemerkt und hielt einen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand von 10 bis 20 cm ein. Als er eben die Lichthupe betätigen wollte, gelangte er mit der Zugmaschine in die Rauchwand und es kam zum Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei die Überdeckung etwa 70 cm betrug. Die vom Zweitbeklagten eingeleitete Bremsung wurde erst im Zeitpunkt des Zusammenstoßes wirksam. Dem Kläger wäre im Kollisionszeitpunkt ein freier Raum von 3,3 m zum Passieren des LKW-Zuges zur Verfügung gestanden. Durch den Zusammenstoß wurde der vom Kläger gelenkte LKW etwa 6,9 m zurückgeschoben. Der Kläger wurde verletzt.

Das Erstgericht war der Ansicht, das Abbrennen von Stroh sei grundsätzlich nicht verboten. Die vom Beklagten eingehaltene Vorgangsweise habe der allgemeinen Übung entsprochen. Die Unterlassung der Verständigung von Feuerwehr, Gendarmerie oder anderen Behörden könne dem Erstbeklagten nicht als Verschulden angerechnet werden. Eine solche Verständigung habe nur den Zweck, ein irrtümliches Ausrücken der Feuerwehr oder ein irrtümliches Einschreiten einer Behörde zu unterbinden. Der Beklagte habe auch die Unterlassung der Absicherung der Unfallstelle im Hinblick auf das plötzliche Umschlagen des Windes und im Hinblick auf die weit sichtbare Rauchwand nicht zu verantworten. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass Kraftfahrer ihre Fahrweise den für sie nicht überraschenden Sichtverhältnissen anpassen würden. Es fehle daher für eine Haftung des Erstbeklagten an einem rechtswidrigen schuldhaften und kausalen Verhalten. Im Verhältnis zwischen Kläger und Zweitbeklagten sei davon auszugehen, dass der Kläger ohne Sichtmöglichkeit mit einer Geschwindigkeit von 33 bis 38 km/h in die Rauchwand eingefahren sei und sein Fahrzeug mehr als einen Meter über die Fahrbahnmitte gelenkt habe, obwohl zu einer derartigen Linkslenkung keine Notwendigkeit bestanden habe, da das lodernde Feuer mehr als 2,5 m rechts vom LKW des Klägers gewesen sei. Er habe damit sowohl gegen die Bestimmungen des § 20 StVO also auch des § 7 StVO verstoßen. Demgegenüber sei der Zweitbeklagte äußerst rechts gefahren. Diesem sei im Hinblick auf die 10 m lange undurchsichtige Rauchwand nur ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht anzulasten. Sein Verschulden trete gegenüber dem gravierenden Verschulden des Klägers derart in den Hintergrund, dass es vernachlässigt werden könne.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass dem Erstbeklagten ein Verschulden anzulasten sei. Das Abbrennen von Stroh in unmittelbarer Nähe einer Straße beeinträchtige durch die dabei entstehende Rauchbildung die Sicherheit des Straßenverkehrs. Es habe daher das Abbrennen von Stroh in unmittelbarer Nähe der Straße zu unterbleiben oder das Stroh müsse zum Abbrennen in größere Entfernung von der Straße gebracht werden, um eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Rauchbildung zu vermeiden. Das Verhalten des Erstbeklagten sei daher rechtswidrig, aber auch schuldhaft gewesen, weil er nach den allgemeinen Erfahrungen eines in der Landwirtschaft Berufstätigen mit einer jederzeitigen Änderung der Windrichtung habe rechnen müssen. Dem Zweitbeklagten sei ebenso wie dem Kläger ein Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht anzulasten. Er hätte nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Dieser Verstoß könne bei der von ihm tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit von 39 km/h nicht vernachlässigt werden. Das Verschulden des Klägers, der überdies die Fahrbahnmitte überfahren habe, überwiege jedoch das Verschulden des Zweitbeklagten beträchtlich, so dass in diesem Verhältnis eine Verschuldensaufteilung 1 : 3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt sei. Im Verhältnis zwischen Kläger und Erstbeklagtem sei zu berücksichtigen, dass der Erstbeklagte die unfallsauslösende Rauchentwicklung zu vertreten habe, der Kläger jedoch mit überhöhter Geschwindigkeit und auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren sei, so dass auch in diesem Verhältnis eine Verschuldensaufteilung 1 : 3 zu Lasten des Klägers angebracht sei. Da der Kläger entsprechend der Verschuldensaufteilung Anspruch auf Ersatz eines Viertels des Gesamtschadens habe, habe er bei der von ihm vorgenommenen Teileinklagung von nur 50 % des Schmerzengeldes Anspruch auf die Hälfte der Klagsforderung. Es sei daher auszusprechen, dass die Klagsforderung zur Hälfte zu Recht und zur Hälfte nicht zu Recht besteht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht gerechtfertigt, die des Erstbeklagten ist nur teilweise begründet.

Zunächst ist zur Revision des Erstbeklagten Stellung zu nehmen. Er macht geltend, es fehle an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens als Voraussetzung für seine Schadenersatzpflicht. Das Abbrennen von Stroh werde durch keine positive Norm verboten und entspreche der allgemeinen Übung in landwirtschaftlichen Betrieben. Er habe auch mit einer Änderung der Windrichtung nicht rechnen müssen. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichtes sei durch das Beweisverfahren nicht gedeckt. Im Übrigen sei die Rauchwand für Verkehrsteilnehmer aus beiden Richtungen auf eine Entfernung von mehr als 100 m wahrnehmbar gewesen, so dass sie sich darauf rechtzeitig hätten einstellen können.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten: Nach in Lehre und Rechtsprechung aus der allgemeinen Verschuldensnorm des § 1295 ABGB in Verbindung mit dem in strafrechtlichen Normen enthaltenen Gefährdungsverbot und dem Ingerenzprinzip entwickelten allgemeinen Grundsätzen hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter nach Tunlichkeit abzuwenden (vgl Koziol, Haftpflichtrecht II S 55;

Scheffenacker, Die Verkehrssicherungspflicht ZVR 1972, Heft 4 S 101;

SZ 30/22, EvBl 1961/576; JBl 1973, 35; EvBl 1967/112). Eine gleichartige Verpflichtung trifft auch denjenigen, der auf eine der Öffentlichkeit zugängliche Verkehrsfläche eine von angrenzenden Grundstücken ausgehende Gefahrenquelle wirken lässt (vgl SZ 37/97;

ZVR 1972/175; ZVR 1975/159). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zur Bejahung der Haftung des Erstbeklagten für den Unfallsschaden. Durch die bei der Verbrennung des Strohes auf dem an die Straße angrenzenden Grundstück entstehende Rauchbildung ergab sich die Gefahr der Herbeiführung einer erheblichen Sichtbehinderung für den Verkehr durch über die Fahrbahn ziehende Rauchschwaden und damit einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Nach allgemeiner menschlicher Erfahrung konnte sich der Erstbeklagte nicht darauf verlassen, dass der Wind die von ihm am Beginn der Verbrennung des Strohstreifens festgestellte Richtung weg von der Straße während der gesamten Dauer des Abbrandes beibehalten werde, da die Windrichtung von schwankenden meteorologischen Verhältnissen beeinflusst wird. Es war daher für ihn bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit durchaus die Gefahr der Herbeiführung einer Sichtbehinderung für den Verkehr durch die beim Abbrennen des Strohs entstehende Rauchbildung erkennbar, wie sie dann auch tatsächlich eingetreten ist. Er hat daher die Folgen dieser von ihm herbeigeführten Gefahr, zu deren Abwendung er keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, zu verantworten. Seine Haftung wird nicht dadurch aufgehoben, dass es auch der Kläger an der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit beim Durchfahren der undurchsichtigen Rauchwand hat fehlen lassen. Dies begründet nur dessen Mitverschulden.

Der Kläger, der bisher den Standpunkt eingenommen hat, ihn treffe keinerlei Verschulden an dem Unfall, räumt nunmehr in der Revision ein Mitverschulden ein. Er ist jedoch der Auffassung, dass sein Mitverschulden gleich schwer wiege wie das Verschulden des Erst- und des Zweitbeklagten. Offenbar ausgehend von der Art der Schadensanteilberechnung, wie sie vom Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf die Teileinklagung vorgenommen wurde, gelangt er unter Zugrundelegung einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis 1 : 1 zu dem Ergebnis, dass der Klage vollinhaltlich stattzugeben sei, was beim Zwischenurteil dem Ausspruch entspräche, dass die Klagsforderung zur Gänze zu Recht bestehe.

Wenn auch mit Rücksicht darauf, dass die Zweit- bis Viertbeklagten das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes nicht angefochten haben und daher im Verhältnis zwischen ihnen und dem Kläger die im Spruch des Zwischenurteiles ausgesprochene Schadensaufteilung im Sinne einer Haftung für die Hälfte der Klagsforderung nicht mehr zu Gunsten dieser Beklagten abänderbar ist, bedarf es im Hinblick auf die Revisionen des Klägers und des Erstbeklagten einer Stellungnahme zu der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Teileinklagung vorgenommenen Schadenanteilsberechnung. Diese kann nicht gebilligt werden. Auszugehen ist davon, dass der Kläger ohne Einräumung eines Mitverschuldens und somit ohne Bedachtnahme auf eine Mitverschuldensquote bei der Berechnung des geltend gemachten Schmerzengeldes nur die Hälfte des von ihm mit S 40.000,-- bezifferten Schmerzengeldes, nämlich den Betrag von S 20.000,-- geltend gemacht und sich die Ausdehnung der Klage um das diesen Betrag übersteigende Schmerzengeld ausdrücklich vorbehalten hat. Streitgegenstand ist bei der Teileinklagung nur der im Sachbegehren geltend gemachte Anspruchsteil. § 405 ZPO bindet das Gericht an den Streitgegenstand und schafft die Grundlage für die Rechtskraft (vgl Fasching III S 646 ff und S 710). Es darf daher im Falle der Teileinklagung bei der Ermittlung des Schadensanteiles unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote nicht über das Begehren des Klägers hinausgegangen werden. Es ist daher auch im vorliegenden Falle nur das vom Kläger begehrte Schmerzengeld um die von ihm zu vertretende Mitverschuldensquote zu kürzen (vgl SZ 35/37; ZVR 1976/138; 2 Ob 137/72; 8 Ob 143/72; 8 Ob 41/77; 2 Ob 73/78). Bei der Emittlung der Schadensanteile der Beteiligten für den Spruch des Zwischenurteiles ist daher von diesen Grundsätzen auszugehen, soweit diese Anteile nicht bereits - wie oben dargelegt wurde - infolge Teilrechtskraft bindend feststehen.

Da hier ein Fall vorliegt, bei dem mehrere Täter nicht im einverständlichen Handeln (Mittäter), sondern unabhängig von einander eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt haben, und zwar der Erstbeklagte durch das Abbrennen von Stroh und der Zweitbeklagte durch Verletzung von Schutzvorschriften des Verkehrsrechtes bei der Lenkung eines Kraftfahrzeuges, stellt sich die Frage der proportionalen Aufteilung des Schadens auf mehrere Verantwortliche einschließlich des mitschuldigen Geschädigten (§§ 1302 und 1304 ABGB). Dies wurde an sich auch vom Berufungsgerichte erkannt. Bei der Lösung dieser Frage ist aber, da der Geschädigte im vorliegenden Falle gegen die mehreren Schädiger gleichzeitig vorgeht, von den in der Entscheidung EvBl 1978/84 dargelegten Grundsätzen auszugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidung verwiesen. An Stelle einer Einzelabwägung ist bei der Ermittlung des zu ersetzenden Schadens eine Kombination von Einzelabwägung und Gesamtabwägung zur sachgerechten Lösung dieser Frage anzuwenden. Bei der Einzelabwägung im Verhältnis zwischen Kläger und Erstbeklagten ist auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass er nach den Feststellungen die über die Fahrbahn ziehende 10 m lange Rauchwand schon auf größere Entfernung wahrnehmen konnte, trotzdem aber mit einer Geschwindigkeit von mindestens 33 km/h in die undurchsichtige Rauchwand hineinfuhr und dabei sein Fahrzeug so weit nach links lenkte, dass er die Fahrbahnmitte der 5,7 m breiten Fahrbahn um 1,15 m überfuhr. Da ihm die Sicht auf einen möglichen Gegenverkehr durch die Rauchwand genommen war, führte er durch das Überfahren der Fahrbahnmitte eine besonders gefährliche Situation herbei. Wenn er schon trotz der Entfernung des Feuers von 2,4 m vom rechten Fahrbahnrand eine Gefährdung seiner Ladung beim Durchfahren der Rauchwand befürchtete, hätte er vor der Rauchwand anhalten müssen. Keinesfalls durfte er die Fahrbahnmitte überfahren. Stellt man dieses grob verkehrswidrige Verhalten des Klägers dem durch das Verbrennen des Strohs unfallsauslösendes Verhalten des Erstbeklagten gegenüber, so erscheint eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis 2 :

1 zu Lasten des Klägers angemessen.

Im Verhältnis zwischen Kläger und Zweitbeklagten ist aber keinesfalls eine für den Kläger günstigere Verschuldensaufteilung als im Verhältnis 2 : 1 zu seinen Lasten gerechtfertigt, wenn berücksichtigt wird, dass der Zweitbeklagte äußerst rechts gefahren ist, der Kläger aber die Fahrbahnmitte erheblich überschritten hat. Legt man der Einzelabwägung im Verhältnis zwischen Kläger und Zweit- bis Viertbeklagten eine Verschuldensaufteilung im Verhältnisse 2 : 1 zu Lasten des Klägers zugrunde, so ergibt die Kombination der Einzelabwägungen eine Gesamtabwägung im Verhältnisse 1 (Erstbeklagter) : 2 (Kläger) : 1 (Zweitbeklagter) und damit eine Haftung der Beklagten für die Hälfte der Klagsforderung, wie sie im Verhältnis zwischen Kläger und Zweit- bis Viertbeklagten bereits infolge Teilrechtskraft des Zwischenurteiles des Berufungsgerichtes bindend feststeht. Nach den für eine proportionale Aufteilung des Schadens auf mehrere Verantwortliche einschließlich des mitschuldigen Geschädigten geltenden Grundsätzen, wie sie in der Entscheidung EvBl 1978/84 dargelegt wurden, ist der durch die Gesamtabwägung sich ergebende Haftungsumfang in Bezug auf jeden einzelnen verantwortlichen Täter und seine allfälligen Mithaftenden in der Weise zu beschränken, dass jeder einzelne verantwortliche Täter und seine allfälligen Mithaftenden den auf Grund der Gesamtabwägung ermittelten Schadensanteil nur höchstens bis zu jener Höhe zu ersetzen haben, der sich aus der Einzelabwägung ergibt. Demgemäß ist in teilweiser Stattgebung der Revision des Erstbeklagten auszusprechen, dass die Haftung des Erstbeklagten für die Hälfte der Klagsforderung höchstens bis zu einem Drittel reicht. Da die Zweitbis Viertbeklagten das Zwischenurteil nicht angefochten haben, konnte zu ihren Gunsten eine derartige Beschränkung ihrer Haftung nicht mehr ausgesprochen werden.

Der Revision des Klägers war sohin nicht Folge zu geben, der Revision des Erstbeklagten nur teilweise durch Beifügung der oben genannten Beschränkung seiner Haftung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 392 Abs 2 und 52 ZPO.

Anmerkung

E73542 8Ob88.78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0080OB00088.78.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19780531_OGH0002_0080OB00088_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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