Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert A wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs. 1
StGB. über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Februar 1978, GZ. 5 a Vr 10404/77-21, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hartung und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. April 1944 geborene Robert A, der zuletzt keiner Beschäftigung nachging, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs. 1
StGB. schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die (einschlägigen) Vorstrafen des Angeklagten, als mildernd hingegen den Umstand, daß es beim Versuch geblieben war.
Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 9. Mai 1978, GZ. 9 0s 65/78-4, zurückgewiesen; Gegenstand des Gerichtstags war sohin nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht begründet.
Wenn der Angeklagte vermeint, es hätte ihm seine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt als mildernd zugerechnet werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn abgesehen davon, daß angesichts der nur leichten Alkoholbeeinträchtigung des Angeklagten (S. 17 d.A.) von einer nennenswerten Herabsetzung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht gesprochen werden kann, würde eine solche, falls gegeben, durch den Vorwurf aufgewogen werden, den der Alkoholgenuß den Umständen nach begründete. Wie nämlich den Vorakten entnommen werden kann (vgl. insbesondere die Akten 19 U 1199/67, 364/68 und 74/76 des Strafbezirksgerichtes Wien) neigt der Angeklagte offenbar dazu, im alkoholisierten Zustand Aggressionshandlungen zu setzen und es muß daher von ihm verlangt werden, diesem Charaktermangel durch Einschränkung des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen. Da auch das weitere Vorbringen des Angeklagten, seine Vorstrafen könnten nicht als erschwerend herangezogen werden, weil er bisher keinen Widerstand gegen die Staatsgewalt begangen habe, nicht stichhältig ist, weil die gegen den Polizeibeamten versuchte Gewalttätigkeit - Führen eines Faustschlages gegen den Kopf -
zumindest teilweise auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie die zahlreichen in der Vergangenheit gesetzten Körperverletzungsdelikte des Angeklagten, zeigt sich sohin, daß das Erstgericht ihm keinen Milderungsgrund vorenthalten hat. Es hat aber nach überzeugung des Obersten Gerichtshofes die vorhandenen Strafzumessungsgründe auch zutreffend gewürdigt und über den Angeklagten eine Strafe verhängt, die seinem belasteten Vorleben, seinem Verschulden und dem Unrechtsgehalt seiner nunmehrigen Verfehlung durchaus gerecht wird.
Es mußte sohin auch seiner Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01306European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00065.78.0606.000Dokumentnummer
JJT_19780606_OGH0002_0090OS00065_7800000_000