Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 1975, GZ. 3 c Vr 3860/75-19, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, und den Ausführungen des Verteidigers Dr. Mühl zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. November 1975, GZ. 3 c Vr 3860/75-19, verletzt in Ansehung des Angeklagten Helmut A das Gesetz in der Bestimmung des § 11 Z 1 JGG 1961.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.November 1975, GZ 3 c Vr 3860/75-19, wurde (neben einem anderen auch) der am 22. April 1957 geborene Helmut A rechtskräftig des am 4.März 1975 begangenen Verbrechens der Notzucht gemäß dem § 201 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil verletzt insofern das Gesetz in der Bestimmung des § 11 Z 1 JGG 1961, als die Strafbemessung nicht nach dem durch jene Sondervorschrift in der Ober- und Untergrenze auf die Hälfte reduzierten Strafrahmen des § 201 Abs. 1 StGB erfolgte, obwohl sie eine Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG 1961) betraf; damit hat das Gericht ungeachtet dessen, daß die konkret verhängte Freiheitsstrafe auch bei Zugrundelegung des richtigen Strafrahmens zulässig gewesen wäre (vgl. ÖJZ-LSK 1977/357), die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes überschritten (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO; vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, E. Nr. 4 a und 11 b hiezu).
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war die Gesetzesverletzung festzustellen. Zu einer gemäß dem § 292 letzter Satz StPO dem Ermessen des Obersten Gerichtshofs anheimgestellten Aufhebung des Strafausspruchs bestand jedoch im Hinblick auf die Angemessenheit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe kein Anlaß.
Anmerkung
E01316European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00087.78.0607.000Dokumentnummer
JJT_19780607_OGH0002_0100OS00087_7800000_000