Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am l3. Juni l978
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Haindl als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A und andere wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ l27
Abs 1 und Abs 2 Z l, l28 Abs l, Z 4, l29 Z l und 2
und l5 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten Edmund B gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 4. Jänner l978, GZ l5 Vr 428/77- 95, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Maria Oehlzand und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Edmund B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am l4.ll.l954 geborene Bürokaufmann Edmund B des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ l27 Abs 1 und 2 Z l, l28 Abs 1 Z 4, l29 Z l und 2 und l5 StGB, des Vergehens der versuchten Begünstigung nach den §§ l5, 299 Abs 1 StGB und des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ l46, l47 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß dem § l29 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von l5 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, den Umstand, daß er schon zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt wurde und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten bezüglich der Einbrüche und die Tatsachen, daß er die Begünstigung seines Mittäters offensichtlich aus falsch verstandener Freundespflicht begangen hat und ein Teil der Beute aufgebracht werden konnte.
Der Angeklagte B bekämpft einen Teil des Schuldspruches mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 28.4.l978, GZ ll Os 49/78-5, bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen.
Dieser Entscheidung kann auch der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende nähere Sachverhalt entnommen werden.
Mit der Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und den Ausspruch der bedingten Strafnachsicht.
Die Berufung ist nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht hat die von ihm im wesentlichen richtig festgestellten Strafzumessungsgründe einer angemessenen Würdigung unterzogen und damit das richtige Strafausmaß gefunden. Eine Herabsetzung der vefhängten Freiheitsstrafe kam umso weniger in Frage, als dem Angeklagten eine Reihe verschiedener und teilweise mehrfach begangener strafbarer Handlungen, gesetzt innerhalb einer Probezeit nach Erlassung eines Gnadenaktes seitens des Bundespräsidenten, zur Last liegen, ein Umstand, der die Neigung des Angeklagten, rasch wieder straffällig zu werden, zeigt, sodaß nur eine längere zu vollziehende Freiheitsstrafe eine Resozialisierung des Täters bewirken könnte. Besondere Gründe, die Gewähr dafür böten, daß der Angeklagte bei bloßer Androhung des Vollzugs der Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, liegen nicht vor, weshalb eine bedingte Strafnachsicht im Sinne des § 43 Abs 2 StGB nicht in Betracht kam.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01299European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00049.78.0613.000Dokumentnummer
JJT_19780613_OGH0002_0110OS00049_7800000_000