TE Vwgh Beschluss 2005/4/25 AW 2005/12/0004

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §80 Abs7;
BDG 1979 §80 Abs7a;
BDG 1979 §80 Abs9;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 8. Februar 2005, Zl. BMJ-G45618/0001-III 1/2005, betreffend befristete Gestattung der Benützung einer Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979, erhobenen, zur Zl. 2005/12/0070 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 8. Februar 2005 gestattete der Bundesminister für Justiz der Beschwerdeführerin gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung Nr. 1 in Wien, K Straße ... ab 1. August 2004 bis 31. Juli 2006. Darüber hinaus wurde die Wohnungsvergütung mit 621,20 EUR monatlich festgesetzt und die Antragstellerin ersucht, die Naturalwohnung bis 31. Juli 2006 geräumt dem Leiter der Justizanstalt S zu übergeben.

In ihrer - offensichtlich nur gegen die befristete Gestattung erhobenen - Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige verwaltungsbehördliche Entscheidung gemäß § 80 Abs. 9 und Abs. 5 BDG 1979 dahin, dass ihr eine tatsächlich benützte Naturalwohnung nicht entzogen werde, verletzt. Sie beantragt, ihrer Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und begründet dies wie folgt:

"Der angefochtene Bescheid ist - da er der Beschwerdeführerin einen vollstreckbaren Räumungsauftrag erteilt - einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Antrages zugänglich.

Durch die Beschwerdeführerin und deren verstorbenen Ehegatten, HR i.R. Dr. W wurden - im Vertrauen auf die mehrfach informell zugesagte Weiterbelassung der gegenständlichen Naturalwohnung auch bis an das Lebensende - aus eigenen Mitteln erhebliche Investitionen in die standardgemäße Renovierung, Sanierung und Ausstattung der gegenständlichen Naturalwohnung (insgesamt EUR 113.224,27 (ATS 1,558.000,--) exkl. gesetzl. MwSt. gemäß eigenhändiger Aufstellung) getätigt."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Voraussetzung für die Stattgebung eines Aufschiebungsbegehrens ist zunächst, dass der bekämpfte Bescheid einem "Vollzug" zugänglich ist (vgl. etwa die in Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3, unter Punkt I. 1. zu § 30 VwGG, Seite 713 f, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dagegen ist etwa die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen abgewiesen wurde, ausgeschlossen (vgl. wiederum etwa die bei Mayer, aaO, unter Punkt II. 1., Seite 714 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Maßgebend für diese Beurteilung ist der konkrete normative Gehalt des Bescheidspruches.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Intention - lediglich die bis 31. Juli 2006 befristete Benützung der Naturalwohnung gestattet, worin allenfalls die Versagung eines darüber hinaus gehenden Begehrens auf unbefristete Gestattung erblickt werden kann. Der angefochtene Bescheid erweist sich insofern einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, müsste doch im Falle der Säumigkeit in der Räumung der Naturalwohnung vorerst ein Bescheid im Sinn des § 80 Abs. 7 BDG 1979 erlassen werden, der der Beschwerdeführerin die Räumung der Wohnung auferlegt und dergestalt einer Vollstreckung nach § 80 Abs. 7a BDG 1979 zugänglich wäre.

Mangels Vollzugsfähigkeit war daher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

Wien, am 25. April 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005120004.A00

Im RIS seit

18.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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