Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Haindl als Schriftführer in der Strafsache gegen Georg A wegen Vergehens nach § 9 Abs 1 Z. 1 und 2, Abs 2 SuchtgiftG. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 31. Jänner 1978, GZ 22 Vr 1504/77-31, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Ulf Gastgeb und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird, soweit sie die Anwendung des § 43 StGB betrifft, nicht Folge gegeben. Im übrigen wird sie zurückgewiesen. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9. Dezember 1954 geborene ledige Hilfsarbeiter Georg A des Vergehens nach dem § 9 Abs 1 Z. 1 und 2, Abs 2, zweiter und dritter Fall SuchtgiftG. und nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und gemäß dem § 9 Abs 2 zweiter Strafsatz SuchtgiftG. unter Anwendung der §§ 28 und 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240
Tagessätzen zu je 150 S verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen des Angeklagten, die Tatwiederholung, das Zusammentreffen mit einer anderen strafbaren Handlung anderer Art sowie das Zusammentreffen zweier Qualifikationen mit unberechtigten Eigenkonsum hinsichtlich Faktum I, als mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten hinsichtlich des Faktums II.
Den Schuldspruch zu Punkt I des Urteils (SuchtgiftG.) bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 19. Mai 1978, GZ 11 0s 75/78-3, bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende nähere Sachverhalt entnommen werden.
Mit der schriftlich ausgeführten Berufung begehrt der Angeklagte die bedingte Verurteilung (gemeint bedingte Strafnachsicht im Sinne des § 43 StGB ).
Diesbezüglich ist die Berufung nicht gerechtfertigt. Den vom Erstgericht aufgezählten Strafzumessungsgründen ist als weiterer Erschwerungsgrund noch der Rückfall innerhalb einer Probezeit bei bedingter Strafnachsicht zuzuzählen. Hingegen kann hinsichtlich des Faktums II (§ 83 Abs 1 StGB ) entgegen der Ansicht des Angeklagten kein Mitverschulden des Zeugen B und damit auch nicht ein weiterer Milderungsgrund angenommen werden, weil die Provokation nach den erstgerichtlichen Feststellungen vom Angeklagten selbst ausging. Auch das Anerbieten einer Schadenersatzleistung stellt entgegen der Meinung des Angeklagten keinen Milderungsgrund dar.
Berücksichtigt man insbesonders die einschlägigen Vorstrafen und den Rückfall, so zeigt sich, daß eine bloße Androhung der Strafe nicht ausreicht, um den Angeklagten vor künftigen derartigen strafbaren Handlungen (insbesonders von Verstößen gegen das Suchtgiftgesetz) abzuhalten, zumal er trotz seines schlechten Gesundheitszustandes, der unter anderem auf Suchtgiftmißbrauch zurückzuführen ist, Suchtgifte an andere Personen abgegeben und diese damit gefährdet hat.
Soweit der Angeklagte im Gerichtstag eine Herabsetzung der Tagessätze beantragte, mußte sein Berufungsbegehren als verspätet zurückgewiesen werden, weil ein solcher Antrag weder bei der Anmeldung der Berufung noch bei der schriftlicher Ausführung gestellt wurde.
Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E01310European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00075.78.0613.000Dokumentnummer
JJT_19780613_OGH0002_0110OS00075_7800000_000