Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Haindl als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A und andere wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Schuld- und Strafberufung des Angeklagten Siegfried B sowie die Berufung des Angeklagten Günter B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 31. Jänner 1978, GZ 4 a Vr 3167/77-106, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung des Angeklagten Siegfried B werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über seine Berufung und über die Berufung des Angeklagten Günter B werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 14.Juli 1952 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Maurer Siegfried B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem ihn treffenden Schuldspruch liegen ihm insgesamt 12 Diebstahlsfakten, begangen in der Zeit vom 28. April 1977 bis zum 16.Juni 1977 in Wien und Linz unter wechselnder Beteiligung der Mitangeklagten Alfred A, Günter B und Herbert C sowie des abgesondert verfolgten Erich D zur Last. Der Wert der bei den elf vollendeten Diebstählen erbeuteten Gegenstände betrug über 54.000,-- S, in einem Diebstahlsfaktum blieb es beim Versuch. In neun Fällen erfolgte der Diebstahl jeweils aus einem Geschäftslokal, in zwei weiteren aus Tankstellen und in einem Fall aus einer Wohnung, wobei in insgesamt zehn Fällen die Tat jeweils durch Einsteigen über eine Oberlichte und in zwei weiteren Fällen durch Einschlagen einer Auslagenscheibe bzw. durch Öffnen des Riegelzuges der Eingangstür einer Wohnung mittels Schraubenziehers verübt wurde. Bei einem der Einsteigediebstähle durch die Oberlichte wurde auch eine Schreibtischlade aufgebrochen. Nach den Urteilsannahmen verübten der Angeklagte Siegfried B sowie die Mitangeklagten Günter B und Herbert C diese Einbruchs- und Einsteigdiebstähle in der Absicht, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO - sachlich nur auf die Z 10
dieser Gesetzesstelle - gestützte Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Angeklagte Siegfried B ausdrücklich nur mit Beziehung auf die Urteilsfakten A/10/a/aa, A/10/4
und A/10/5 (S 276) das Fehlen von Tatsachenfeststellungen, welche die Urteilsannahme, er sei auch in diesen drei Diebstahlsfakten 'eingestiegen', und damit ihre Subsumtion unter die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB zuließen.
Diesem Beschwerdevorbringen ist vorweg entgegenzuhalten, daß das Faktum A/10/a/aa nicht den Beschwerdeführer, sondern die Mitangeklagten Günter B und Herbert C betrifft. Die beiden weiteren in der Beschwerdeschrift unter A/10/4 und A/10/5 angeführten Fakten scheinen im angefochtenen Urteil unter dieser Bezeichnung überhaupt nicht auf;
die im Urteilssatz unter A/4 und A/5 dargestellten Diebstähle werden aber - sollte der Beschwerdeführer diese mit der vorerwähnten (unrichtigen) Bezeichnung gemeint haben - von den Mitangeklagten Alfred A und Günter B verübt;
auch hier war der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen nicht beteiligt.
Damit zeigt sich aber, daß die Rüge in Wahrheit überhaupt nicht von dem gegen den Beschwerdeführer gefällten, sondern von dem seine Mitangeklagten betreffenden Urteil ausgeht; die Beschwerde bringt daher weder den angerufenen, noch einen anderen der in den §§ 281, 281 a StPO erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen bzw. gesetzmäßigen Darstellung. Selbst eine (im übrigen unbeachtliche) unrichtige Zitierung der bekämpften Urteilsfakten kann vorliegend nicht angenommen werden, da das Erstgericht in allen zehn Fällen, in denen es beim Beschwerdeführer die Qualifikation des Diebstahls durch Einsteigen nach § 129 Z 1 StGB annahm, ausdrücklich festgestellt hat, daß der Diebstahl jeweils nach Einsteigen durch die Oberlichte verübt wurde, welche Feststellung aber für die rechtliche Annahme der vorerwähnten Diebstahlsqualifikation ausreicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen wie die in der Hauptverhandlung angemeldete Berufung wegen Schuld (S 204), weil letztere im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nach der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist.
Da der Oberste Gerichtshof in eine Sachentscheidung nicht einzutreten hatte, war in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Siegfried und Günter B dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen (siehe RZ 1973/106, EvBl 1974/129 u.v.a.).
Anmerkung
E01350European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00079.78.0615.000Dokumentnummer
JJT_19780615_OGH0002_0120OS00079_7800000_000