TE Vwgh Beschluss 2005/4/25 2004/17/0131

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Veröffentlicht am 25.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §43 Abs7;
VwGG §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache 1. des PJ und 2. der GJ, beide in Linz, beide vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 2004, Zl. BauR-013300/1-2004-Kr/Ai, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4040 Linz, Hauptstraße 1-5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Berichtigung des hg. Erkenntnisses vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/17/0131-6, wird zurückgewiesen.

Begründung

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat die mitbeteiligte Landeshauptstadt am 15. September 2004 eine Gegenschrift erstattet, wobei sie nicht rechtsanwaltlich vertreten war. Unter Punkt III. Z. 2 dieser Gegenschrift hat die mitbeteiligte Landeshauptstadt unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2001, Zl. 2001/17/0049, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von EUR 991,20 begehrt. Sie verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass sich der letzte Satz des § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 nur auf den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers beziehe.

Mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Der mitbeteiligten Landeshauptstadt wurde der Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 zugesprochen.

In der Begründung der Kostenentscheidung dieses Erkenntnisses heißt es:

"Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG bezieht sich nur auf den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers."

Mit einer am 8. März 2005 eingelangten Eingabe beantragen die Beschwerdeführer die Berichtigung der Kostenentscheidung dahingehend, dass der Landeshauptstadt Linz kein Aufwandersatz zuerkannt werde. Es liege eine offenbare Unrichtigkeit vor, weil die mitbeteiligte Landeshauptstadt nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. "Demnach" sei ein Ersatz von Aufwendungen nicht vorgesehen.

Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern nicht zusteht (vgl. den hg. Beschluss vom 8. September 2003, Zl. 2000/17/0088, mit weiteren Nachweisen).

Aber auch einer amtswegigen Berichtigung ist die getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugänglich. § 49 Abs. 1 VwGG lautet:

"§ 49. (1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Vertretung beziehungsweise der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht. Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gebührt nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) vertreten war."

Unzweifelhaft liegt - wie die wiedergegebene Entscheidungsbegründung zeigt - weder ein Schreib- oder Rechnungsfehler noch eine andere, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor. Der Entscheidungswille des Verwaltungsgerichtshofes ging nämlich, wie sich aus dem letzten Satz der Begründung der Kostenentscheidung ergibt, zweifelsohne dahin, der mitbeteiligten Landeshauptstadt Kostenersatz zuzusprechen, obwohl sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Im Übrigen entspricht die Entscheidung dem Gesetzeswortlaut, zumal sich der letzte Satz des § 49 Abs. 1 VwGG nur auf den Beschwerdeführer bezieht (vgl. hiezu auch das schon in der Gegenschrift erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2001, Zl. 2001/17/0049).

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170131.X00

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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