TE OGH 1978/6/28 9Os105/78

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Veröffentlicht am 28.06.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Faseth, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. März 1978, GZ. 1 b Vr 8707/77-27, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 23-jährige beschäftigungslose Johann A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 (letzter Deliktsfall) StGB. schuldig erkannt. Er bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei er sich gegen die Urteilsannahme wendet, er habe bei übernahme der Schmuckstücke gewußt, daß Anton B diese bei einem Villeneinbruch erbeutet hat. Diese Annahme werde nur auf die belastenden Angaben des B gegründet, wiewohl das Erstgericht selbst ausführe, daß dessen widersprechenden Angaben zu Vorsicht zwingen, während es andererseits diesem Zeugen in bezug auf die Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft der Schmuckstücke Glaubwürdigkeit beimaß. Viel wahrscheinlicher sei, daß B dem Angeklagten davon bei übergabe des Schmucks nichts erzählt habe. Bei Würdigung der Aussagen des B wäre dessen Verhalten bei seinen vorherigen Straftaten und in der Strafhaft zu berücksichtigen gewesen, was dazu beigetragen hätte, seine Angaben im richtigen Licht zu sehen, auch hätte das Motiv, das B zur übergabe des Schmucks an den Angeklagten veranlaßte, erhoben werden müssen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Behandlung des vorliegenden Falles unbefriedigend, aus den vorliegenden Beweisergebnissen sei ein zwingender Schluß in Richtung eines Schuldspruchs keinesfalls möglich, weshalb es unerläßlich sei, das Verfahren nochmals durchzuführen und eindeutige Feststellungen darüber zu treffen, ob der Angeklagte die diebische Herkunft der übernommenen Sachen gekannt hat.

Rechtliche Beurteilung

Das gesamte Beschwerdevorbringen stellt sich der Sache nach ausschließlich als ein im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässiger und damit unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) des erkennenden Schöffensenats dar. Nach Art einer Schuldberufung wird die Frage nach der höheren Glaubwürdigkeit und Beweiskraft bestimmter Verfahrensergebnisse, insbesondere der Aussage des Zeugen B, den das Erstgericht in bezug auf die von ihm bekundete Kenntnis des Angeklagten von der Herkunft der Schmuckstücke mit eingehender Begründung als glaubwürdig angesehen hat, aufgerollt, ohne jedoch - wie dies der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund voraussetzt - darzutun, inwieweit der Ausspruch des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch sei, inwieweit hiefür keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben seien oder in welcher Beziehung eine Aktenwidrigkeit in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO bestehe.

Mit dem Beschwerdevorbringen wird daher der angerufene Nichtigkeitsgrund in Wahrheit nicht geltend gemacht; die Ausführungen erschöpfen sich vielmehr - wie gesagt - ausschließlich in der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen der im § 281 Abs. 1 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe hätte die Nichtigkeitsbeschwerde schon vom Erstgericht gemäß § 285 a Z. 2, 285 b Abs. 1 StPO. zurückgewiesen werden sollen. Da dies nicht geschehen ist, war die Beschwerde nunmehr durch den Obersten Gerichtshof als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO. dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01395

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00105.78.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19780628_OGH0002_0090OS00105_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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