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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über den Antrag des GL in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/06/0180-5, abgeschlossenen Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung wird gemäß §§ 45 und 46 VwGG sowie dem Antrag auf "Vernichtung" des genannten hg. Beschlusses "aus jeglichem anderen Rechtsgrund" mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht stattgegeben.
Begründung
I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 29. Juni 2004, VZ 1082/2004 (vormals: VZ 996/2002) wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, mit dem auf Grund der Eingabe des in einem näher angeführten Zivilverfahren für den Beschwerdeführer bestellten Verfahrenshelfers eine Umbestellung des Verfahrenshelfers vorgenommen wurde, keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 4. Oktober 2004, Zl. B 952/04- 4, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte, diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat und gleichzeitig den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abwies.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2004, Zl. 2004/06/0180-2, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof aufgefordert. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/06/0180- 5, gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG mangels Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist eingestellt.
Mit dem am 7. März 2005 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag des Beschwerdeführers vom 3. März 2005 beantragt der Beschwerdeführer "die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens oder Wiedereinsetzung oder jedweder andere Rechtsgrund auch immer zwecks Vernichtung dieser Beschlüsse wegen arglistiger Irreführung seitens des Verwaltungsgerichtshofes".
Der Antragsteller wendet sich insbesondere dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde auch die Verbesserung im Hinblick auf die Unterschrift der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt verlangt hat. Aus seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei "klar und unmissverständlich" seine Vermögenslosigkeit hervorgegangen. Er habe auch in dem Antrag vor dem Verfassungsgerichtshof die Selbstvertretung beantragt und somit auch vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof müsse nach Ansicht des Beschwerdeführers Anträge, die er vom Verfassungsgerichtshof erhalten habe, auch "richtig lesen und deuten" und könne nicht einfach mit "Formalentscheidungen" agieren. Der Verwaltungsgerichtshof habe "vermutlich bewusst und mit Vorsatz nicht über die Selbstvertretung bzw. über die Verfahrenshilfe entschieden gehabt, weil er genau weiß, dass entweder das eine oder das andere aus rechtlichen Gründen zu gewähren gewesen wäre".
Dem ist insbesondere entgegenzuhalten, dass in jenen Fällen, in denen der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, eine vom Verfassungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes im Grunde des § 61 Abs. 4 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 470/1995 auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, hat doch der Verfassungsgerichtshof den in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gestellten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe mit dem angeführten Beschluss abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit über einen derartigen Antrag, der im bezogenen Beschwerdeverfahren nicht gestellt wurde, nicht entscheiden können (vgl. auch den hg. Beschluss vom 25. November 2004, Zl. 2004/02/0069).
Der Beschwerdeführer meint (in Bezug auf seine seinerzeitige Beschwerde) weiters, dass "auch in dem Antrag die Selbstvertretung vor dem Verfassungsgerichtshof und somit auch vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt worden ist". Dem ist zu entgegnen, dass sein Vorbringen in der seinerzeitigen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gerichtet war. Inwieweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beschwerden der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedürfen, bestimmt § 24 VwGG. Das Gesetz gibt dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Ermächtigung, darüber hinaus im Einzelfall Beschwerdeführer von diesem Erfordernis zu dispensieren. Sofern der Beschwerdeführer aber meinen sollte, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnedies zur "Selbstvertretung" berechtigt gewesen zu sein, ist ihm überdies entgegen zu halten, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht nur hinsichtlich der Unterfertigung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, sondern auch hinsichtlich aller anderen Punkte, also überhaupt nicht nachgekommen ist.
II.1. Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines
durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens
u. a. auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
"1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie
erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht
von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer
in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. ... ."
Dem Vorwurf, der Beschluss vom 25. Jänner 2005 sei im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG durch gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt worden, ist zu entgegnen, dass nach der Aktenlage beim Verwaltungsgerichtshof kein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde und daher auch für den Berichter keine Verpflichtung bestehen konnte, über einen nicht existierenden Antrag zu entscheiden (siehe auch den angeführten hg. Beschluss vom 25. November 2004). Dem Antragsteller wäre es offen gestanden, innerhalb der ihm vom Verwaltungsgerichtshof zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumten Frist auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu stellen. Ein solcher Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde innerhalb der Frist zur Verbesserung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht gestellt. Ein solcher bereits an den Verwaltungsgerichtshof gerichteter Antrag war auch nicht in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof enthalten.
Mit dem wiedergegebenen Vorbringen des Beschwerdeführers wird kein Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 (insbesondere Z. 1 und Z. 2) VwGG dargetan. Dem vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers, soweit er sich auf die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens Zl. 2004/06/0180 bezieht, war daher nicht stattzugeben.
II.2. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, wenn der Partei an der Versäumung nur ein minderer Grad des Versehens zur Last liegt.
Der Antragsteller führt nicht aus, dass er wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses die gesetzte Frist zur Verbesserung versäumt hätte .
Auch dem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht stattzugeben.
II.3. Dem ganz allgemein gehaltenen Antrag auf "Vernichtung" des hg. Beschlusses vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/06/0180-5, aus jedwedem anderen Rechtsgrund kam schon deshalb keine Berechtigung zu, weil neben den Regelungen über die Wiederaufnahme bzw. die Wiedereinsetzung im VwGG die Möglichkeit der Aufhebung eines Beschlusses oder Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Der Antrag des Beschwerdeführers war somit insgesamt nicht Folge zu geben.
Wien, am 26. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060083.X00Im RIS seit
15.07.2005